Stellungnahme der BAGFW zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

BAGFW begrüßt, dass die Refinanzierung der Testungen zumindest bis zum 31. Mai 2022 mit dem vorliegenden RefE verlängert wird.

Die Verlängerung nur bis zum 31. Mai 2022 wird damit begründet, dass ein saisonaler Effekt in der warmen Jahreszeit mit einem Rückgang der Infektionen mit COVID-19 erwartet wird. Selbst wenn sich diese Erwartung erfüllt, bleibt aber eine möglichst niedrigschwellige Möglichkeit sich testen zu lassen notwendig. Von daher ist rechtzeitig vor dem 31. Mai 2022 zu prüfen, ob evtl. eine weitere Verlängerung der TestV notwendig ist.

Beim Schutz von vulnerablen Personengruppen, die in Einrichtungen und Diensten nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 3 IfSG betreut und versorgt werden, ist dagegen jetzt schon klar, dass Testen auch über diesen Zeitraum hinaus erforderlich ist. Beispielhaft seien hier nur die Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe genannt. Die Länder können gemäß § 28a Absatz 7 IfSG von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, Testungen in den Einrichtungen und Diensten bis längstens 23. September 2022 verpflichtend zu machen. Die Verbände der BAGFW fordern daher, dass die Test- und Testpersonalkosten in den Einrichtungen und Diensten in dem Maße und solange refinanziert werden, wie die Länder von dieser Verordnungsmöglichkeit Gebrauch machen. Aus Sicht der BAGFW muss ausgeschlossen werden, dass die Testkosten auf die Einrichtungen umgelegt und z.B. über Pflegesätze und Punktwerte refinanziert werden und letztendlich die Pflegebedürftigen mit ihren Eigenanteilen hierfür zahlen müssen.

Änderungsbedarf:

§ 18 Absatz 2 neu wird wie folgt geändert:

„Ausschließlich b Bis zum 31. Mai 2022 erbrachte Leistungen und entstandene Kosten können nach den §§ 7 bis 13 vergütet und abgerechnet werden. Sofern die Länder von ihrer Möglichkeit zur Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 28a Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Gebrauch machen, können erbrachte Leistungen und entstandene Kosten nach den §§ 7 bis 13 über den 31. Mai 2022 hinaus bis längstens 23. September 2022 hinaus vergütet und abrechnet werden.“