Stellungnahme der BAGFW zum ESF-OP des Bundes, Februar 2007

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat sich in der letzten Förderperiode intensiv an der Arbeit der Begleitausschüsse, im vergangenen Jahr an der Ausarbeitung des NSRP mit drei Stellungnahmen beteiligt und hat Ende letzten Jahres Vorschläge für ein ESF-OP des Bundes vorgelegt. Sie sind leider nicht diskutiert worden.

Vorbemerkung

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat sich in der letzten Förderperiode intensiv an der Arbeit der Begleitausschüsse, im vergangenen Jahr an der Ausarbeitung des NSRP mit drei Stellungnahmen beteiligt und hat Ende letzten Jahres Vorschläge für ein ESF-OP des Bundes vorgelegt. Sie sind leider nicht diskutiert worden.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vorschläge der BAGFW in den Entwurf eingeflossen sind. Die Einschätzung, dass eine "enge Einbindung" aller Partner (S. 134 oben) stattgefunden habe, teilen wir dementsprechend nicht.

 

Im Folgenden legt die BAGFW eine erste Stellungnahme vor. Wegen der Kürze der Zeit kann jedoch nur zu einigen Elementen, Aspekten und Inhalten des OP Stellung genommen werden.

Die BAGFW geht davon aus, dass im Rahmen der Beteiligung an der Entwicklung des OP nach Art. 5 ESF-VO noch weitere Möglichkeiten für Ergänzungen und Diskussionen eröffnet werden.

Wir bitten noch einmal darum, dass seitens der Fondsverwaltung aktiv das Gespräch mit den Sozialpartnern und Nicht-Regierungsorganisationen gesucht wird.

 

 

Stellungnahme der BAGFW

 

1. Zur Kohärenz zwischen Analyseteil und den Prioritäten der ESF – Förderung

Der Analyseteil besteht zum großen Teil aus einer zitierenden Darstellung der Fragestellungen und Probleme. Eine stringente und deutlich erkennbare Verbindung zum Strategieteil und daraus abzuleitenden Aktivitäten ist nicht immer erkennbar. Trends werden nicht beschrieben.

Unklar ist etwa die Bedeutung des Hinweises auf Sachsen und die Bekämpfung negativer Folgen von Langzeitarbeitslosigkeit (S.80) im OP des Bundes. Soll das Auswirkungen auf die Arbeit der AG ESF von Bund und Ländern haben? Wird sich die Strategie des Landes Sachsen danach richten?

S. 91: Im Nationalen Strategiebericht sind keine Strategien enthalten.

Worin liegt jeweils der sichtbare strategische Mehrwert?

 

Die BAGFW hält Ergänzungen und Präzisierungen für erforderlich. Wir weisen u.a. auf folgendes hin:

 

1) Entgegen vielfachen Feststellungen auf europäischer Ebene zu den Potentialen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze wird dieser Bereich im Entwurf des OP nicht ausdrücklich genannt, obwohl auf S. 81 die Projektion des IAB zum Sektoralen Strukturwandel abgedruckt ist. Aus dieser geht hervor, dass im Zeitraum 2005 – 2015 der Anteil der Erwerbstätigen im Sektor öffentliche und private Dienstleistungen um 6,9% steigen könnte – mit dem Sektor unternehmensbezogene Dienstleistungen der einzige prognostizierte Zuwachs an Beschäftigung. Es ist daher erforderlich, dass in allen Prioritäten diesem Sektor die entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt wird – eine Beschränkung auf die besondere Förderung von KMU in den Prioritäten 1 und 2 sowie 6 und 7 ist vor dem genannten Hintergrund nicht sachgerecht. Die Dienste und Einrichtungen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft sollten daher bei den Zielen und der Nennung von indikativen Aktivitäten in den genannten Prioritäten (S. 141–143, 144–147) gesondert aufgeführt werden. Die Nicht-Einbeziehung der Sozialwirtschaft hat zur Folge, dass sie in den Prioritäten 1/6 nicht vorkommt. Gerade die Sozialwirtschaft hat aber gezeigt, dass sie „zur Verbesserung der Qualifikation gering Qualifizierter, zur Erhöhnung der Weiterbildungsbeteiligung von Älteren, Migranten und Frauen (hoher Beschäftigtenanteil) (S.143)“ beiträgt.

