Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 16.06.2008 zu den Kinderregelsätzen

Rund 1,9 Mio. Kinder unter 15 Jahren in Deutschland leben auf Grundsicherungsniveau.

zu den Anträgen

 

a)    Antrag der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
Regelsätze erhöhen - Dynamisierung anpassen
- Kosten für Schulbedarfe abdecken
- Drucksache 16/7040 -

b)    Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Brigitte Pothmer,
Irmingard Schewe-Gerigk,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Regelsätze bedarfsgerecht anpassen - Drucksache 16/7113 -

c)    Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Ekin Deligöz, Britta Haßelmann,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Existenzsicherung und Teilhabechancen für Kinder und Jugendliche durch
bedarfsgerechte Kinderregelsätze gewährleisten
- Drucksache 16/8761 -

 

im Rahmen der Öffentlichen Anhörung am Montag, dem 16. Juni 2008

 

 

Daten und Fakten

 

Rund 1,9 Mio. Kinder unter 15 Jahren in Deutschland leben auf Grundsicherungsniveau. Die relative Armutsrisikoquote für Kinder von 0-15 Jahren liegt nach EU-SILC bei 12%, nach dem sozioökonomischen Panel (SOEP) liegt die Armutsrisikoquote von Kindern sogar bei 26% und damit 8 Prozentpunkte über der Quote der Gesamtbevölkerung.

 

Doch Kinder und Jugendliche in Deutschland leiden nicht nur materiell. Die Zukunftschancen von Benachteiligten werden auch durch die ungenügende Förderung und mangelnde Bildung eingeschränkt. Am gravierendsten ist folgende Beobachtung: Der Anteil der Personen, die im Alter von 25 bis 30 Jahren keinen Berufs- oder Hochschulabschluss haben und nicht in Bildung sind, ist von 12,7 % im Jahr 1996 auf 17,0 % im Jahr 2006 gestiegen. Ostdeutschland wies 1996 deutlich bessere Werte auf, dort ist aber ein besonders hoher Anstieg zu verzeichnen (von 4,4 % in 1996 auf 11,2 % in 2006), sodass sich die Quote dem Westniveau annähert (3. Armuts- und Reichtumsbericht, S. 329). Im Alter von 35 Jahren schließlich bleiben 15% der Bevölkerung dauerhaft ohne abgeschlossene berufliche Ausbildung (3. Armuts- und Reichtumsbericht, S. 60).

 

 

Ziele

 

Wenn über die Neubemessung von Regelsätzen für Kinder nachgedacht wird, müssen sowohl materielle als auch befähigende und fördernde Gesichtspunkte beachtet werden.

 

Existenz sichern: Insbesondere die materiellen Existenz- und Teilhabechancen der Kinder müssen gesichert sein. Dazu müssen die Regelsatzbeträge für Kinder neu berechnet werden und den spezifischen Kinderbedarfen angepasst werden.

 

Bildung fördern: Die Förderung von Bildung muss gewährleistet sein, um Chancengerechtigkeit herzustellen. Es ist nicht akzeptabel, dass der Bildungsstand eines Kindes (gemessen an den Schülerleistungen) immer noch stark von der sozialen Herkunft abhängt, denn der Bildungsstand bestimmt wesentlich das spätere Leben der Kinder und Jugendlichen wie auch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit das Armutsrisiko.

 

Gesundes Aufwachsen ermöglichen: Die gesundheitlichen Teilhabechancen von Kindern müssen gefördert werden, denn die soziale Herkunft beeinflusst nachweislich die physische und psychische Gesundheit negativ. Erkrankungen wirken sich als Benachteiligungen von der frühen Kindheit bis in das Erwachsenenalter aus und können Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und berufliche Chancen lebenslang beeinträchtigen.

 

 

Forderungen

 

1. Regelsatz anpassen

 

Eigenen Kinderregelsatz berechnen

 

Der derzeitige Kinderregelsatz wird berechnet, indem auf den Regelsatz für Alleinstehende Abschläge vorgenommen werden (Kinder unter 14 Jahren bekommen 60% des Regelsatzes für Alleinstehende, d.h. 208 € und Kinder über 14 Jahren 80%, d.h. 278 €). Das wird den Bedarfen der Kinder aber nicht gerecht: Die Berechnung des Regelsatzes orientiert sich an den Konsumausgaben eines Alleinstehenden. Damit fließen kinderspezifische Bedarfe in die Berechnung nicht mit ein, da Alleinstehende grundsätzlich andere Konsumprofile aufweisen. Deswegen ist es notwendig, auf der Basis von familien- und kinderspezifischen Ausgabenprofilen einen eigenen Kinderregelsatz zu berechnen. Hierbei dürfen auch nicht einfach die Abschläge bei der Berechnung des Erwachsenen-Regelsatzes übernommen werden. Insbesondere bei den Ausgabepositionen im Bereich Bildung, Freizeit und Kultur dürfen keine Abschläge vorgenommen werden.

