Freie Wohlfahrtspflege - unabhängig und gemeinnützig
'Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.' (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz)
Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ist eine wesentliche gesellschaftspolitische
Grundwerteentscheidung. Es hat die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit als
Voraussetzung für die Würde des Menschen und seine rechtsstaatliche
Freiheit zum Ziel: Der Staat hat dem Einzelnen Hilfe sowie einen sozialen Ausgleich
für benachteiligte Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren. Es ist
zudem Grundlage für die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen.
An der Verwirklichung einer gerechten Sozialordnung sind alle gesellschaftlichen
Kräfte beteiligt. Dazu gehört auch die Freie Wohlfahrtspflege; sie
ist eine der tragenden Säulen im Sozialstaat. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit
von Trägern öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege ist durch das
Sozialgesetzbuch und weitergehende gesetzliche Regelungen für den Bereich
der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe geregelt. Ziel ist die wirksame
Ergänzung der jeweiligen Tätigkeiten zum Wohle des Hilfesuchenden.
Grundlage dieser Zusammenarbeit, so weit sie durch öffentliche und freie
Träger erbracht wird, ist das Subsidiaritätsprinzip.
Es bedeutet vereinfacht: Was der Einzelne, die Familie oder Gruppen und Körperschaften
aus eigener Kraft tun können, darf weder von einer übergeordneten
Instanz noch vom Staat an sich gezogen werden. Es soll sicher gestellt werden,
dass Kompetenz und Verantwortung des jeweiligen Lebenskreises anerkannt und
genutzt werden. Das schließt allerdings die staatliche Pflicht mit ein,
die kleineren Einheiten falls nötig so zu stärken, dass sie entsprechend
tätig werden können. Die im Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck
kommende Anerkennung sozialer Initiativen ermöglicht dem hilfebedürftigen
Bürger ein Wahlrecht. Dieses hat seine Wurzeln in den Verfassungsrechten:
Achtung der Würde des Menschen, Freiheit der Person und ihrer Entfaltung,
Freiheit des Bekenntnisses.