Um im Rahmen der Partnerschaft (S. 134 ff) Projekte / Programmlinien entsprechend tätig werden zu können, ist eine Öffnung bzw. eine Erweiterung auf die Sozialdienstleistungen erforderlich.

 

2) Erwägung 6 der ESF – VO benennt unter anderem für die Förderaktivitäten des ESF „an den Rand gedrängte Gruppen“. Der Entwurf des OP führt zustimmend auf S. 83 die Einschätzung von Evaluatoren aus, dass die ESF-Förderung dazu geeignet sei, die notwendige soziale Komponente der Arbeitsmarktpolitik zu verkörpern. Gerade diese Aussage sollte dazu Anlass sein, insbesondere in den Prioritäten 3 und 8 indikative Aktivitäten zugunsten ausgegrenzter und besonders arbeitsmarktferner Gruppen (u.a. Wohnungslose, Drogenabhängige) vorzusehen (S.150). (Vgl. insoweit auch Art. 3, Abs.1, ci).

An der Stelle fordern wir zu einer generellen Textergänzung auf: bei „Migranten o.ä.“ immer hinzufügen: „einschließlich Asylbewerber / Asylsuchende“ (entspr. ESF-VO Erwägungsgrund 6) „sowie Geduldete (s. Bleiberecht) und Flüchtlinge“.

 

3) Im OP heißt es in der Gliederung (Pkt. 1.9) „Teilhabe und soziale Integration - im weiteren Text, v.a. bei den Prioritäten 3 und 8 heißt es dagegen „Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und Integration benachteiligter Personen“. Es wird vorgeschlagen die Formulierung der Gliederung auch zur Beschreibung der Prioritäten 3 und 8 zu verwenden.

 

4) Die Einbeziehung benachteiligter Gruppen in die Prioritäten 1, 2 und 6, 7 ist zu begrüßen. Bei der weiteren Ausgestaltung der indikativen Aktivitäten sind die hieraus resultierenden speziellen Anforderungen zu berücksichtigen, um Angehörigen benachteiligter Gruppen auch tatsächlich einen Zugang zu ermöglichen.

 

5) Bei den Prioritäten 3 und 8 sollten die indikativen Aktivitäten (S.150) überprüft werden. Zum Beispiel lassen sich Aktivitäten zur Verbreiterung des  Berufswahlspektrums auch im Bereich der Prioritäten 2 und 7 verorten. Eine bessere Ausschöpfung des Gründungspotentials von Frauen kann auch in die Prioritäten 1 und 8 erfolgen. Berufsbezogene Sprachförderung von Migranten sowie die Förderung betrieblich unterstützter Kinderbetreuung ist eher in den Prioritäten 2 und 6 vorzusehen.

 

6) Im Entwurf des OP wird in der Analyse richtigerweise das Problem der Langzeitarbeitslosigkeit – auch im internationalen Vergleich - als besonders gravierend hervorgehoben. Bei den Prioritäten wird jedoch eine „flächendeckende Förderung von SGB II-Maßnahmen“ ausgenommen.

Es sollte deutlich werden, dass der Fondsverwalter dies aus eher pragmatischen, aber nicht inhaltlichen Gründen tut.

Die Unterstützung von Lösungsansätzen aus dem ESF wird lediglich in den Prioritäten 3 / 8 verortet. Dies kann nicht nachvollzogen werden. Langzeitarbeitslose sind keine homogene Gruppe. Daraus folgt, in den Prioritäten 2 und 7 können ebenfalls indikative Aktivitäten angesiedelt werden.

Dabei ist eine Aufteilung denkbar, in welcher Langzeitarbeitslose mit geringer Qualifikation, sozialen und/oder persönlichen Problemen eher in die Prioritäten 3 und 8 gehören, andere Langzeitarbeitslose in die Prioritäten 2 und 7.