 

Altersstufen neu ordnen

 

Die aktuelle Altersgruppenaufteilung  (Kinder unter 14 Jahren und über 14 Jahren) wird den tatsächlichen Konsumausgaben für Kinder nicht gerecht. Wie eine Untersuchung anhand der Ergebnisse der EVS 2003 zeigt, führt die Anwendung des Statistikmodells unter Rückgriff auf die Ausgaben von Familien mit einem Kind im untersten Einkommensquintil zu Transferansprüchen, die über den Regelleistungen des SGB II liegen, selbst wenn die Abschläge berücksichtigt werden.[1] Besonders fällt auf, dass Familien mit Kindern unter 6 Jahren einen deutlich niedrigeren Konsum als die Familien mit Kindern zwischen 6 und 13 Jahren hatten. Der Unterschied zu den Regelleistungen würde bei den Familien mit einem Kind unter 6 Jahren 81 €, bei den 6- bis 13-Jährigen 136 € und bei den 14- bis 17-Jährigen 59 € betragen (in diesen Zahlen sind die verdeckt Armen aus der Berechnungsbasis bereits entfernt. S.u. unter „Verdeckt Arme aus der Berechnungsbasis nehmen“).

 

Transparentes Verfahren zur Festlegung der Regelsätze notwendig

 

Das Berechnungsverfahren der Regelsätze der Grundsicherung muss transparent sein. Wenn inzwischen mehr als 7,5 Millionen Bürger von Grundsicherungsleistungen des SGB II leben (das sind knapp 10 % der Bevölkerung), kann die Bestimmung des in Deutschland geltenden sozio-kulturellen Existenzminimums nur in einem demokratisch legitimierten Prozess festgelegt werden. Denn die Höhe trifft nicht nur die aktuell Hilfebedürftigen, sondern auch jene, die in Zukunft auf dieses unterste soziale Netz angewiesen sind. Deshalb sollten die Regelsätze nach einer ausreichenden gesellschaftlichen Debatte und einem geordneten Anhörungsverfahren im Parlament beschlossen werden.

Die Idee, die Ermittlung der neuen Berechnungsgrundlage für die Regelsätze einer unabhängigen Expertenkommission zu übergeben, in der auch die Wohlfahrtsverbände vertreten sind, sollte ernsthaft in Erwägung gezogen werden.

 

Verdeckt Arme aus der Berechnungsbasis nehmen

 

Bei der Berechnung der Regelsätze werden die Konsumausgaben des untersten Quintils der Bevölkerung ohne Sozialhilfeempfänger als Referenzwert zugrunde gelegt. Dabei wird aber vernachlässigt, dass es immer noch verdeckt arme Menschen gibt, deren Einkommen unterhalb des Grundsicherungsniveaus liegt, die aber dennoch keine Grundsicherung in Anspruch nehmen und so weiterhin in der Datengrundlage der EVS sind. Wichtig bei der Neuberechnung der Regelsätze ist, dass die Konsumausgaben dieser verdeckt Armen nicht mehr in die Berechnungsbasis des Regelsatzes einfließen, damit das Grundsicherungsniveau nicht von den Ausgabeprofilen eigentlich Hilfebedürftiger bestimmt wird.[2]

 

Kürzere Erhebungsabstände notwendig

 

Die Regelsätze werden derzeit aus dem tatsächlichen Konsum einer Referenzgruppe hergeleitet. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Dieses sogenannte Statistikverfahren hat sich bewährt, weil es tatsächliche Konsumwünsche berücksichtigt und nicht willkürliche Warenkörbe zusammenstellt. Deswegen ist das Statistikverfahren grundsätzlich beizubehalten. Es sind aber kürzere Erhebungsabstände der EVS erforderlich (derzeit wird die EVS alle fünf Jahre erhoben), um eine schnellere Anpassung an Änderungen der Ausgabenprofile (z.B. aufgrund von gesetzlichen Änderungen wie der Erhöhung von Zuzahlungen, etc.) zu gewährleisten. So werden etwa Mehrkosten für Gesundheitsleistungen (z.B. OTC-Medikamente) nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz, das im Jahr 2004 in Kraft trat, bis heute nicht im Regelsatz berücksichtigt, da die letzte Datenerhebung im Jahr 2003 erfolgte.

