Vermerk: "EWSA Bericht Prof. Schlüter, Januar 2014"

Tätigkeitsschwerpunkte: Beeinflussung der Stellungnahme zu Erschwinglichkeit von Leistungen der Daseinsvorsorge, Vorbereitung der Straßburg-Konferenz zu Sozialunternehmen, ZDF-Interview zu Papieren des EWSA über die marktbeherrschende Stellung von großen Einzelhandelsunternehmen und die sozialen Konsequenzen.

Tätigkeitsschwerpunkte: Beeinflussung der Stellungnahme zu Erschwinglichkeit von Leistungen der Daseinsvorsorge, Vorbereitung der Straßburg-Konferenz zu Sozialunternehmen, ZDF-Interview zu Papieren des EWSA über die marktbeherrschende Stellung von großen Einzelhandelsunternehmen und die sozialen Konsequenzen.

Straßburg-Konferenz zu Sozialunternehmen: Der wesentliche Wert dieses aufwändigen Treffens, welches von mehreren tausend Teilnehmern geprägt war, bestand im Kennenlernen der großen Vielfalt der Konzepte und Erscheinungsformen sozialer Unternehmen. Weder in fachlicher oder in systematisch-rechtlicher Hinsicht,  noch  in  der  Qualität  der  Podiumsdiskussionen oder  auch  der Beiträge der Kommissare entstand ein wesentlicher Erkenntnisgewinn. Das deutsche Konzept der Gemeinnützigkeit und z.B. das italienische Genossenschaftsrecht sind völlig verschiedene Ansätze, deren Charakter bei unterkomplexen Diskussionen leicht verkannt werden kann. Gleichwohl ergeben sich für die Beteiligung von mitarbeitenden und benachteiligten Menschen in deutschen Sozialunternehmen und Verbänden ggf. hilfreiche Impulse. Es mag von der Konferenz ein Signal zugunsten der sozialen Dimension Europas ausgegangen sein, so wie es vielfach beschworen wurde.

 

EWSA-Aussprache: Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2014 und Wahlen zum Europäischen Parlament:

Diskussion mit EU-Kommissionspräsident Barroso: B. lobte die Zusammenarbeit mit dem EWSA, pries die USA als Vorbild für Wachstum und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt und verteidigte die EU-Krisenbewältigungspolitik. Dabei fand er teilweise heftigen Widerspruch.

 

SOC/480
Strategien zur Bekämpfung von Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit (Initiativstellungnahme)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) bekräftigt, wie wichtig die Bekämpfung von Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit ist.

Angesichts  der  anhaltenden  schweren  Wirtschaftskrise  in  Europa  verweist  der  EWSA  auf  die negativen Auswirkungen solcher Phänomene auf das Größenwachstum von Unternehmen und auf die Innovationsmöglichkeiten und Qualifizierungschancen der Humanressourcen.

Obgleich dieser Politikbereich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, ist allgemein anerkannt, dass eine wirksame Bekämpfung nicht zuletzt im Wege eines systematischen Austauschs von Informationen, Daten und Bewertungen auf Unionsebene erfolgen muss, an dem die zuständigen Behörden und die betroffenen Sozialpartner beteiligt werden und zusammenarbeiten.

Naturgemäß ist der EWSA der ideale Ort zur Förderung und Unterstützung der gemeinsamen Nutzung von  Instrumenten  sowie  des  Austauschs  von  politischen  Maßnahmen  und  bewährten  Verfahren sowohl in Bezug auf wirtschaftliche als auch kulturelle und gesellschaftliche Faktoren, und zwar im Rahmen  einer  von  der  EU  festgelegten  Strategie  zur  Bekämpfung  von  Schwarzarbeit  und Steuerbetrug, die auf der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt beruht.

Folglich schlägt der EWSA vor, dem methodologischen Problem bei der bislang unvollständigen und auf keiner gemeinsamen Grundlage beruhenden Einschätzung der Dimension und der Entwicklung der Schattenwirtschaft und  der  Schwarzarbeit mit  einer  Methode zu  begegnen, die  auf  der  in  allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführten Arbeitskräfteerhebung beruht.

Der EWSA fordert, die Bekämpfung der Schattenwirtschaft nicht nur auf die EU zu beschränken, sondern die soziale Verantwortung der Unternehmen auch bei fehlenden Mindestnormen für menschenwürdige Arbeit in Drittländern anzuwenden, die die EU beliefern.

 

TEN/515
Barrierefreiheit als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen (Initiativstellungnahme)

Der EWSA fordert die EU-Organe auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass Artikel 9 des Übereinkommens der   Vereinten   Nationen   über   die   Rechte   von   Menschen   mit   Behinderungen  (nachstehend: VN-Behindertenrechtskonvention) ein Menschenrecht an sich ist und seine volle Anwendung daher mittels rechtlicher und politischer Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Bedingungen führen muss, um Menschen mit Behinderungen barrierefreien Zugang zu Lebensumgebungen und -aspekten aller Art zu ermöglichen. Sie ist für die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen und politischen Rechte sowie ihrer sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte von entscheidender Bedeutung. Barrierefreiheit kommt der ganzen Gesellschaft zugute. Der EWSA anerkennt Barrierefreiheit als eine Grundvoraussetzung für Nachhaltigkeit und ihre soziale Dimension, für die Bekämpfung von Armut und Marginalisierung sowie für die Förderung des sozialen Zusammenhalts.

