Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser-Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Die BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass die Schutzschirmregelungen des § 150 SGB XI vom 30. September bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
  1. Zusammenfassende Bewertung

Die BAGFW bedankt sich für die Einladung in die Anhörung zum Krankenhauszukunftsgesetz. Die Verbände nehmen hier ausschließlich zu den Gesetzesregelungen des SGB XI sowie des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes Stellung.

Die BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass die Schutzschirmregelungen des § 150 SGB XI vom 30. September bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände hatten sich für eine solche Verlängerung eingesetzt. Perspektivisch bitten wir darum, auch eine Verlängerung über den 31. Dezember 2020 hinaus in den Blick zu nehmen, da angesichts steigender Infektionszahlen im Sommer und einer zu erwartenden weiteren Zunahme des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter weiterhin mit Mehraufwendungen und Mindereinnahmen bei den Pflegeeinrichtungen zu rechnen ist.

Die BAGFW setzt sich des Weiteren dafür ein, dass das Pflegeunterstützungsgeld, das pandemiebedingt im Zeitraum vom 23. Mai bis 31. Dezember 2020 für bis zu 20 Tage in Anspruch genommen werden kann, nicht auf bereits im Rahmen des regulär für bis zu 10 Tage in Anspruch genommenen Pflegeunterstützungsgelds angerechnet wird. Auch Angehörige, die schon länger pflegen und ihren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bei der damals akut aufgetretenen Pflegesituation in Anspruch genommen haben, können in die Situation kommen, pandemiebedingt nicht auf regulär bestehende Entlastungsangebote zurückgreifen zu können, z.B. wenn Tagespflegen schließen müssen oder ihr Angebot wegen des Abstandsgebots einschränken müssen.

Nachdrücklich begrüßt wird von der BAGFW, dass Familienpflegezeit und Pflegezeit während der Pandemie jetzt flexibel kombinierbar sind. Die BAGFW setzt sich dafür ein, diese Regelungen auch nach der Pandemie zu verstetigen, sofern der Gesetzgeber sich nicht dazu entschließt, die komplexen und für Verbraucher/innen wenig übersichtlichen Regelungen des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes aufzuheben und in ein einheitliches Gesetz zu überführen.

 

  1. Zu den Regelungen im Einzelnen

Artikel 5: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 150 Absatz 5a und Absatz 6: Verlängerung der Kostenerstattung von Mehraufwendungen und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI: Verlängerung des Schutzschirms über den 30.9.2020 hinaus

Der Schutzschirm des § 150 Absätze 2 und 3 für zugelassene Pflegeeinrichtungen hat sich in der bisherigen Pandemie sehr bewährt. Analoges gilt auch für den Schutzschirm nach § 150 Absatz 5a SGB XI für die nach Landesrecht anerkannten Unterstützungsangebote im Alltag nach § 45a SGB XI. Der gegenwärtige Anstieg der Infektionszahlen zeigt, dass die Krise noch nicht vorüber ist. Es ist zu befürchten, dass das Infektionsgeschehen ab Herbst auch wieder in den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen zunimmt. Insbesondere vulnerable Patientinnen und Patienten, wie chronisch kranke und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen müssen weiterhin vor einer Ansteckung mit COVID-19 geschützt werden. Gleichzeitig muss eine kontinuierliche gesundheitliche Versorgung auch in dieser Zeit sichergestellt werden. Die Studie aus Bremen (: https://www.uni-bremen.de/fb11/corona-update-fb11/zur-situation-der-langzeitpflege-in-deutschland-waehrend-der-corona-pandemie) hat gezeigt, dass pflegebedürftige Menschen ein besonders hohes Risiko schwerer Krankheitsverläufe aufweisen und dass 60 Prozent aller durch COVID-19 verursachten Todesfälle Menschen betreffen, die in stationären Pflegeeinrichtungen leben oder von Pflegediensten versorgt werden. Diese Risiken gilt es, wo auch immer möglich, zu minimieren. Dies bedeutet, dass Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste mindestens bis zur Entwicklung eines Impfstoffes mit SARS-COV- 2 bezogenen Schutz- und Hygienekonzepten für die pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen, aber auch für die Mitarbeitenden arbeiten müssen.