 

2. Partnerschaft

 

Kapitel 2.6. (S. 134)

 

a)    Begleitung und Beratung bei der Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung des OP (Politikberatung)

 

Von einer Beteiligung bei der Ausarbeitung des OP kann unserer Auffassung nach nicht gesprochen werden. Eine 14tägige Anhörungsfrist und das Einsenden einer Stellungnahme im Rahmen einer „öffentlichen Konsultation“ zum OP-Entwurf entspricht nicht Art. 11, Abs. 2 Allgem. VO bzw. Art. 5, Abs. 2 ESF-VO.

Die BAGFW erwartet, dass sie auch in den unspezifisch genannten „weiteren regionalen, nationalen oder fachpolitischen Beiräten und Lenkungsgruppen“ vertreten ist.

Die BAGFW hält die bisherige Kommunikation für unzureichend.

 

b)    Umsetzung von einzelnen Projekten (Projektpartnerschaft)

 

Wie unter 2.6. S. 135 richtigerweise dargelegt, verfügen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege über weit reichende Erfahrungen im Bereich der Sozialen Eingliederung. Für die Erfahrungen der Sozialpartner und Kammern trifft dies im Bereich Berufsausbildung, Existenzgründungsförderung und betriebliche Weiterbildung zu.

In Art. 5, Abs. 3 ESF-VO wird deswegen ein angemessener Betrag für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner und die angemessene Beteiligung und der Zugang der NRO zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Chancengleichheit herausgestellt.

Dies muss in der Umsetzung von Projekten mit bundesweitem Charakter im Rahmen des Bundes-OP insofern berücksichtigt werden, als dass mit diesem Artikel eine gewisse Vorrangstellung der Sozialpartner und der Freien Wohlfahrtspflege formuliert wird. Diese Position sollte u. E. auch durch ein jeweiliges Budget zum Ausdruck kommen. Die Formulierung im OP-Entwurf auf S. 135 („wie andere Antragsteller auch“) ist deshalb zu streichen.

 

c)    gemeinsame Konzeption und Umsetzung von Programmlinien

 

Die Erarbeitung gemeinsamer Programmlinien könnte für die deutsche Förderstruktur eine interessante Weiterentwicklung darstellen. Über Konkretisierung sollten Verwaltungsbehörde und Sozialpartner/Wohlfahrtsverbände sich im Rahmen der Programmaufstellung verständigen.

 

 

Die BAGFW begrüßt zusammenfassend ausdrücklich

 

-          die Ankündigung in 4.3.1: Einrichtung eines Begleitausschusses unter Beteiligung der Sozialpartner, Wohlfahrtsverbände, Frauenverbände und Nichtregierungsorganisationen. Sie erwartet darüber hinaus, dass sie auch zu den – unspezifisch - genannten „weiteren regionalen, nationalen oder fachpolitischen Beiräten und Lenkungsgruppen“ eingeladen wird.

-          die unter 2.6 (S.133 ff) gemachten Aussagen und die beschriebenen Möglichkeiten der Einbeziehung (S. 134-136) „Angebot des Bundes an Sozialpartner und NRO Gemeinsame Aktionen mit den Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen finanzielle Mittel ...deutschlandweit ... zur Verfügung zu stellen“ und „Projekte in Gesprächen mit der Verwaltungsbehörde“ zu entwickeln Wir begrüßen es, dass der Bund den Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen das Angebot macht, finanzielle Mittel für geeignete Vorhaben deutschlandweit zur Verfügung zu stellen. Der Hinweis auf die Schwerpunkte 1/6 und 3/8 entspricht dabei den Vorgaben des Art. 5 ESF-VO.

-          die Möglichkeit einer Finanzierung von „geeigneten Vorhaben“ der Nichtregierungsorganisationen (S.136), ggf. auch für „spezifische Bedarfe“ (S. 137)

-          der Einsatz der Technischen Hilfe (S.159) „zur Unterstützung von Aktivitäten der Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen“.

 

Alle vier letztgenannten Möglichkeiten waren in der vergangenen Förderperiode nicht möglich und werden nun erstmals in Aussicht gestellt. Diese Veränderungen sehen wir als Chance. Um die Möglichkeiten in Chancen und Aktivitäten umzusetzen, sollte das OP allerdings konkreter werden – in dem Zusammenhang verweisen wir auf das Beispiel im NSRP.

