Jahresbericht 2021 des Fachausschusses Gemeinnützigkeit und Steuern

Vorsitz: Frank Hofmann, Diakonie Deutschland

Umsetzung der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts


Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgten Reformen im Gemeinnützigkeitsrecht führen zu einer Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere bei Kooperationen zwischen gemeinnützigen Körperschaften, Holdingstrukturen oder Mittelweitergaben. Für die Anwendung der Neuregelungen sind die Auslegungshinweise in den Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung wichtig. Deren Überarbeitung im Juni 2021 führte nur teilweise zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Auf massive Bedenken stieß die Regelung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) zum Satzungserfordernis bei Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO. Die dort geforderte namentliche Benennung der Kooperationspartner in den Satzungen der kooperierenden gemeinnützigen Körperschaften führt zu ständigen Satzungsänderungen und verursacht damit erheblichen Mehraufwand. Besondere Probleme entstehen für gemeinnützige Stiftungen durch die notwendige Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Bei temporären Kooperationen wird die Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten faktisch unmöglich. Schließlich besteht Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht von Leistungen der Kooperationspartner, da die diesbezüglichen Auslegungshinweise durch das BMF fehlen. Der Fachausschuss hat hierzu eine Stellungnahme erarbeitet, die mündlich und schriftlich an das BMF adressiert wurde. Dem Vernehmen nach berät das BMF gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer über eine Neuregelung.

Darüber hinaus hat der Fachausschuss weitere Reformvorschläge, insbesondere im Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrecht mit dem Ziel identifiziert, Bürokratie abzubauen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Entscheidungsspielraum der Organe der gemeinnützigen Körperschaft durch Wegfall unnötiger Detailvorgaben zu erweitern. Die Vorschläge wurden durch die BAGFW in den Bundestagswahlkampf eingebracht.


Finanzmarktinformationsgesetz - Änderungen im Transparenzregister


Im Entwurf des Transparenz- und Finanzinformationsgesetzes (Drs. 19/ 28164) war die Umstellung des Transparenzregisters in ein Vollregister und die Streichung der bislang erfolgten Übermittlung der Eintragungen im Vereinsregister an das Transparenzregister (sogenannte Meldefiktion) vorgesehen. Dies hätte bedeutet, dass Vereine, zusätzlich zur Meldung beim Vereinsregister, Änderungen auch immer beim Transparenzregister anmelden müssen. Zudem hätte die Pflicht zur Aktualisierung der Daten bestanden. Mehrfache Meldungen an verschiedene Register führen zu hohem Bürokratieaufwand. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder anfallen und insoweit Haftungsrisiken entstehen. Unnötiger Aufwand war auch beim Nachweis der Gebührenbefreiung für gemeinnützige Körperschaften vorgesehen. Der Fachausschuss hat hierzu eine Stellungnahme erarbeitet. Diese wurde den Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zugesandt. Die Intervention war erfolgreich. Die Regelung wurde für Vereine geändert, sofern das Vereinsregister elektronisch geführt wird. Die Meldefiktion besteht dann weiterhin. Der Nachweis zur Gebührenbefreiung wurde vereinfacht.

 

Corona Pandemie


Im Kontext mit der Corona-Pandemie hat sich der Fachausschuss Gemeinnützigkeit und Steuern mehrfach mit gemeinnützigkeitsrechtlichen und umsatzsteuerlichen Einzelfragen im Zusammenhang mit den Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung befasst.

Durch entsprechende Initiativen des Fachausschusses konnte erreicht werden, dass die Zuordnung der Leistungen der Corona Impf-und Abstrichzentren, unabhängig von ihrer Rechtsform, zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz erfolgt sowie die Leistungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie, auch durch eine entgeltliche Gestellung von Personal-, Räumen und Sachmitteln anderer gemeinnütziger Körperschaften erbracht werden können. Damit wurde Rechtssicherheit geschaffen und das arbeitsteilige Zusammenwirken gemeinnütziger Körperschaften erleichtert.