Die Regelungen des § 150 SGB XI sind gegenwärtig bis zum 30.09.2020 befristet. Die BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass die Schutzschirmregelungen für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 150 Absätze 1 bis 4 SGB XI sowie für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI nun um 3 Monate verlängert werden. Die Verbände bitten schon heute eine weitere Verlängerung des Schutzschirms in den Blick zu nehmen, da angesichts steigender Infektionszahlen im Sommer und im Herbst die pandemische Lage und ihre Folgen für die Einrichtungen und Dienste fortbestehen werden.

Für uns zeichnet sich gegenwärtig folgendes Bild der Mindereinnahmen und Mehraufwendungen für die Zeit nach dem 30.09.2020 ab:

Mindereinnahmen

Die teilstationären Pflegeeinrichtungen haben in allen Bundesländern (abgesehen von Hamburg) einen gesicherten/eingeschränkten Betrieb jenseits der Notversorgung wieder aufgenommen. Hier werden neben den allgemeinen Abstands- und Hygieneregelungen in verschiedenen Bundesländern auch Anforderungen im Hinblick auf feste Gruppen von Tagespflegegästen und voneinander unabhängige Personalteams gestellt; damit soll das Infektionsrisiko soweit möglich begrenzt bleiben und bei Nachweis von SARS-CoV-2 nur eine kleine Gruppe von Personen als Kontaktpersonen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes entstehen. Dies gilt auch für den Fahrdienst. Es ist davon auszugehen, dass die Tagespflegeeinrichtungen abhängig von der räumlichen und regionalen Situation sowie den Rechtsverordnungen der Länder und der örtlichen Gesundheitsbehörden auch bei einem relativ stabilen Infektionsgeschehen zwischen 50 % und 70 % der vereinbarten Auslastung haben werden. Darüber hinaus zeichnet sich ab, dass außerordentliche Corona-bedingte Mindereinnahmen aufgrund von höheren Ausfallzeiten/Quarantänezeiten von einzelnen Tagespflegegästen sowie aufgrund von vorübergehenden Schließungen im Einzelfall durch die örtlichen Gesundheitsbehörden entstehen werden.

Die vollstationären Pflegeeinrichtungen werden weiterhin außerordentliche Corona bedingte Mindereinnahmen verzeichnen, z. B. wenn Doppelzimmer aufgrund von Quarantäneregelungen oder Kohortenisolierung nicht belegt werden können.

Zusätzlich können außerordentliche Corona-bedingte Mindereinnahmen auch in der ambulanten Pflege und in den stationären Hospizen in Hotspotregionen anfallen.

Mehraufwendungen

In allen Bereichen der Pflege und des Gesundheitswesens (ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote nach § 45a SGB XI) entstehen auch über den 30. September hinaus außerordentliche Corona-bedingte Mehraufwendungen für Schutz- und Hygienematerialien und entsprechende Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere

  • Schutzmaßnahmen: Schutzmasken (insbesondere Mund-Nasenschutz, FFP 2 Masken), Schutzkleidung, Schutzbrille, Einmalhandschuhe, Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) (Sachkosten sowie Zeitaufwand für An- und Ablegen ggf. auch für Wiederaufbereitung, Anleitung und Aufklärung)
  • Desinfektions- und Reinigungsaufwand: Ein gestiegener Bedarf an Wasch- und Reinigungsdiensten einschließlich des Materialverbrauchs (z.B. Desinfektionsmitteln) aufgrund höherer Reinigungsfrequenzen liegt auf der Hand. Perspektivisch bedarf es ggf. wegen der Übertragung von SARS-CoV2 über Aerosole auch entsprechender Luftreinigungsgeräte. Auch Isoliervorrichtungen wie Plexiglaswände oder die Anschaffung von Händedesinfektionsspendern verursachen zusätzliche Kosten
  • Erhöhter Zeitaufwand durch Einhaltung des Abstandsgebots: Betreuungsangebote müssen in kleineren und kohortenmäßig getrennt organisierten Gruppen stattfinden. Dies betrifft auch Freizeitangebote sowie die Essensversorgung (kein Buffet-Angebot, umschichtige Nutzung des Speisesaals). Auch die Umsetzung der Besuchsregelungen durch Angehörige erfordert einen erhöhten Personaleinsatz beim Hygienemanagement und mehr Kommunikationsbedarf mit den Angehörigen. Damit steigt der anteilige Personalaufwand je pflegebedürftigem Menschen. Das Abstandsgebot wirkt sich im ambulanten Bereich auch auf die Tourenplanung aus. Zudem entstehen aufgrund des Abstandsgebots Mehraufwendungen im Fahrdienst von Tagespflegeeinrichtungen.