Zwar wurde im NSRP zum Schwerpunkt 3/8 für die Länderebene (S. 41) die Rolle der Wohlfahrtsverbände hervorgehoben, in der Realität der Umsetzung des SGB II muss die Formulierung ein nicht einlösbarer Anspruch bleiben. ARGEn / Optionskommunen und –kreise sind erkennbar nicht daran gebunden. Das Gesetz sieht „Beteiligung“ nicht vor. Die Mitgliedsorganisationen der Freien Wohlfahrtspflege auf lokaler/regionaler Ebene werden als „Maßnahmedurchführer“ in einem Antrags- und Bewilligungsverfahren in dem eher undifferenzierten Massengeschäft der Arbeitsgelegenheiten (MAE) nach § 16, Abs. 3 SGB II angesehen.

 

Deshalb fordert die BAGFW die Fondsverwaltung dazu auf

 

-          bei der Formulierung von Verfahren konkreter zu werden als auf S. 136 unten. Die Anforderungen sind ja selbstverständlich und gelten für alle Aktivitäten. Zuerst müssen sich die Partner auf Vorhaben verständigen und danach mit der Verwaltungsbehörde, die sich beratend und unterstützend beteiligt. Nach einer Festlegung der Partner verbietet sich ein Wettbewerbsverfahren.

Es stellt sich die Frage, ob eine Beteiligung nach Art. 5.3 vorgesehen ist.

-          konkreter die Bedingungen der Beteiligung der Partner zu beschreiben: Netzwerke, Trägerschaft, Regelung der Ko-Finanzierung, Verweise auf rechtliche Grundlagen etc.

-          zeitnah über die konkreten Programmplanungen des Bundes (z.B. Weiterführung Förderprogramm Kompetenzagenturen) informiert zu werden.

-          bei bestimmten Themen oder Vorhaben konkretere Aussagen zu treffen. Beispielhaft nennen wir das SGB II: Wenn auf S. 111 oben eine Förderung im SGB II über ESF wegen „kaum mehr gesetzlicher Lücken“ ausgeschlossen, aber auf S.110 Mitte auf eine „untergesetzliche“ Praxis hingewiesen wird. Wenn dennoch „zielgruppenspezifische Projektförderungen möglich sind“ (S. 130) oder „ergänzend“ (S.172), dann könnte das für die zu beteiligenden Strukturen der Partner und der Träger der Grundsicherung verwirrend sein. Auf S. 111, Abs. 3 müsste die Kann-Bestimmung für bestimmte Zielgruppen darüber hinaus eine Soll-Bestimmung werden. Auf S. 111 wären etwa zu ergänzen / zu konkretisieren: geringqualifizierte Ältere, Personen mit mehreren Vermittlungshemmnissen, die von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind, etc. Im Analyseteil wird ja auf die anhaltend schwierigen Arbeitsmarktbedingungen eingegangen.

In unserem Beitrag vom 21.12.2006 hatten wir als zielgruppenspezifische Projektförderung „Kompetenzagenturen-SGB II Ü25“ vorgeschlagen. Wir fragen uns, ob ein solches Vorhaben im Rahmen der Partnerschaft S. 134 ff denkbar wäre.

 

3. Strategien für Innovationen

 

Die BAGFW stellt mit Erstaunen und Bedauern fest, dass die Arbeitsmarktreformen nach dem SGB II nicht, wie von der Regierung sonst immer so benannt, zu den „zentralen nationalen Strategien und Reformprojekten“ (S.172) zählen. Soll damit das Ziel verfolgt werden, zwischen Langzeitarbeitslosen und „sozialer Eingliederung“ zu unterscheiden?

Damit würde übrigens auch dem sog. „Brandner-Laumann-Kompromiss“ die Möglichkeit genommen, über das „Kombilohn-Modell“ hinaus ergänzende Angebote etwa der Qualifizierung zu finanzieren. Die Wohlfahrtsverbände haben sich, zusammen mit anderen Organisationen wie dem DGB dafür ausgesprochen, längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs- und Qualifizierungsangebote für eine Zielgruppe Langzeitarbeitsloser zu machen, um dadurch ihre Vermittlungschancen zu verbessern. In dem Zusammenhang sollten auch die im o.g. politischen Vorschlag benannten „Infrastrukurkosten“ über das ESF-OP förderfähig sein.

