Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)“

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)“.

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)“. Durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen werden europarechtliche Vorgaben teilweise umgesetzt und der Steuerrechtsvollzug modernisiert. Darüber hinaus enthält der Entwurf aber auch materielle Änderungen des Steuerrechts, auf die im Folgenden, soweit sie die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände und ihre Einrichtungen betreffen, eingegangen werden soll.

 

 

I. Erwägungen zu Art. 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes

 

1. Zu Nr. 11: § 33 b Abs. 1 EStG-E; „Änderung beim Behinderten-Pauschbetrag“

 

Nach dem bisherigen Wortlaut des § 33b Abs. 1 EStG besteht für alle behinderungsbedingten Aufwendungen insgesamt ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags für behinderte Menschen und der Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen nach § 33 EStG. § 33b EStG soll als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten. Außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, dürfen zusätzlich nach § 33 EStG geltend gemacht  werden. Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneimittel und bestimmte Kfz-Kosten.

Nach der Gesetzesbegründung soll die im vorliegenden Referentenentwurf geplante Gesetzesänderung diese Rechtslage weiter verdeutlichen und der Normenklarheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung dienen.

 

Der auch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. November 2004, Az.: III R 38/02, BStBl II 2005, S. 271) formulierte Abgeltungsbereich des Behindertenpauschbetrags würde nach Einschätzung der BAGFW eingeschränkt, wenn der Behindertenpauschbetrag, wie in § 33 b Absatz 1 Satz 2 Referentenentwurf geplant, ausschließlich für Aufwendungen für die Pflege und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens sowie für einen etwaigen erhöhten Wäschebedarf gewährt würde. Offen bliebe, ob die bisher vom Behindertenpauschbetrag umfassten Kosten für Erholung, Arzneimittel sowie Futter- und Pflegekosten für den Blindenhund weiterhin unter den Abgeltungsbereich des § 33b EStG-E fielen.

 

Die BAGFW begrüßt grundsätzlich den mit der Regelung intendierten Bürokratieabbau, hält aber die im Gesetzesentwurf vorgesehene abschließende konkrete Auflistung der Aufwendungen, für die der Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, für nicht zielführend. Denn eine Einschränkung des Abgeltungsbereichs hätte zur Folge, dass andere außergewöhnliche Belastungen entweder gar nicht oder nur über § 33 EStG geltend gemacht werden könnten. Im Rahmen des § 33 EStG müssen die Aufwendungen jedoch konkret nachgewiesen werden, wodurch sich der bürokratische Aufwand bei den Betroffenen erhöht. Die Steuerpflichtigen müssen sich außerdem bei § 33 EStG eine „zumutbare Eigenbelastung“ anrechnen lassen.

 

Die BAGFW schlägt daher folgende Formulierung in § 33b Absatz 1 EStG- E vor.

 

„(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Mit dem Pauschbetrag werden laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten abgegolten. Der behinderte Mensch kann für diese Aufwendungen an Stelle des Pauschbetrags eine Steuerermäßigung nach § 33 in Anspruch nehmen; das Wahlrecht kann für diese Aufwendungen nur einheitlich ausgeübt werden.“

 

2. Zu Nr. 18: § 39 f EStG-E; „Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“

 

§ 39 f Absatz 10 EStG-E: Ersetzen der "Wirtschaftsidentifikations-Nummer" durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Das in § 39 f EStG-E beschriebene Verfahren ist insgesamt sehr aufwändig und kompliziert. Insbesondere lehnt die BAGFW die in Absatz 10 geplante Regelung ab, wonach in der Erprobungsphase des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die "Wirtschaftsidentifikations-Nummer" des Arbeitgebers (§ 139c AO) durch die „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ zur Authentifizierung ersetzt werden soll.

