Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zum Konsultationspapier Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen vom 06.03.2008

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen das Ansinnen der Europäischen Kommission, einen Legislativvorschlag zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen einzubringen.

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen das Ansinnen der Europäischen Kommission, einen Legislativvorschlag zu ermäßigten Mehrwertsteuersätzen einzubringen, der zu einer Rationalisierung und Vereinfachung des derzeitigen Systems führen soll, bei gleichzeitiger Einräumung einer größeren Flexibilität für die Mitgliedstaaten.

 

"Freie Wohlfahrtspflege" ist die Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die auf freigemeinnütziger Grundlage und in organisierter Form in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Freie Wohlfahrtspflege unterscheidet sich einerseits von gewerblichen - auf Gewinnerzielung ausgerichteten - Angeboten und andererseits von denen öffentlicher Träger. Das Miteinander öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege in der Bundesrepublik ist einmalig in der Welt. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind aufgrund ihrer Leistungen für das Gemeinwesen ein wichtiger Bestandteil des Sozialstaates. Das soziale Netz würde zerreißen, wenn es ihre Arbeit nicht gäbe: In den Einrichtungen und Diensten der Wohlfahrtsverbände sind rund 1,4 Millionen Menschen hauptamtlich beschäftigt; schätzungsweise 2,5 bis 3 Millionen leisten ehrenamtlich engagierte Hilfe in Initiativen, Hilfswerken und Selbsthilfegruppen. Die Wohlfahrtsverbände sind föderalistisch strukturiert, d. h. die Gliederungen und Mitgliedsorganisationen sind überwiegend rechtlich selbstständig. Sie haben sich in sechs Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen.

 

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sind geprägt durch unterschiedliche weltanschauliche oder religiöse Motive und Zielvorstellungen. Gemeinsam ist allen, dass sie unmittelbar an die Hilfsbereitschaft und an die Solidarität der Bevölkerung anknüpfen.

 

Zu den im Konsultationspapier gestellten Fragen möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

 

 

Zu den Fragen 11 und 16:

 

11) Haben Sie sonstige Anmerkungen oder Anregungen zu Kapitel 7? Aus technischen Gründen und um der Klarheit willen könnte es erforderlich sein, das Verzeichnis der Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze anwenden können (Anhang III der MwSt-Richtlinie), zu ändern. Sind Sie mit den bereits genannten Fällen einverstanden? Haben Sie andere Anregungen und können Sie diese begründen?

 

16) Würden Sie empfehlen, in das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die nach den EU-Mehrwertsteuerbestimmungen ein ermäßigter MwSt-Satz angewandt werden kann, weitere Punkte aufzunehmen oder Punkte aus dem Verzeichnis zu streichen? Weshalb?

 

Die beiden Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

 

a)        Zu Anhang 1 – Produkte und Dienstleistungen, deren  Aufnahme in den künftigen Anhang III der MwSt-Richtlinie bereits beantragt wurde

 

Die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen, dass in der Vorschlagsliste über Produkte, die auch in Zukunft zum ermäßigten Steuersatz besteuert werden können, folgende Produkte und Dienstleistungen aufgeführt sind: 

 

·         Erziehung und damit zusammenhängende Angelegenheiten

 

Die Kosten der Erziehung und damit zusammenhängender Angelegenheiten sind in Deutschland in erster Linie von den Eltern zu tragen. Der Betreuungssektor wird in Deutschland zurzeit ausgebaut. Die Kosten der Betreuung werden nach derzeitiger Entwicklung den Eltern auferlegt. Eine allgemeine staatlich finanzierte Kinderbetreuung gibt es nicht. Es ist daher notwendig, die zusätzlich anfallende Steuerbelastung für die Familien so gering wie nötig zu belassen.

 

Dies gilt nicht nur für die unmittelbaren Betreuungsangebote, sondern auch für zusätzliche Bildungsangebote (wie z. B. Musikunterricht), die Eltern ihren Kindern finanzieren. Hier ist anzuerkennen, dass Eltern einen wesentlichen Bildungsauftrag wahrnehmen, der von der Gesellschaft insgesamt nicht finanziert wird. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, Eltern zugleich zu verpflichten, über den vollen Steuersatz in dem Maße die allgemeinen Staatsausgaben zu finanzieren.