 

Anmerkungen zu den Prioritäten

 

1 und 6 (Anpassungsfähigkeit ...):

Verschiedentlich haben wir darauf hingewiesen, dass vom demografischen und wirtschaftlichen Wandel auch die Beschäftigten in den Einrichtungen und Diensten der Freien Wohlfahrtspflege, kommunaler und gewerblicher Träger „soziale Dienstleister“ betroffen sind -  überwiegend Arbeitsplätze von Frauen. Es stellt sich die Frage, ob lediglich der Mittelstand (S.142) gefördert werden soll oder auch soziale Dienstleistungen. Bereits jetzt wird von uns die Beteiligung von u.a. gering Qualifizierten im Zusammenhang mit den Arbeitsgelegenheiten gefordert. Die Festlegung auf KMU und das BMWT schließt diesen Sektor aus. In dieser Priorität wird die Betonung auf Weiterbildung gelegt. Wir halten diesen Aspekt für sehr entscheidend, denn gleichzeitig werden diese Instrumente im SGB III „heruntergefahren“.

 

2 und 7 (Humankapital):

Die Reduzierung der Quote der Schulabbrecher wird im ersten Teil verschiedentlich genannt. Im zweiten Teil ist nicht erkennbar, mit welcher Strategie das erreicht werden soll. Auf S. 146/7 werden weder die Zielgruppe noch entsprechende Aktivitäten des BMBF genannt.

Fast jeder zweite ehemalige Hauptschüler (S. 44) muss in ein „Übergangssystem.“ Bei den Zielen (S.145) werden nur Jugendliche ohne Bildungsabschluss und als zentrale Herausforderung „Innovationen im Berufsbildungssystem“ genannt. Auch hier müssten Bezüge zum Übergangssystem und zur Zusammenarbeit mit der Jugendberufshilfe genannt werden. Leider werden in den indikativen Aktivitäten nur die „ausbildungswilligen Jugendlichen“ benannt, was dann konsequent durchgehalten wird zur „Verbesserung des Humankapitals“ – und damit in die Zuständigkeit des BMBF. U.E. muss auch das BMFSFJ die Bildung für die o.g. Gruppe im Übergangssystem mitgestalten und nicht nur bei sozialer Eingliederung.

 

Wir begrüßen die Absicht der „Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital“. (Seite 146)

Im Rahmen des Ziels der Konvergenz unterstützt der ESF laut 3.2a ii) der ESF-Verordnung auch Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Segregation zur Verbesserung des Zugangs und der Qualität von allgemeiner beruflicher und tertiärer Aus- und Weiterbildung.

Deshalb bitten wir die Aufzählung möglicher Aktivitäten, die gefördert werden können zu ergänzen um

- Aktivitäten zur Qualifizierung und Integration junger Frauen nach der Babypause.

 

Den Schwerpunkt: Aktivitäten zur Steigerung der Ausbildungsbeteiligung von Migrantinnen und Migranten bitten wir zu konkretisieren oder zu ergänzen:

- Aktivitäten zur Verbesserung der Integration von Migrantinnen und Migranten durch berufs- und fachspezifische Sprachförderung in berufsbildenden Schulen und auf dem 2. Bildungsweg.

- „Weiterbildung für Hochqualifizierte mit und ohne Migrationshintergrund zur (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt“ ist wichtig. Erst durch die Streichung von „und ohne“ ergibt sie einen Sinn.

 

3 und 8 (Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und Integration benachteiligter Personen):

In den Zielen wird noch die soziale Eingliederung Langzeitarbeitsloser (SGB II) genannt. Die Instrumente des SGB II werden jedoch als ausreichend bezeichnet. Zuständig sollen für diese Priorität BMFSFJ und BMVBS sein. Über deren Programme / Projekte wird nichts gesagt. Müssen die „gemeinsamen Gespräche mit der Verwaltungsbehörde bezüglich der o.g. zielgruppenspezifischen Förderungen“ (S. 130) mit dem BMFSFJ geführt werden?

Uns verwundert, dass das BMAS offenbar nicht beteiligt ist.