Ergänzender Handlungsbedarf

  1. Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 150 Absatz 2 auf weitere Pflegeeinrichtungen mit SGB V-Verträgen und im Grenzbereich zum SGB IX

§ 150 Absatz 2 sieht die Kostenerstattung von Mehraufwendungen und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen vor. Dies impliziert, dass ambulante Pflegedienste, die reine SGB V-Leistungen anbieten, wie SAPV-Pflegedienste, Intensivpflegedienste, psychiatrische Krankenpflegedienste oder Familienpflegedienste mit einem Versorgungsvertrag nach § 132 SGB V die Kostenerstattung nicht erhalten konnten und können, obwohl sie in gleicher Weise von der Pandemie betroffen waren wie Pflegedienste mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Zudem dürfen Leistungserbringer in neuen Wohnformen wie ambulant betreute Wohngemeinschaften, die sich in den Grenzbereichen des SGB XI und SGB IX bewegen und die nicht zwingend eine Zulassung im SGB XI haben, nicht weiter ausgeschlossen werden.

Diese gesetzliche Lücke gilt es zu schließen.

Änderungsbedarf:

In § 150 SGB XI wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:

„Die Regelungen der § 150 Absätze 1 bis 3 gelten auch für die zugelassenen Leistungserbringer in der häuslichen Krankenpflege nach § 132a, die nicht nach § 72 zugelassen sind.“

In § 150 SGB XI wird ein neuer Absatz 8 eingefügt:

 „Die Regelungen der § 150 Absätze 1 bis 3 gelten auch für die zugelassenen Leistungserbringer in der SAPV nach § 132d.“

In § 150 SGB XI wird ein neuer Absatz 9 eingefügt:

„Die Regelungen der § 150 Absätze 1 bis 3 gelten auch für die zugelassenen Leistungserbringer in der Haushaltshilfe nach § 132 SGB V, die nicht nach § 72 zugelassen sind.“

In § 150 SGB XI wird ein neuer Absatz 10 eingefügt:

„Die Regelungen der § 150 Absätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungserbringer in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, in denen Leistungen des SGB IX und des SGB XI eng miteinander verbunden sind, in denen aber keine Zulassung nach § 72 SGB XI vorliegt.

In § 150 Absatz 4 wird ergänzt, dass sich die private Krankenversicherung jeweils mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten beteiligt.

  1. Erweiterung der Kostenerstattung der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge nach § 36 SGB XI auf die Tagespflege nach § 41 SGB XI

Auch nach Rückkehr zum Regelbetrieb unter Coronabedingungen können die Tagespflegeeinrichtungen aufgrund des Abstandsgebots und der Hygieneregelungen weder alle bisherigen Tagespflegegäste versorgen noch neue Tagespflegegäste aufnehmen. Gleichzeitig besteht eine hohe Nachfrage nach Angeboten der Tagespflege, insbesondere vor dem Hintergrund vermehrt erlebter Vereinsamung. Es wäre daher hilfreich, wenn die Versicherten die nicht ausgeschöpften und gegenwärtig nicht ausschöpfbaren Mittel der Tagespflege z.B. für Betreuungsleistungen ambulanter Pflegedienste oder von Unterstützungsangeboten im Alltag einsetzen könnten. § 150 Absatz 5 sollte daher um die Verwendung von Sachleistungsbeträgen nach § 41 SGB XI erweitert werden.

Änderungsbedarf:

Ergänzung von Satz 1 um die Leistungen nach § 41 SGB XI.

§ 150 Absatz 5b SGB XI Verwendung des Entlastungsbetrags im PG 1 für andere Hilfen

Die BAGFW begrüßt, dass der Entlastungsbetrag, den pflegebedürftige Menschen mit PG 1 erhalten, während der Pandemie auch für andere Hilfen eingesetzt werden kann. Es ist zu begrüßen, dass der Entlastungsbetrag somit nicht nur für Unterstützungsangebote im Alltag oder Leistungen im Rahmen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege ausgegeben werden kann, sondern auch z.B. für die Inanspruchnahme nachbarschaftlicher Hilfen. Die BAGFW regt an, diese Flexibilisierungsmöglichkeit auch über die Pandemie hinaus zu verstetigen.