 

Gegen diese Vorgehensweise sprechen zwei Gründe:

 

-       Zum einen hat die große Mehrheit der gemeinnützigen Arbeitgeber - mangels EU- Umsätzen bzw. mangels umsatzsteuerpflichtiger Umsätze - keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UstID-Nummer). Die UstID-Nummer müsste daher extra beantragt werden, damit gemeinnützige Einrichtungen an der in Abs. 10 beschriebenen Erprobungsphase teilnehmen können.

-       Zum anderen ist die UstID-Nummer öffentlich zugänglich. Sie wird z.B. in Ausgangsrechnungen abgedruckt. Es besteht daher das Risiko, dass unbefugte Dritte über diese "öffentliche" Nummer fremde Lohnsteuermerkmale abrufen können.

 

Die BAGFW schlägt vor, die geplante Vorgehensweise unter den genannten Aspekten noch einmal zu überdenken.

 

3. Zu Nr. 21: Aufhebung des § 42 b EStG; „Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers“

 

Die Abschaffung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs des Arbeitgebers wird mit notwendigem Abbau von Bürokratieaufwand begründet. Diesen Bürokratieaufwand kann die BAGFW jedoch nicht erkennen. Denn die meisten Software-Programme zur Lohnabrechnung ermitteln den Lohnsteuer-Jahresausgleich automatisch.

Außerdem konnten mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber in den Einrichtungen Schwankungen in der Lohnsteuerhöhe durch Gehaltsschwankungen abgemildert werden, in dem im Monat Dezember zur Ermittlung der Lohnsteuer die Lohnsteuerjahrestabelle herangezogen wurde.

Durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers minderte sich auch für den Arbeitnehmer die Lohnsteuerbelastung. Der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin musste nicht warten, bis seine Einkommensteuer nach Ablauf des Jahres durch das Finanzamt veranlagt war. Dies war vor allem für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit niedrigem Einkommen vorteilhaft.

 

Die BAGFW bitte daher darum, die Abschaffung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs des Arbeitgebers zu überdenken.

 

 

II. Erwägungen zu Art. 9: Änderung des Umsatzsteuergesetzes

 

Zu Nr. 4 c) :   Änderung des § 4 Nr. 25 UStG; „Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe“

 

Der neu gefasste § 4 Nr. 25 UStG legt fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII steuerfrei sind.

 

Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass mit dem Jahressteuergesetz eine Forderung der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege aufgegriffen und die Besteuerung von Leistungen der Jugendhilfe geändert wird. Leider erfolgt dadurch keine Angleichung an die verbindliche EU-Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die Richtlinie 2006/112/EG Titel 9, Kapitel 2; Artikel 132, befreit in Buchstabe h) von der Umsatzsteuer:

 

"… eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;"

 

Die im Referentenentwurf gewählte Formulierung weicht deutlich von der Formulierung der oben genannten Richtlinie ab. Die Regelung schafft (daher) für die Einrichtungen der in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände keine abschließende Klarheit und Sicherheit. Damit sind weitere gerichtliche Streitigkeiten um die Reichweite der Neuregelung abzusehen.

 

 

Nach § 4 Nr. 25 UStG-E sollen nur Leistungen der Jugendhilfe, die explicit in § 2 Abs. 2 SGB VIII und in § 42 SGB VIII genannt sind, von der Umsatzsteuer befreit werden. In diesem Zusammenhang erweist es sich als problematisch, dass nicht alle im Bereich der Kinder – und Jugendhilfe erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit werden sollen. So schafft die grundsätzlich zu begrüßende Neuregelung für die Einrichtungen, die zusätzliche Leistungen erbringen, neuen, nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand. Denn es wird eine nicht immer leicht zu treffende Abgrenzung von teilweise inhaltlich und zielgruppenspezifisch gleichen Leistungen notwendig, die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass sie aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Anspruchsgrundlage erbracht werden.

 

Die BAGFW fordert daher weiterhin die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG und damit die Umsatzsteuerbefreiung aller "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung."

 

 

 

 

 

04.07.07

DCV