Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008

Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst vielen Dank für die Zusendung des Entwurfs der Lohnsteuerrichtlinien 2008 und die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zunächst vielen Dank für die Zusendung des Entwurfs der Lohnsteuerrichtlinien 2008 und die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.

 

Am 14. Februar 2007 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich die angestrebte Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Mit dem geplanten Gesetz sollen – wie im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbart – die Rahmenbedingungen für „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ gestärkt und das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht reformiert werden.

 

Das Gemeinnützigkeitsrecht hat in diesem Zusammenhang herausragende Bedeutung: Es schafft die institutionell-rechtlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und ist damit gleichzeitig ein Gestaltungselement der Zivilgesellschaft, das über eine rein steuerliche Erfassung des Sachverhaltes hinausreicht. Deshalb begrüßen wir die Intention des Gesetzentwurfs, die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement so zu verbessern, dass Bürgerinnen und Bürger im Rahmen von eigenbestimmten Handlungsformen zur Übernahme von Gemeinwohlverantwortung ermuntert werden und damit die im Subsidiaritätsprinzip verankerte „vertikale“ Gewaltenteilung zwischen Staat und Gesellschaft gefördert wird.

 

Ein zentrales Reformvorhaben des Regierungsentwurfs stellt die Anhebung des Steuerfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Jahr dar. Die geplante Regelung macht die Wertschätzung der Bundesregierung für alle Bürgerinnen und Bürger deutlich, die sich in für die Allgemeinheit wichtigen Bereichen ehrenamtlich engagieren.

 

 

 

Nach der Gesetzesbegründung erfolgt die Anhebung des Steuerfreibetrages unter Beibehaltung des bisherigen Anwendungsbereichs.

Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass eine Einschränkung der sog. Übungsleiterpauschale politisch nicht gewollt ist. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs würde die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement deutlich verschlechtern und damit der Intention des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ entgegen wirken.

 

Die praktischen Erfahrungen vor Ort in den Diensten und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege sind jedoch andere. In den letzten Jahren wird § 3 Nr. 26 EStG von Seiten einzelner Finanzbehörden zunehmend restriktiv ausgelegt. In Bereichen der Freien Wohlfahrtspflege, in denen die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG seit Jahren übliche Praxis war, wird – z.B. im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen – die Anwendung eingeschränkt oder gar versagt. Hierdurch entstehen den Diensten und Einrichtungen erhebliche steuerliche Risiken, zudem wird die Gewinnung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern erschwert. Dazu einige Beispiele:

 

 

  1. Bereitschaftszeiten

 

Einige Finanzämter legen § 3 Nr. 26 EStG dahingehend aus, dass nur die am Hilfsbedürftigen geleistete Arbeit - also die Einsatzzeit - steuerbegünstigt ist. Die Zeiten, in denen der ehrenamtlich Tätige auf seinen Einsatz wartet (Bereitschaftszeiten) sollen danach unberücksichtigt bleiben. Nach dieser teilweise vertretenen Auffassung ist beispielsweise im Rettungsdienst lediglich der Notfalleinsatz von § 3 Nr. 26 EStG erfasst, während Zeiten, in denen der Ehrenamtliche auf den nächsten Einsatz wartet (Bereitschaftszeiten), nicht begünstigt werden. Diese Vorhaltezeiten sind jedoch gerade im Rettungsdienst unabdingbarer Bestandteil der eigentlichen Hilfeleistung für Menschen. In städtischen Gebieten und Ballungszentren ist der Anteil der Bereitschaftszeiten relativ gering. Im ländlichen Raum überwiegen dagegen die Bereitschaftszeiten.

 

Durch diese Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG wird die administrative Einzelerfassung der Einsatz- und Bereitschaftszeiten für jeden einzelnen ehrenamtlich Tätigen notwendig, wodurch den im Rettungsdienst tätigen gemeinnützigen Organisationen erhebliche Mehraufwendungen entstehen. Dies steht im eklatanten Widerspruch zu der Intention der Bundesregierung, mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zu einem Bürokratieabbau zu kommen.

 

Rechtssicherheit sowie eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung könnte hier erreicht werden, wenn in R 3.26 Abschnitt 1 LStR 2008 nach Satz 4 folgender Satz eingefügt würde:

„Steuerbegünstigt sind sowohl Einsatz- als auch Bereitschaftszeiten.“

 

 

 

 

 

 

 

  1. Rettungsdienstliche Begleitung von Großveranstaltungen

 

Bei Großveranstaltungen (beispielsweise Kirchentag) erhalten die Veranstalter ordnungsbehördlich die Auflage, einen Rettungs- und Sanitätsdienst vor Ort mit einer bestimmten Personalausstattung bereit zu halten, um in Notversorgungsfällen Verletzte medizinisch angemessen versorgen zu können. Bei solchen Großveranstaltungen werden viele ehrenamtliche Kräfte eingesetzt. Auch bei diesem Sachverhalt gehen verschiedene Finanzbehörden davon aus, dass dann keine „Pflege kranker Menschen“ gegeben sei, wenn im Einzelfall die vorgehaltenen Rettungskapazitäten nicht jederzeit ausgelastet sind. Diese Auslegung bereitet den Trägern der Rettungs- und Sanitätsdienst erhebliche Schwierigkeiten, da sie sie zwingt, allein aus steuerlichen Gründen, den vor Ort tätigen Verantwortlichen eine minutiöse Dokumentationspflicht aufzuerlegen.