 

Auch aus der Armutsperspektive ist eine solche Steuererleichterung geboten. Familien mit niedrigem Einkommen werden durch die Kosten für Betreuung und Bildung ihrer Kinder überproportional zu ihrem Einkommen belastet. Nicht wenige scheuen daher vor diesen Angeboten gänzlich zurück. Der Zugang von armen Kindern zu diesen Angeboten ist jedoch im Hinblick auf die späteren Nachteile und Risiken mangelnder Betreuung und Bildung unbedingt geboten.

 

Die BAGFW setzt sich daher ausdrücklich dafür ein, diese Leistungen zum ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

 

·         Betreuung älterer Menschen

 

Das familiäre Pflegepotenzial in Deutschland ist trotz eines nach wie vor hohen Niveaus rückläufig und wird in den kommenden Jahren und Jahrzehnten noch weiter abnehmen. Wesentliche Ursache ist der Anstieg der weiblichen Erwerbstätigkeit und die Zunahme der beruflichen Mobilität. Auch wenn Angehörige ihre älteren Familienmitglieder selbst pflegen, sind sie dringend auf Entlastung durch das berufliche und nicht-berufliche Hilfesystem angewiesen. Folglich steigt der Bedarf an  Betreuung älterer Menschen durch Dritte. Dieser muss im Regelfall vollständig durch die Familien selbst finanziert werden. Um den Grundsatz „ambulant vor stationär“ umzusetzen, bedarf es Anreize zur Förderung von häuslicher Betreuung, Begleitung und Unterstützung in den Alltagsaufgaben. Dies eröffnet älteren Menschen auch die Möglichkeit, länger in ihrer Wohnung und ihrem langjährigen sozialen Umfeld zu bleiben.

 

Die von den älteren Menschen und ihren Angehörigen aufzubringenden Kosten der Betreuung können je nach Betreuungsumfang sehr hoch sein. Die Erfahrung zeigt, dass die hierfür erforderlichen hohen Kosten Fehlanreize setzen, diese Tätigkeiten in Schwarzarbeit auszuführen. Ein ermäßigter Steuersatz ist daher nicht nur im Interesse der älteren Menschen, sondern auch im Interesse des Staates.

 

Die BAGFW begrüßt daher, dass den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, auf diese Tätigkeiten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

 

·         häusliche Pflegedienstleistungen, Transportmittel für Menschen mit Behinderungen, Inkontinenzwindeln für Erwachsene, Hilfsmittel und elektrische,
elektronische oder sonstige Vorrichtungen

 

Häusliche Pflegedienstleistungen, Transportmittel für Menschen mit Behinderungen, Inkontinenzwindeln für Erwachsene, Hilfsmittel und elektrische, elektronische oder sonstige Vorrichtungen sind Leistungen, die in Deutschland grundsätzlich entweder vom Träger der Krankenversicherung oder der Sozialhilfe geleistet werden. Allerdings müssen die Versicherten in vielen Fällen Zuzahlungen leisten oder einen Eigenanteil übernehmen, der sich nach der Höhe des Abgabepreises richtet. Um die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht zu gefährden, ist die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes auf diese von einem Personenkreis pflegebedürftiger und behinderter Menschen regelmäßig in Anspruch zu nehmender Mittel daher sinnvoll.

 

Die BAGFW setzt sich daher ausdrücklich dafür ein, diese Leistungen zum ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

 

·         Kinderkleidung, Kinderschuhe, Babywindeln und Babypflegemittel

 

Kinderkleidung, Kinderschuhe, Babywindeln und Babypflegemittel bilden in der Betreuung und Pflege von Kindern das absolut unerlässliche und notwendige Minimum an Konsumgütern. Da z. B. in Deutschland die Kosten für den Unterhalt der Kinder nicht gesamtgesellschaftlich, sondern weitgehend von den Eltern selbst zu tragen sind, wäre eine Besteuerung zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz begrüßenswert.

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen daher ausdrücklich die Möglichkeit, diese Produkte einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu unterwerfen.