Der EWSA hält fest, dass das Fehlen von Barrierefreiheit eine Diskriminierung an sich ist. Daher unterstreicht er, dass die EU-Vorschriften zum Diskriminierungsverbot ausarbeiten sollte, und fordert den Rat auf, die Arbeiten zu dem Vorschlag COM(2008) 426 final für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung wieder aufzunehmen (Artikel 19 AEUV). Der EWSA ruft die Europäische Kommission zudem auf, ihre vor Langem eingegangene Verpflichtung zu erfüllen und einen rechtlich bindenden europäischen Rechtsakt über die Zugänglichkeit vorzulegen. Der EWSA appelliert überdies an das Europäische Parlament und den Rat der EU, den aktuellen Vorschlag für eine Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Internetportalen öffentlicher Stellen im Einklang mit der EWSA-Stellungnahme TEN/507 und den Vorschlägen des Europäischen Behindertenforums zum Abschluss zu bringen.

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Krise und die daraus resultierenden Sparmaßnahmen von der EU und den Mitgliedstaaten nicht als Vorwand genutzt werden dürfen, um die Achtung der Barrierefreiheit als Menschenrecht zu unterminieren.

 

SOC/501
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen

Gemäß dem Kommissionsvorschlag sollen die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang zum Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten1 dargelegt sind, für 2014 ihre Gültigkeit behalten und von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt werden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet den Kommissionsvorschlag.

 

TEN/517
Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: Definition, Messung, Herausforderungen, europäische Initiativen (Initiativstellungnahme)

Zu Daseinsvorsorgeleistungen, im abwegigen EU-Jargon "Dienstleistungen von allgemeinem Interesse", seien sie wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art, ist allen in dem betreffenden Land lebenden Bürgern der Zugang zu diesen Dienstleistungen sowie die Wahrung der Grundrechte zu garantieren; sie stehen in engem Zusammenhang mit dem von der Europäischen Union verfolgten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt.

Zahlreiche Bürger in der Europäischen Union haben in unterschiedlichem Maß je nach Mitgliedstaat große wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

Dabei  wird  mit  einem  hohen  Niveau  in  Bezug  auf  Bezahlbarkeit  der  Dienstleistungen  von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einer der sechs gemeinsamen, d.h. von allen Mitgliedstaaten der EU getragenen, Werte definiert, die im Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (im Anhang der Verträge) aufgenommen sind und denen die Union und die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten bei der Umsetzung aller politischer Maßnahmen zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse umfassend Rechnung tragen müssen.

Allerdings gibt es auf Unionsebene keine einheitliche Definition und kein einheitliches Konzept für die Erschwinglichkeit bzw. wirtschaftliche Zugänglichkeit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ebenso wenig wie ein Instrument, um dies zu messen.

Der EWSA schlägt deshalb vor, dass die Europäische Union zum einen den Begriff Erschwinglichkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle klärt und ihn an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon (Protokoll Nr. 26) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anpasst und zum anderen sekundärrechtliche Maßnahmen ergreift, die die Mitgliedstaaten verpflichten:

  • Indikatoren festzulegen, um zu ermitteln, ob eine Dienstleistung erschwinglich ist, sowie einen Mechanismus zur unabhängigen Leistungsbewertung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzuführen, der auch die Wahrung der wirtschaftlichen Zugänglichkeit umfasst;
  • einen  Korb  mit  Dienstleistungen  der  Grundversorgung  zusammenzustellen,  dessen Aufwandsrate für einen Haushalt abhängig davon definiert wird, was angesichts des verfügbaren Einkommens annehmbar ist. Eine Höchstgrenze der Ausgaben für diese unabdingbaren Dienstleistungen ergibt eine objektive Grundlage für die Quantifizierung des Begriffs "Erschwinglichkeit" und für die Bestimmung des allgemeinen Prozentsatzes der Ausgaben eines Haushalts, jenseits dessen übermäßige Kosten vorliegen, die gegebenenfalls zur Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung berechtigen
  • die Begriffe "schutzbedürftige Personen" bzw. "benachteiligte Gruppen" zu präzisieren. In diesem Zusammenhang sollte die Europäische Kommission ihre Entscheidungspraxis in Bezug auf die Prüfung auf offensichtliche Fehler bei der Einstufung von staatlichen Beihilfen überdenken.

 

Die vielfältigen Diskussionen zur Erschwinglichkeit und die zahlreichen EU-Papiere zur Daseinsvorsorge bewegen sich bisher auf einem recht schwachen Fundament, da im Kern Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten betroffen sind und über die konkrete Gestaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten keine ausreichenden Daten vorliegen. Um daher das wichtige Element der Daseinsvorsorge in der europäischen Praxis insgesamt, aber vor allem Mitgliedstaaten mit wenig ausgeprägten Standards der Daseinsvorsorge oder solche, die sich gerade gegen die Privatisierung  zugunsten internationaler Konzerne zur Wehr setzen, im Blick zu  behalten, hat  der  EWSA die  Forderung aufgenommen, dass die Daseinsvorsorge Teil der NRP im Rahmen des Europäischen Semesters sein soll.