Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) zu Rahmenverträgen als Instrument des Kinderschutzes

Bei den gegenwärtigen Diskussionen um den Schutz von jungen Menschen vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt in Einrichtungen und Diensten Sozialer Arbeit wird intensiv über Standards der Prävention und Intervention diskutiert.

Die Ausgangslage:

 

Bei den gegenwärtigen Diskussionen um den Schutz von jungen Menschen vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt in Einrichtungen und Diensten Sozialer Arbeit wird intensiv über Standards der Prävention und Intervention diskutiert. An verschiedenen Stellen werden Vorschläge für mögliche Standards entwickelt. Dabei wird oft nicht hinreichend bedacht, dass solche Standards unterschiedliche Reichweiten haben können und dass solche Standards bei ihrer Umsetzung in unterschiedlichem Maße teilweise zusätzliche Ressourcen brauchen.

 

Die Klärung, welche fachlichen Standards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für welchen Anwendungsbereich wie Verbindlichkeit erlangen und wie deren Umsetzung gegebenenfalls zu finanzieren ist, findet dabei oft noch nicht präzise genug statt.

 

Die Lösung:

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege schlägt vor, diese Klärungen von Standards, deren Geltungsbereich und den Finanzierungen auf dem Wege der Vereinbarung zwischen den Vereinigungen der Leistungserbringer und den Vereinigungen der Kostenträger auf Landes- bzw. Bundesebene ggf. unter Beteiligung der für die Betriebserlaubnis zuständigen Behörden herbeizuführen.

 

Handlungserfordernisse in der Kinder- und Jugendhilfe:

 

Im SGB VIII sind im § 8a („Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“) im Abs. 2 „Vereinbarungen mit den Trägern von Diensten und Einrichtungen“ vorgesehen und im § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) sind im Abs. 2 ebenfalls „Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen“ vorgesehen. Diese Vereinbarungen betreffen also jeweils die einzelnen Einrichtungen und Dienste und die örtlichen Träger.

 

 

Darin liegt oftmals eine Überforderung für die Träger. Deshalb fordern wir, dass zu diesen Vertragsinhalten Landesrahmenverträge abgeschlossen werden sollen. Das Modell hierfür bildet der § 78f SGB VIII („Rahmenverträge“), der sich auf die Entgelte für (teil-)stationäre Einrichtungen bezieht.

 

§§ 8a Abs. 2a und 45 Abs. 2a SGB VIII sollen lauten:

 

"Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über die Gegenstände, Inhalte und Kosten der Vereinbarungen nach Abs. 2 ab. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 zuständigen Behörden sind zu beteiligen."

 

Ergänzend sollte in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII das Wort „anzustreben“ durch das Wort „abzuschließen“ ersetzt werden, um den Verbindlichkeitsgrad zu erhöhen.

 

Handlungserfordernisse in anderen Sozialrechtsbereichen:

 

In den anderen Leistungsbereichen des Sozialrechts, in denen mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird (Eingliederungshilfe, ambulante und stationäre Gesundheitshilfe, Drogenhilfe, Migrationssozialarbeit etc.) sollten die entsprechenden Vereinbarungsinstrumentarien entsprechend genutzt werden.

Darüber hinaus sollten in diesen Leistungsbereichen des Sozialrechts die Regelungen zur persönlichen Eignung des § 72 a SGB VIII mit dem Hinweis auf § 30a Bundeszentralregistergesetz entsprechend neu verankert werden. So werden die Träger verpflichtet, sich vor Einstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen.