Um die Erbringung von sozialen Dienstleistungen nicht durch das Beihilfenrecht zu blockieren, muss im Zuge der AGVO-Reform an unterschiedlichen Stellschrauben gedreht werden.
Um die Erbringung von sozialen Dienstleistungen nicht durch das Beihilfenrecht zu blockieren, muss im Zuge der AGVO-Reform an unterschiedlichen Stellschrauben gedreht werden.