Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.
Fassung vom 18.05.1999, zuletzt geändert durch Beschluss der OMV vom 27.11.2002Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die seit dem Jahre 1924 miteinander verbunden sind und seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges in einer Arbeitsgemeinschaft zusammenwirken, haben sich entschlossen, ihrer Vereinigung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu geben.
Sie geben diesem folgende Satzung:
| § 1 | Name und Charakter |
| (1) | Der Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege". |
| (2) | In ihm sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammen-geschlossen. Zu den Merkmalen eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege gehört, dass - er seine Tätigkeit über das ganze Bundesgebiet erstreckt; |
| (3) | Hierbei ist Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Hilfe. |
| (4) | Die Hilfe erstreckt sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl und bezweckt Vorbeugung oder Abhilfe. |
| (5) | Freie Wohlfahrtspflege ist die Wohlfahrtspflege solcher Träger, die nicht Gebietskörperschaften sind und auch nicht deren Weisungen in Zweck- und Zielsetzung unterworfen sind. |
| § 2 | Sitz |
| Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er unterhält eine Vertretung in Brüssel. | |
| § 3 | Aufgaben |
| (1) | Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat folgende Aufgaben:
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| (2) | Weitere Aufgaben, die im Rahmen der Freien Wohlfahrtspflege liegen, können übernommen werden. Er kann seine Zwecke auch durch Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften erfüllen. |
| (3) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (4) | Der Verein darf keine Gewinne erstreben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. |
| (5) | Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
| § 4 | Mitgliedschaft |
| (1) | Mitglieder des Vereins sind gegenwärtig sämtliche in der Bundesrepublik bestehenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. |
| (2) | Es sind dies:
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| (3) | Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss. |
| (4) | Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. |
| (5) | Außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei den unter 1) bis 6) genannten Mitgliedern, soweit sie den Charakter als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege verlieren sollten. |
| § 5 | Beiträge |
Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. | |
| § 6 | Organe |
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| § 7 | Vorstand |
| (1) | Der Vorstand wird gebildet von je drei bevollmächtigten Vertretern der Verbände. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB bilden der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Der Präsident wird von dem jeweils federführenden Verband, dAie Vizepräsidenten werden von den Verbänden, die die vorangegangene und die nachfolgende Federführung innehaben, benannt. |
| (2) | Die Vertretung des Vereins obliegt dem Präsidenten und jedem der Vizepräsidenten allein. Intern gilt, dass die Vertretung des Vereins dem Präsidenten obliegt, bei seiner Verhinderung einem der beiden Vizepräsidenten; in welcher Reihenfolge die beiden Vizepräsidenten jeweils die Vertretung zu übernehmen haben, bleibt der internen Regelung der drei vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes vorbehalten. |
| (3) | Der Vorstand hat den Jahreshaushalt aufzustellen sowie über Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und der Referenten zu entscheiden. |
| (4) | Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| § 8 | Mitgliederversammlung |
| (1) | Die ordentliche Mitgliederversammlung, in der der Präsident/Vorsitzende und ein weiterer Vertreter jedes Mitgliedsverbandes stimmberechtigt sind, findet wenigstens einmal im Jahr statt. |
| (2) | Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein oder zwei Jahre. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Bestätigung des neuen Vorstandes im Amt. |
| (3) | Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes sowie Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben nach § 3. |
| § 9 | Einberufung und Beschlussfassung |
| (1) | Zu den Organsitzungen lädt der Präsident mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. |
| (2) | Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung bedarf es der Einstimmigkeit, mit Ausnahme folgender Punkte, in Adenen einfache Mehrheit genügt: a) Aufstellung des Jahreshaushalts, b) Genehmigung der Jahresrechnung, c) Entlastung des Vorstandes, d) Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und der Referenten. |
| (3) | Die Behandlung der unter b) - c) genannten Punkte soll jeweils in der Mitgliederversammlung erfolgen. |
| (4) | Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
| § 10 | Ausschüsse |
| (1) | Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden, die je nach den Aufgaben, die ihnen zugeteilt werden, ständig oder nur befristet tätig sind. |
| (2) | Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden vom Vorstand auf Vorschlag des federführenden Spitzenverbandes bestellt. |
| (3) | Die Ausschussmitglieder werden von den Spitzenverbänden benannt. |
| (4) | Die ständigen Ausschüsse werden bei Wechsel des federführenden Verbandes neu besetzt oder bestätigt. Die nichtständigen Ausschüsse arbeiten in ihrer Zusammensetzung unter dem gleichen Vorsitz bis zum AbschluAss ihrer Tätigkeit. |
| (5) | Über die Tätigkeit der Ausschüsse ist dem Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft auf Anforderung Bericht zu erstatten. |
| § 11 | Federführender Verband |
| (1) | Die gemeinsamen Angelegenheiten der Spitzenverbände obliegen im ein- oder zweijährigen Turnus einem der Spitzenverbände. |
| (2) | Die Reihenfolge der Spitzenverbände in der Federführung wird vom Vorstand festgelegt. |
| (3) | Der federführende Verband hat die Mitgliederversammlung, den Vorstand und die Geschäftsstelle bei der Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Arbeitsvorhaben in besonderer Weise zu unterstützen. |
| § 12 | Geschäftsführung |
| (1) | Die Leitung der Geschäftsstelle hat ein Geschäftsführer. Er ist der Vorgesetzte aller in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiter. Die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer obliegt dem Präsidenten. |
| (2) | Der Geschäftsführer kann zum Geschäftsführer weiterer Vereine im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege bestellt werden. |
| (3) | Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird hierzu bevollmächtigt. |
| (4) | Die Geschäftsstelle unterhält eine Außenstelle in Brüssel. Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter ist ebenfalls der Geschäftsführer der BAGFW. |
| § 13 | Niederschrift und Jahresbericht |
| Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die die Beschlüsse und eine kurzgefasste Darstellung des Gangs der Beratungen enthalten sollen. Die Niederschriften sind jeweils von dem Leiter der Sitzung und einem Schriftführer zu unterzeichnen. Der federführende Verband erstattet der Jahresversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht. | |
| § 14 | Auflösung des Vereins |
| Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die dem Verein angehörenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Schlüssel verteilt. Sie haben es ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden. |
Berlin, den 27.11.2002
Satzungsänderung im Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg
eingetragen am 30. Juli 2003 (95 VR 20123 Nz) Wohlfahrtspflege".





