Mit dem vorliegenden „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften“ soll die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement erleichtert werden.
„Die BAGFW begrüßt, dass für den Personenkreis von ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben, ab 2017 anhand von Pauschalwerten ein unkompliziertes Verfahren zur Kostenabgrenzung eingeführt werden soll.“
Gesundheitswesen
BAGFW begrüßt die Intention des Gesetzgebers, die Vorgaben des Substitutionsrechts in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) mit dem Ziel der Rechtsklarheit und eines besseren Normenvollzuges weiterzuentwickeln und an Erkenntnisse und an praktische Erfordernisse anzupassen.
Konzentration der BAGFW auf Personalsituation in der Altenpflege
Die BAGFW begrüßt die Intention des Gesetzgebers, die Qualität der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln weiterzuentwickeln.
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen, dass die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen mit dem PSG II zu einem Rechtsanspruch erhoben wurde und begrüßen die terminologischen Anpassungen.
Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände bewerten die aktuelle Bemessung der Regelbedarfe im SGB II nach wie vor als nicht ausreichend. Die Wohlfahrtsverbände fordern dringend, eine bedarfsgerechte Erhöhung der Regelbedarfe vorzunehmen.
Unterstützung des gesetzgeberischen Vorhabens: Zukünftig soll nicht nur bei freiheitsentziehenden Maßnahmen durch Unterbringung, sondern auch bei sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen das Familiengericht über die Zulässigkeit entscheiden.
Schwerpunkte des vorliegenden Gesetzentwurfs sind die Umsetzung der Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege und die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Hilfe zur Pflege im SGB XII.