§ 150 Absatz 5c Nicht ausgeschöpfte Mittel des Entlastungsbetrags

Mit der vorliegenden Regelung hat das BMG dem Anliegen der BAGFW Rechnung getragen, die Frist für die Inanspruchnahme nicht verbrauchter Mittel des monatlichen Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI aus dem Kalenderjahr 2019 vom 30. September 2020 auf den 31. Dezember 2020 zu verlängern. Aufgrund der Corona-Krise konnten Pflegebedürftige und auch Angehörige von Menschen mit Behinderung, die ihre familienentlastenden Unterstützungsangebote im Alltag oft sehr langfristig planen, nicht in Anspruch nehmen, da die Angebote wegen Kontaktreduzierung ausgesetzt worden waren. Die Änderung wird daher sehr begrüßt. Grundsätzlich wäre eine Verstetigung der Abschöpfung von Mitteln aus dem Vorjahr bis in das dritte Quartal hinein zu überdenken.

§ 150 Absatz 5d Pflegeunterstützungsgeld aufgrund der SARS-CoV-2 Pandemie i.V. mit Artikel 4 § 9a PflegeZG

Die BAGFW begrüßt zunächst, dass der pandemiebedingte zusätzliche Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld von insgesamt 20 Arbeitstagen über den Zeitraum 30.9.2020 verlängert wird. Gleichzeitig setzt sie sich für die Regelung zu § 150 Absatz 5d RefE GPVG ein, wonach diese 20 Tage nicht auf den Anspruch auf reguläres Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage angerechnet werden sollen. Eine solche Regelung würde Beschäftigten, die beispielsweise wegen Schließung einer Tagespflegeeinrichtung die Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen mussten und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder auf anderweitige Lohnersatzleistungen haben, helfen. Eine solche Situation kann auch für pflegende Angehörige eintreten, die ihren Anspruch auf 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld bereits für eine länger bestehende Pflegesituation aufgebraucht haben. Aus dieser Perspektive ist für die BAGFW die Regelung des § 150 Abs. 5d in der Fassung GPVG sachgerecht und zu befürworten. Das dafür geschätzte Kostenvolumen von 10 Mio. Euro, mit dem die Pflegeversicherung belastet würde, ist aus unserer Sicht ebenfalls vertretbar.

Änderungsbedarf:

§ 150 Absatz 5d wird wie folgt ergänzt. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des Satzes 1 Pflegeunterstützungsgeld gemäß Satz 1 in Anspruch genommen wurde, werden auf die bis zu insgesamt 10 Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 bezogen werden kann, nicht angerechnet.“

Artikel 8 und Artikel 9: Änderung des Pflegezeitgesetzes und Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände haben sich dafür eingesetzt, dass die Sonderregelungen zum Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz, die mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite befristet bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Sie begrüßen daher die Neuregelung des Gesetzentwurfs in den Artikeln 8 und 9, die eine Flexibilisierung der Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit vorsehen, ohne dass die beiden Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Insgesamt setzt sich die BAGFW dafür ein, dass die komplex ineinander greifenden Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes aufgehoben werden und in ein Gesetz überführt werden. Sie weisen zudem darauf hin, dass die Betriebsgrößen für den Rechtsanspruch auf Auszeit von Familienpflegezeit und Pflegezeit von 25 Beschäftigten bei der Familienpflegezeit, aber 15 Beschäftigten bei der Pflegezeit, dringend zumindest harmonisiert werden sollten. Generell und mittelfristig setzt sich die BAGFW dafür ein, die komplex ineinander greifenden und für Verbraucher/innen unübersichtlichen Regelungen aus beiden Gesetzen zu einem einheitlichen Gesetz zusammenzuführen.

Die Sonderregelung des § 16 Absatz 1 FPZG, wonach die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorübergehend, aber nicht länger als einen Monat unterschritten werden darf, wird pandemiebedingt dem Grundsatz nach begrüßt. Die Unterschreitungsmöglichkeit sollte jedoch für den Zeitraum der Pandemie auf bis zu 3 Monate verlängert werden, um flexibel auf akut sich ändernde Pflegesituationen reagieren zu können.

Des Weiteren setzen sich die Verbände der BAGFW für folgende Regelungen ein, die jetzt insbesondere im Rahmen der Pandemie Berücksichtigung finden sollten:

  • keine Anrechnung der Sterbezeitkarenz auf die Höchstdauer der Familienpflegezeit
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit sollten auch Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen mit PG 1 zustehen.