 

Anpassung des Regelsatzes zwischen den Erhebungsperioden

 

  • Preissteigerungen über den regelsatzspezifischen Preisindex berücksichtigen

 

Derzeit orientiert sich die Anpassung des Regelsatzes zwischen den Erhebungsperioden an der Rentenentwicklung, eine Anpassung an die Inflation erfolgt nicht. Preissteigerungen bei lebenswichtigen Gütern schlagen sich also frühestens bei der Neufestsetzung der Regelsätze nach der EVS nieder. Erforderlich ist eine kontinuierliche Anpassung, die sich an der Entwicklung der Inflationsrate für lebenswichtige Güter orientiert. Der Vorschlag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Preissteigerungen über den regelsatzspezifischen Preisindex im Regelsatz zu berücksichtigen, sollte deshalb umgesetzt werden. Allein die Berücksichtigung dieser spezifischen Inflationsrate würde schon heute eine Erhöhung des Regelsatzes für einen Erwachsenen um rund 20 € notwendig machen. Es ist auch sicherzustellen, dass bei Anpassung des Kinderregelsatzes die Preissteigerungen von kinderspezifischen Ausgabengruppen berücksichtigt werden.

 

  • Außergewöhnliche Kostensteigerungen auffangen

 

Neben der Berücksichtigung der Inflation muss der Regelsatz angepasst werden, falls einmalige Kostenerhöhungen entstehen, wie z.B. durch den Wegfall der Erstattung von OTCs, die die Bedarfe zwischen den Erhebungsperioden stark erhöhen. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer wäre über den Inflationsausgleich bereits aufgefangen.

Nicht alle Regelungen zum Existenzminimum müssen über den Regelsatz gelöst werden: Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurden nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. OTC-Präparate) aus dem Leistungskatalog der GKV herausgenommen. Sie können selbst dann nicht mehr verschrieben werden, wenn Ärzte die medizinische Notwendigkeit der Arzneimittel bescheinigen. Ausnahmen bestehen lediglich für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, soweit Entwicklungsstörungen vorliegen und bei solchen OTC-Präparaten, die in der sog. Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses ausgenommen wurden. Die vorgenommene Altersdifferenzierung ist nicht sachgerecht. Es sollten Kinder zumindest bis zum Alter von 18 Jahren befreit bleiben.

 

Kosten des Nahverkehrs neu berechnen

 

Die Kosten des Nahverkehrs werden im Regelsatz voll als Bedarf anerkannt, während die Kosten für die Nutzung eines PKWs nicht in die Regelsatzbemessung einfließen. Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch, dass die Haushalte in der Referenzgruppe regelmäßig ein Auto besitzen und daher die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr in der Referenzgruppe geringer ausfallen. Die im Regelsatz vorgesehenen Beträge reichen also nicht aus, wenn man alleine auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist. Deswegen sind die im Regelsatz festgelegten Anteile für Verkehr neu festzulegen. Für Kinder ab 10 Jahren sollte eine Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr im Regelsatz zu 100 % berücksichtigt werden. Ein Alternative hierzu wäre die Gewährung der Monatskarte über eine Sachleistung der Verkehrsverbünde. Selbst bei der Sachleistung müssen weiterhin die Kosten für Fahrräder im Regelsatz verbleiben.

 

Einführung einer Öffnungsklausel im SGB II

 

Das Hauptproblem der pauschalierten Regelsätze ist, dass auf die individuellen atypischen Bedarfe keine Rücksicht genommen wird.  Die Vermeidung von gravierenden Defiziten bei der Sicherstellung regelmäßig notwendiger, atypischer Bedarfe, insbesondere bei der Sicherstellung medizinisch notwendiger oder durch Krankheit bedingter zusätzlicher Ausgaben in atypischen Situationen, erfordert die Einführung einer Öffnungsklausel im SGB II nach dem Vorbild des § 28 Abs.1 S. 2 SGB XII. § 20 (und ggf. § 28 SGB II) oder § 23 SGB II sind daher wie folgt zu ergänzen: „Die Höhe der Leistung wird abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

 

2. Sachleistungen ausbauen

 

Neben den monetären Leistungen brauchen Kinder auch gute strukturelle Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung. Hierzu gehört ein flächendeckendes Angebot von Betreuungs-, Bildungs- und kulturellen sowie sportlichen Angeboten. Um diese Angebote wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, dass Kinder und Jugendliche einen Zugang zu diesen Angeboten erhalten. Hier sind die Länder und Kommunen gefragt. Sie dürfen nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden.

 

Bildungsausgaben als Sachleistungen gewähren

 

In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zur Lehrmittelfreiheit. Es muss selbstverständlich sein, dass alle Schüler aus Familien mit Transferbezug und niedrigem Einkommen ihre Lehrmittel kostenlos erhalten. Kinder und Jugendliche im Sozialgeldbezug müssen auch die Ausgaben für Schulmaterial (Zeichenblöcke, Hefte, Stifte, Zirkel, Malkasten, Sportausrüstungen, Taschenrechner etc.) bekommen. Hierfür bietet sich eine Sachleistung an, da damit auch sichergestellt ist, dass die Schüler das Material anschaffen. Der Vorschlag eines Starter-Pakets bzw. der Bereitstellung der notwendigen Schulausrüstung am Schulanfang (in jedem Schuljahr!) geht in die richtige Richtung.

Über das SGB II ist lediglich die Erstattung mehrtätiger Klassenfahrten geregelt. Es sollte auch die eintägige Klassenfahrt gefördert werden. Dies kann über das SGB II, könnte aber auch als Sachleistung über die Kommune finanziert werden.

 

Schulmittagessen fördern

 

Ein gemeinsames warmes Mittagessen ist in den Ganztagsschulen bereitzustellen. Dieses Mittagessen sollte nicht teurer als 1 € sein, damit es sich wirklich alle Kinder leisten können.

 

Nachhilfe- und Sprachunterricht

 

Für Schüler, die Nachhilfeunterricht benötigen, ist möglichst in der Schule dieses Zusatzangebot bereitzustellen. 5,5 % der 14- bis 17-Jährigen aus dem untersten Einkommensquintil nehmen Nachhilfeunterricht, gegenüber 20,3 % aus dem obersten Quintil.[3] Soll die Herkunft nicht weiterhin über den Schulerfolg entscheiden, ist diese Sachleistung dringend einzuführen. Selbstverständlich kann die Förderung auch im Rahmen eines achtsamen und befähigenden Schulkonzepts erfüllt werden. Entscheidend ist, dass dieses Problem erkannt und angegangen wird.

Besonders Schüler mit Migrationshintergrund muss Sprachförderung gewährt werden, am besten schon im Kindergarten.

 

Musische und sportliche Bildung

 

Im untersten Einkommensquintil nimmt nur jeder 6. 14- bis 17-Jährige an außerschulischem Unterricht in Sport oder musischen Fächern teil. Im obersten Quintil ist es jeder dritte.[4] Die Initiative „Jedem Kind ein Instrument“ im Ruhrgebiet zeigt, dass ein musikpädagogisches Angebot an Schüler durchaus auch von den oft so genannten „bildungsfernen Familien“ angenommen wird. Für Sozialgeldbezieher sollte das Erlernen eines Musikinstruments in den staatlichen oder städtischen Musikschulen kostenlos sein. Die Vereinsbeiträge für Musik- oder Sportvereine sollten ebenfalls übernommen oder freigestellt werden, um den Kindern die Teilnahme an diesen Angeboten zu ermöglichen. Dasselbe gilt für Schwimmbadkarten. Hier sind vor Ort unterschiedliche Modelle denkbar, ob dies als Gutschein, als Sachleistung auf Antrag oder über eine „Familien-Karte“ (Beispiele Stuttgart) geschieht, ist lokal zu entscheiden.

 

Ausbau der Gesundheitsprävention für Kinder und Jugendliche

 

Angesichts der Tatsache, dass die Herkunft aus sozial benachteiligten Familien ein Gesundheitsrisiko für Kinder und Jugendliche darstellt, ist eine früh einsetzende zielgruppenspezifische Prävention zwingend notwendig. Entsprechend muss die Gesundheitsförderung und Prävention für benachteiligte Kinder und Jugendliche ausgebaut werden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass gezielte Angebote der Gesundheitsförderung z.B. in Kindertagesstätten und Schulen für Kinder aus Familien mit Transferbezug und niedrigem Einkommen kostenfrei gestellt sind. Entsprechend der „Strategie der Bundesregierung zur Förderung der Kindergesundheit“ (Mai 08) muss die Inanspruchnahme dieser und anderer Gesundheitsleistungen gefördert werden.

 

 

 



[1] Vgl. I. Becker, Was kaufen Familien mit niedrigem Einkommen. In: neue caritas 1/2008, S.25.

[2] Vgl. I. Becker, a.a.O.

[3] Vgl. I. Becker, a.a.O., S. 29.

[4] Vgl. I. Becker, a.a.O., S. 29/30.