Jahresbericht 2018 des Fachausschusses Vergaberecht

Vorsitz: Dr. Friederike Mußgnug, Diakonie

 

Zusammenarbeit mit dem Deutschen Sozialgerichtstag

Der FA Vergaberecht hat im Berichtsjahr in Kooperation mit dem Deutschen Sozialgerichtstag ein Konzept für eine gemeinsame Fachtagung entwickelt, die am 20. September 2019 in Berlin stattfinden wird.

Ziel der Veranstaltung ist es, den Dialog zwischen Sozial- und Vergaberecht zu vertiefen. Sie wendet sich nicht allein an potentielle Auftraggeber und Bieter sondern auch an die Sozial- und Vergaberichter, die Konfliktfälle an der Schnittstelle entscheiden und dabei die jeweiligen Anliegen der beiden Rechtsgebiete angemessen berücksichtigen müssen.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat ebenfalls Interesse an der Beteiligung an dieser Fachtagung bekundet und ist nunmehr in die Entwicklung des Programms und die Durchführung der Veranstaltung einbezogen.

 

Analyse relevanter Rechtssprechung

Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt des FA Vergaberecht war die Beobachtung relevanter vergaberechtlicher Rechtsprechung. In den Berichtszeitraum fielen zwei Beschlüsse des Vergabesenats des OLG Düsseldorf, die die Positionen der Freien Wohlfahrtspflege bestätigten und in wichtigen Fragen Rechtssicherheit schafften.

Der Beschluss vom 27.6.2018 (VII-Verg 59/17) grenzt sozialrechtliche von vergaberechtlichen Fragen und Zuständigkeiten ab und bestätigt nachdrücklich die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Frage nach dem Ob und damit der Zulässigkeit der Auftragsgestaltung. Erst wenn Sozialleistungsträger diese Entscheidung für eine Auftragserteilung getroffen haben, stellt sich die vergaberechtliche Folgefrage nach dem Wie der Vergabe, die in die Zuständigkeit der Vergabegerichtsbarkeit fällt.

Der Beschluss vom 11.7.2018 (VII-Verg 26/16) grenzt Vergabe- und Zuwendungsrecht von einander ab. Insofern stellte er nicht nur klar, dass beim Zuwendungsrecht die Mittelüberlassung und die Arbeit der Leistungserbringer einander nicht als Gegenleistungen gegenüberstehen und deshalb kein öffentlicher Auftrag anzunehmen ist. Zu begrüßen sind auch die Ausführungen des Senats zu dem aus der kommunalen Selbstverwaltung abgeleiteten Ermessen der Antragsgegnerin (Zuwendungsgeberin) hinsichtlich der Art und Weise, wie sie mit den Leistungserbringern kooperiert.

Wie sich die Rechtsprechung des Senats weiterentwickelt, bleibt abzuwarten. Die hier referierten Beschlüsse lassen allerdings darauf hoffen, dass der nicht zuletzt auch mit dem Fachtag angestrebte Austausch zwischen Vergabe- und Sozialrecht auf Interesse und die Bereitschaft der Vergabegerichtsbarkeit stoßen wird, sich mit genuin sozialrechtlichen Wertungen auseinanderzusetzen und diesen in der vergaberechtlichen Spruchpraxis angemessen Rechnung zu tragen.