 

b)        Zu Anhang 1 - Produkte, die neu und zusätzlich zu den bisher bereits beantragten Punkten in den künftigen Anhang III der MwSt-Richtlinie aufgenommen werden sollten

 

Die BAGFW fordert zusätzlich die Aufnahme folgender Produkte in das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen, auf die nach Artikel 98 der EU-Richtlinie 2006/112/EG ermäßigte MwSt-Sätze angewandt werden können:

 

·         Kinderspielzeug

 

Auch Kinderspielzeug wird derzeit noch zum vollen Mehrwertsteuersatz besteuert. Die BAGFW plädiert dafür, diese Produkte in die Liste von Produkten zum ermäßigten Steuersatz aufzunehmen. Kinder brauchen dingliche Anregung zur Beschäftigung mit ihrer Umwelt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Spielzeug zugleich einen besonderen pädagogischen Wert hat oder es den Kindern einfach nur Freude bereitet und ihre Neugier anregt. Es stärkt auch dann die sozialen Kontakte der Kinder untereinander, bereitet ihnen Lebensfreude und Wohlbefinden und wirkt sich damit positiv auf ihre Entwicklung aus.

 

c)        Zu Anhang 1 - Leistungen, die in der derzeit gültigen Liste ermäßigt besteuerbarer Leistungen aufgeführt sind und nicht in der Diskussion stehen

 

·         Kategorie 15 des Anhangs III

 

Nach der derzeitigen Kategorie 15 des Anhangs III der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG können die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind, einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen werden.

 

Dieses Wahlrecht wurde im deutschen Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliegen Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von derzeit 7%. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 8a des deutschen Umsatzsteuergesetzes hat u. a. Bedeutung für die Besteuerung von Werkstätten für Menschen mit Behinderung und bei Integrationsprojekten. Werkstätten für Menschen mit Behinderung dienen in erster Linie der sinnvollen Beschäftigung der betreuten Menschen und sind nach SGB IX Kapitel 5 Teil 1 und § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Erst die Besteuerung von Werkstätten und Integrationsprojekten zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz ermöglicht es, für die im Rahmen der Betreuung hergestellten Produkte und Dienstleistungen auch Abnehmer zu finden und die gemeinnützige Einrichtung zumindest teilweise selbst zu finanzieren.

 

Die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen daher ausdrücklich, dass in der Vorschlagsliste über Produkte und Dienstleistungen, die zum ermäßigten Steuersatz besteuert werden können, die bisherige Kategorie 15 des Anhangs III auch weiterhin enthalten bleiben soll. Hierdurch wird die Fortgeltung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a des deutschen Umsatzsteuergesetzes ermöglicht.

 

·         Medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen

 

Nach dem derzeitigen Anhang III zur EU-Richtlinie 2006/112/EU können medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert werden, sofern sie nicht bereits von der Umsatzsteuer befreit sind. An dieser Regelung sollte unbedingt festgehalten werden, um weiterhin die gesundheitliche Prophylaxe und damit die Prävention zu stärken und dadurch dem Gesundheitswesen langfristig hohe Folgekosten zu ersparen. In Deutschland sind zudem gerade die Kosten zahnärztlicher Leistungen in den letzten Jahren mehr und mehr auf den Versicherten verlagert worden. Um die Inanspruchnahme dieser gesundheitlich notwendigen Leistungen nicht noch durch hohe Mehrwertsteuersätze zu gefährden, begrüßt die BAGFW den Verbleib dieser Leistungen in der Liste der ermäßigt besteuerbaren Leistungen.

 

d)        Zu Anhang 2 - Produkte, die aus der Liste der Gegenstände mit ermäßigtem Steuersatz gestrichen werden könnten

 

Die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege wenden sich gegen die vorgeschlagene Streichung folgender Produkte aus der Liste der Gegenstände mit ermäßigtem Steuersatz:

 

·         Kindersitze für Kraftfahrzeuge

 

Kindersitze dienen der Sicherheit von Kindern während der Autofahrt und verhindern lebensgefährliche Verletzungen. Sie sind für den Transport von Kindern in Kraftfahrzeugen in Deutschland daher gesetzlich vorgeschrieben. Das zeigt, dass der Kindersitz gesamtgesellschaftlich als Sicherheitsmaßnahme anerkannt und politisch gewollt ist.

