Stellungnahme der BAGFW zur Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen, dass die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen mit dem PSG II zu einem Rechtsanspruch erhoben wurde und begrüßen die terminologischen Anpassungen.

Vorbemerkung

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Anpassung der Betreuungskräfte-RL und nehmen dieses Recht gemeinsam wahr. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung, nutzen wir eingangs die Gelegenheit für eine wichtige allgemeine Anmerkung, welche die Regelung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im PSG III betrifft: Bei der stationären Pflege, deren Inhalte in § 65 SGB XII neu geregelt werden sollen, ist weiterhin der Anspruch auf die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 43b SGB XI neu in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung (§ 87b SGB XI in der gegenwärtig geltenden Fassung) für Nichtversicherte nicht enthalten. Dies wird von der BAGFW scharf kritisiert, da somit nichtversicherte Sozialhilfeempfänger in den vollstationären Pflegeeinrichtungen von dieser Leistung weiterhin ausgeschlossen bleiben.

 

 

A)      Redaktionelle Anpassung

 

Entwurf

 

Die Anpassung beruht auf der Grundlage des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG). Danach sind die Richtlinien nach § 53c für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, die von § 87b in § 43b i.V. mit § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 überführt wurden, durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu beschließen. Die Änderungen im Entwurf zur Anpassung der Richtlinien beziehen sich an verschiedenen Stellen auf entsprechende redaktionelle Anpassungen der Terminologie.

 

 

 

 

Bewertung

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen, dass die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen mit dem PSG II zu einem Rechtsanspruch erhoben wurde und begrüßen die terminologischen Anpassungen.

 

Änderungsvorschlag

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B)     § 2 Abs. 2: Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte

 

Entwurf

 

Nach dem vorliegenden Entwurf ist die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte, die Pflegebedürftigen bei den beispielhaft genannten Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten.

 

Bewertung

 

Eine strikte Vorgabe von überwiegend rein „beschäftigungsorientierten“ Maßnahmen bzw. verrichtungsorientierten Aufgaben und Tätigkeiten entspricht nicht dem Geist des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der damit verbundenen Ausrichtung des PSG II zur Förderung und Erhaltung der Selbständigkeit. Neben dem „zu motivieren“ und „zu begleiten“ gehört unserer Auffassung auch die Anleitung bei den hier beispielhaft genannten Tätigkeiten zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte.

 

Änderungsvorschlag

 

Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die Pflegebedürftigen zum Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen, <s>und</s> zu begleiten sowie anzuleiten:

 

 

D)     § 4 Abs. 3: Qualifizierungsmaßnahme

 

Bewertung

 

Angesichts des ab 2017 zu deckenden Neubedarfs sowie der bisherigen Erfahrungen der Träger fehlt in den Richtlinien die Eröffnung der Möglichkeit, die Qualifizierungsmaßnahme auch berufsbegleitend durchzuführen.

 

 

 

Änderungsvorschlag

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schlagen folgende Ergänzung in
§ 4 Abs. 3 vor:

Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie einem zweiwöchigen Betreuungspraktikum, das auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann.

 

 

F)      § 5 Abs. 2: Anerkennung erworbener Qualifikationen

 

Entwurf

 

Qualifizierungen auf der Grundlage früherer RL-Fassungen sollen im Sinne eines Bestandsschutzes weiterhin anerkannt bleiben. Neu aufgenommen wurden die examinierten Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. Unerwähnt bleibt dagegen der Umgang mit Personen, die eine Ausbildung als Pflegefach- oder -hilfskraft absolviert haben.

 

Bewertung

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen diese Anerkennung der bisherigen Qualifizierungen auch nach der neuen RL und die explizite Erwähnung der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. Hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen als Pflegefach- oder -hilfskraft sollte mit Blick auf ein bundeseinheitliches Vorgehen und den Bürokratieabbau klargestellt werden, dass auch die nach Landesrecht geregelte Ausbildung zu Pflegehelfern (z. B. Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelfer) explizit genannt werden und diese automatisch und in vollem Umfang anerkannt werden. Analoges fordern wir auch für die nach Landesrecht geregelte Ausbildung zur Heilerziehungspflege.

 

Änderungsvorschlag

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schlagen folgende Ergänzung in
§ 5 Abs. 2 vor:

Soweit die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben wurden, gelten diese insoweit als erfüllt. Insbesondere bei examinierten Altenpflegerinnen und Altenpflegern sowie bei examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern sowie examinierten Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten gelten die Qualifikationsan-forderungen nach § 4 Abs. 3 grundsätzlich als erfüllt. Als grundsätzlich erfüllt gelten ebenfalls die Anforderungen bei Personen, die eine Ausbildung als (Alten-) Pflegehelfer/-in oder zur Heilerziehungspflege mit nach Landesgesetz geregelter Ausbildung und staatlicher Anerkennung, abgeschlossen haben.

 

 

 

G)     § 6 Übergangsregelung

 

Entwurf

 

Der Entwurf sieht eine Streichung von § 6 Übergangsregelungen vor.

 

Bewertung

 

Aus Sicht der Pflegeeinrichtungen ist diese Streichung nicht sachgerecht. Die bisherige Regelung ist beizubehalten und die Frist ist entsprechend zu aktualisieren, um den Bedarf an neuen Betreuungskräften zu realisieren. Der hohe Bedarf an neuen Betreuungskräften ab dem 01.01.2017 ergibt sich daraus, dass nunmehr alle stationären Einrichtungen diese Kräfte vorhalten bzw. das bestehende Angebot ausweiten müssen. Schätzungsweise 15 % der Einrichtungen setzen § 87b SGB XI bisher aber nicht um. Die Frist ist daher bis zum Jahresende zu verlängern.

 

Änderungsvorschlag

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schlagen eine Beibehaltung des bisherigen § 6 Übergangsregelung mit folgender Neufassung von § 6 vor: ... die im § 4 Abs. 3 in den Modulen 1 und 3 beschriebenen Qualifikationen bis 31.12.2017 abschließen werden und …