Auch wenn die Beanspruchung im Notfalleinsatz in Relation zur Bereitschaft vor Ort zeitlich unterschiedlich ausfallen kann, wird das bürokratische Abstellen auf die Minuten im Einsatz nach unserer Auffassung der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.

 

 

  1. Behindertenfahrdienst

 

Vielfach werden ehrenamtliche Helfer(innen) beim Behindertenfahrdienst eingesetzt. Hier stellt sich die Frage, ob die Entschädigung, die diese Helfer(innen) dafür erhalten, eine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Vergütung für die nebenberufliche Pflege von Menschen mit Behinderung im Dienste einer gemeinnützigen Organisation darstellt. Zu den Regelaufgaben der Fahrer(innen) im Behindertenfahrdienst zählt u.a. den Menschen mit Behinderung beim Aus- und Einstieg in das Fahrzeug zu helfen sowie die Betreuung während der Fahrt, d.h. darauf zu achten, dass sich keiner der Menschen mit Behinderung beim Transport verletzt. Insbesondere bei schwerstbehinderten Menschen müssen die Fahrer während der Fahrt auch immer wieder tätig werden und helfend eingreifen.

 

Nach den derzeit geltenden Lohnsteuerrichtlinien zählen z.B. die Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung unzweifelhaft zu den nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten. Hilft z.B. ein ehrenamtlicher Betreuer einem behinderten Menschen im Rahmen der häuslichen Betreuung in einen Rollstuhl, kann er bei einer Aufwandsentschädigung die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG geltend machen. Hilft ein ehrenamtlicher Betreuer hingegen einem behinderten Menschen, der ebenso auf Hilfe angewiesen ist, in ein Fahrzeug soll es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit handeln. Diese Ungleichbehandlung kann nur schwer nachvollzogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Hausnotruf

 

Gerade in ländlichen Gebieten sind zur Absicherung einer umfassenden Notfallversorgung ehrenamtliche Helfer(innen) in Bereitschaft erforderlich, um im Notfall alten und gebrechlichen Menschen kurzfristig helfen zu können. Sie erhalten für ihren gemeinnützigen Dienst eine Aufwandsentschädigung, die gleichfalls nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen soll, weil ein Dienst am kranken Menschen nur beim tatsächlichen Einsatz vor Ort (ohne Fahrzeiten) stattfinde. Allerdings zahlen die Einrichtungen in diesem Zusammenhang faktisch nur die typisiert geschätzten Einsatzzeiten, d.h. Bereitschaftszeiten zu Hause werden nicht vergütet und können auf Grund der finanziellen Struktur der Einrichtungen auch nicht vergütet werden. Einige Finanzverwaltungen möchten aber dieses Argument nicht anerkennen, sondern nur den Teil der Zahlung als steuerbefreit anerkennen, der der Relation von einer tatsächlichen Einsatzzeit zu der tatsächlichen Bereitschaftszeit im Nachhinein entspricht. Diese restriktive Rechtsauslegung ist nicht sachgerecht.

 

 

  1. Mahlzeitendienste

 

Im Bereich der Mahlzeitendienste gehört zu den Aufgaben der Helferinnen und Helfer nicht allein das Anliefern der Mahlzeiten, sondern auch die persönliche Ansprache sowie die Hilfe bei der Essensvorbereitung (z.B. das Öffnen der Transportbehälter). Während diese Hilfeleistungen bei stationären Einrichtungen unzweifelhaft in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG fallen, sind vergleichbare Tätigkeiten im Rahmen von Mahlzeitendiensten nach Auffassung einiger Finanzverwaltungen nicht begünstigt.

 

Behindertenfahrdienste, Hausnotruf und Mahlzeitendienste stellen neuere und zeitgemäßere Betreuungsformen dar, die die Mobilität und Selbstständigkeit von alten, kranken und behinderten Menschen unterstützen und somit dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ folgen. Da vergleichbare Tätigkeiten z.B. in stationären Einrichtungen unzweifelhaft zu den begünstigten Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG gehören, sollten auch die Tätigkeiten in den drei genannten Bereichen weiterhin in den Anwendungsbereich der sog. „Übungsleiterpauschale“ fallen.

 

Die Aufnahme dieser drei Bereiche in R 3.26 Abschnitt 1 LStR 2008 würde hier Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.

 

 

Wir würden uns freuen, wenn unsere Hinweise Berücksichtigung finden würden und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.