 

Eine vergleichbare Argumentation gilt auch für Helme zum Schutz von Motorrad- und Fahrradfahrern, die ausdrücklich im Verzeichnis der Anträge auf Aufnahme neuer Sektoren in den künftigen Anhang III der MwSt-Richtlinie genannt sind. Es ist folglich nicht nachzuvollziehen, warum gerade Kindersitze für Kraftfahrzeuge aus Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen werden sollen. Zum Schutz der Kinder ist es geboten, dieses Produkt auch künftig in die Liste der ermäßigt besteuerbaren Gegenstände aufzunehmen.

 

·         Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden

 

Arzneimittel, die für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche Behandlungen verwendet werden, sind für den einzelnen Menschen in der Europäischen Union nicht nur lebensnotwendig, sondern verhindern auch die Verbreitung von Krankheiten. Da z. B. in Deutschland immer mehr Gesundheitskosten aus dem Sozialversicherungssystem ausgegliedert und auf die Versicherten verlagert werden, steigt insbesondere die Bedeutung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten für die gesundheitliche Selbstversorgung. Diese Entwicklung bereitet in erster Linie armen Menschen Schwierigkeiten, bei denen die Finanzierung der Gesundheitskosten oftmals zu Lasten anderer existenzieller Bedarfe geht. Das zeigt sich insbesondere in Deutschland, wo Arzneimittel derzeit dem Regelsteuersatz unterliegen und die in Artikel 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumte Möglichkeit der Besteuerung zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz nicht umgesetzt wurde.

 

Daher plädieren die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege dafür, dass Arzneimittel, insbesondere auch die nicht-verschreibungspflichtigen Medikamente, auch weiterhin zum ermäßigten Steuersatz besteuert werden können.

 

Zu Frage 18:

 

18) Es gibt eine wirtschaftliche Denkrichtung, die generell eine Verlagerung von der direkten Besteuerung auf die indirekte Besteuerung als Hauptfinanzquelle für öffentliche Haushalte und als Mittel zur Schaffung eines beschäftigungsfreundlicheren Steuersystems befürwortet. Würden Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung beipflichten, dass eine Senkung der Arbeitnehmersteuern und der Sozialkosten bei gleichzeitiger Erhöhung der indirekten Steuern zur  Förderung von Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt? Trifft es Ihrer Ansicht nach zu, dass die Senkung von MwSt-Sätzen diesem politischen Ansatz generell entgegensteht? Glauben Sie, dass selbst wenn eine derartige Politik nicht verfolgt wird, eine gezielte Senkung der Sozialbeiträge, direkter Steuern usw. ein geeigneteres oder sogar besseres Instrument wäre als ermäßigte MwSt-Sätze? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

 

Die BAGFW lehnt die „wirtschaftliche Denkrichtung", die eine generelle Verlagerung von direkten auf indirekte Steuern anstrebt, aus familien- und armutspolitischen Gesichtspunkten ab.

 

Durch eine Erhöhung indirekter Steuern würden Familien aufgrund ihres höheren Konsumbedarfs und geringerem Pro-Kopf-Einkommen überproportional belastet. Mit steigender Anzahl der Kinder würde auch die Steuerbelastung der Familie steigen.

 

Die Menschen, die wenig Geld zur Verfügung haben, insbesondere auch Familien, verkonsumieren ihr gesamtes Einkommen. Für sie ist deshalb die indirekte Besteuerung eine höhere Belastung als für Besserverdienende. Deshalb müssen sämtliche existentiellen Bedarfe des normalen Lebens, wie Essen, Trinken, Kleidung, Schuhe, Gesundheit sowie Kinderbedarfe mit einem konstanten ermäßigten Steuersatz belegt sein.

 

Theoretisch kann Verteilungsgerechtigkeit auch über entsprechende staatliche Transferleistungen erzielt werden. Die Realität zeigt jedoch, dass eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes nicht automatisch auch durch höhere Transferleistungen ausgeglichen wird, so dass sich eine Umsatzsteuererhöhung in der Regel zumindest kurz und mittelfristig in einer realen Absenkung der Transferleistung auswirkt.