Jahresbericht 2019 des Fachausschusses Gemeinnützigkeit und Steuern

Vorsitz: Annette Schneider, DRK

 

Der Fachausschuss hat sich im Jahre 2019 im Schwerpunkt mit folgenden Themen befasst:

 



Reform des Gemeinnützigkeitsrechts


Im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 wurde dem gemeinnützigen Sektor versprochen, das Gemeinnützigkeitsrecht zu reformieren. Ausgehend von der hierzu erfolgten rechtswissenschaftlichen Diskussion hat der Fachausschuss für die Freie Wohlfahrtspflege in der ersten Hälfte des Jahres 2019 eine eigene Position erarbeitet und Reformvorschläge veröffentlicht, die dem Bundesfinanzministerium zugeleitet wurden. Die Vorschläge sind auf der Webseite der BAGFW eingestellt.

Im Kern geht es hier um ein Zurückdrängen von als einengend empfundenen Vorgaben bei Zweckverwirklichung und zeitnaher Mittelverwendung, aber auch um sonstige Gesetzesanpassungen z.B. zur Verminderung unnötiger Rechnungslegungserfordernisse oder zur Herstellung eines Gleichklangs der Rechtsgebiete in der Folge der Änderungen sozialrechtlicher Vorschriften. Die im Kontext der Zweckverwirklichung bestehenden Forderungen gehen dahin, das Ermessen der gemeinnützigen Körperschaften bei der Umsetzung ihrer Ziele zu stärken und den durch Detailvorgaben eingeschränkten Entscheidungsspielraum der Organe zu erweitern.

Die Bundesregierung hat für das Jahr 2020 einen Regierungsentwurf zum Reformbedarf im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht angekündigt. Dieser wird mit Spannung erwartet.


Jahressteuergesetz


Beschäftigt hat uns 2019 weiterhin das mit Datum vom 12.12.2019 beschlossene Jahressteuergesetz 2019. Der Referentenentwurf vom 08.05.2019 sah weitreichende Änderungen für gemeinnützige Körperschaften vor. Auf Grundlage hierzu vom Ausschuss erarbeiteter Stellungnahmen sowohl zum Referentenentwurf als auch dem nachfolgenden Regierungsentwurf und weiterer Initiativen ist es zumindest teilweise gelungen, für die Freie Wohlfahrtspflege nachteilige Änderungen abzuwehren. Zu nennen ist hier in erster Linie der Verzicht auf die zunächst geplante Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG. Hier hatte große Sorge bestanden, dass ein großer Teil der Bildungsangebote für Ehrenamtliche, die Ausbildung im Rahmen der „lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort“ zum Erwerb eines Pkw-Führerscheins, Vorträge und Schulungsmaßnahmen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Seminare der Freiwilligendienste nicht mehr umsatzsteuerbefreit sein würden.

Die Bemühungen, die Änderung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG zu verhindern, blieb angesichts zwingender europarechtlicher Vorgaben, auf welche man sich in der Gesetzesbegründung berufen hat, leider erfolglos. Angesichts des Wegfalls der ausdrücklichen Benennung der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege im Gesetz und neu formulierter tatbestandlicher Voraussetzungen, bestanden Bedenken, dass bisher nach dieser Vorschrift steuerbefreite Leistungen der Einrichtungen von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege von der Finanzverwaltung künftig nicht mehr als umsatzsteuerfrei angesehen werden. Der Bundesfinanzminister hat auf die erfolgte Problemanzeige zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er die Bedenken für unbegründet hält. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob und inwieweit im bislang noch ausstehenden geänderten Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz diesen Bedenken durch ausreichende Klarstellungen Rechnung getragen wird.

Steuerrechtliche Auswirkungen der Änderungen im Bundesteilhabegesetz


Durch die Reform des Bundesteilhabegesetz (BTHG) drohten ab dem 01.01.2020 Geschäftsbereiche aus der Einordnung als Zweckbetrieb herauszufallen. Hierzu hat der Fachausschuss Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) aufgenommen. Diese haben im Ergebnis zu einer Änderung des Anwendungserlasses zu § 68 Abgabenordnung (AEAO) dahingehend geführt, dass mit einer Bezugnahme zu den Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz-Verträgen nunmehr für Rechtsklarheit gesorgt ist.

Umsatzsteuerrechtlich hatte das BMF zu Änderungen im BTHG die Rechtsauffassung vertreten, dass durch die Neuausrichtung des Gesetzes die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 lit. h UStG nicht mehr in Betracht kommt. Aufgrund zahlreicher Initiativen des BAGFW-Fachausschusses hat das Bundesministerium der Finanzen Anfang 2020 dahingehend geantwortet, dass mit den zuständigen Ressorts und Vertretern der Leistungsträger der Eingliederungshilfe eine Lösung erarbeitet wurde, die keine regelmäßige zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Leistungserbringer oder -empfänger vorsieht. Nach aktuellen Verlautbarungen aus dem BMF scheint die Frage im Interesse der Freien Wohlfahrtspflege zwischenzeitlich geklärt.