Aktivitäten S. 150/151: darf es bei den Jugendlichen nur um die „Vermeidung des Schulabbruchs“ gehen, was ist mit denen in den „Warteschleifen“? Der viertletzte Punkt müsste doch eher in die Zuständigkeit des BMBF fallen. Beim BMFSFJ müssten eher ergänzende Maßnahmen zu schulischen Angeboten genannt werden.

 

4 und 9 (Transnationale Aktivitäten):

Die BAGFW unterstützt die genannten Ziele. Die Fondsverwaltung sollte bei möglichen inhaltlichen Aktivitäten noch konkreter werden: Welche Erfahrungen aus EQUAL sollen weiterentwickelt werden? Welche Ziele sollen verfolgt werden und womit?

Die „konkreten Themenfelder werden unter Beteiligung externer Akteure ausgewählt“. Können auch transnationale Maßnahmen der Nicht-Regierungsorganisationen oder zu „Migration“ gefördert werden? Wer sind „externe Akteure“? Wozu gehören sie?

Wird es dafür unterstützende Strukturen geben? Welche Ergebnisse der Europäischen Thematischen Gruppen ETG liegen dazu vor?

Wir bitten die Aufzählung der förderungsfähigen Aktivitäten zu erweitern um "Aktivitäten zur Förderung der Mobilität von älteren Beschäftigten sowie rückkehrender MigrantIinnen".

 

5 und 10 (Technische Hilfe):

S. 159: „Unterstützung von Aktivitäten der Sozialpartner und Nicht-Regierungs­organisationen.“ Welche Kriterien und Auswahlverfahren soll es dafür geben?

Die Formulierung „kann die Technische Hilfe eingesetzt werden (…) zur Unterstützung von Aktivitäten der Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen“ sollte deutlicher im Sinne des Art. 5 ESF-VO formuliert werden. „Kapazitätsaufbau“ muss durch die Förderung der Technischen Hilfe von Unterstützungsstrukturen zur Umsetzung von Programmlinien, Projekten und Vorhaben bei Sozialpartnern und Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege umgesetzt werden.

 

Weitere Anmerkungen zum OP

Die BAGFW merkt zudem an,

-          dass auf S.37 die Überlebensfähigkeit von Gründungen wohl zu Recht als risikobehaftet angesehen wird. Woraus ist ableitbar, dass mit Hilfe von coaching das Risiko deutlich vermindert werden kann? Die uns bekannten Untersuchungen weisen immer wieder auf die Gefährdung durch zu geringe Eigenkapitalausstattung hin.

-          dass bei der Evaluation (S.82 ff) die GI EQUAL nicht erwähnt wird, aus der für Transnationalität, Innovation, Sozialwirtschaft, Asyl/Migration usw. strategische Ziele entwickelt werden können.

-          Nichtleistungsbezieher (S.86): Wir fordern den Bund auf, in Abstimmung mit den Ländern auch selbst tätig zu werden. Uns sind die Planungen der Länder an deren OP nicht zugänglich.

-          dass die „Realisierung ...in den inhaltlichen Handlungsfeldern „Soziale Stadt“ auf lokaler Ebene den Aufbau eines umfassenden Managements erfordert (S.118)“. Wir schlagen vor, diese Formulierung auch für die Unterstützungsstrukturen auf S. 135 und 136 für die nationale Ebene des Bundes-OP zu verwenden entspr. Art. 5 ESF-VO.

-          Worin liegt der Unterschied zwischen „Unterstützungsstrukturen“ und „Kapazitätsaufbau“? Für unsere Beteiligung an der Umsetzung ist es erforderlich – und das OP bietet das auch an. „Kapazität“ ist kein Wert an sich, wir brauchen sie, um gut, richtig und erfolgreich mit an der Umsetzung des OP arbeiten zu können.

-          BAMF: Hier können wir nicht erkennen, wie neben dem „Recht auf allgemeine Sprachförderung“ berufsbezogene durchgeführt werden kann? Die Wohlfahrtsverbände bieten an, in weiteren Gesprächen ihr Fachwissen und ihre Kapazitäten mit einzubringen.

 

Die BAGFW fordert die Fondsverwaltung bei Weiterentwicklung des OP zu einem Dialog auf. Wir hoffen auf eine Einladung in nächster Zeit.

 

 

 

 

 

Berlin, 23.02.2007