Stellungnahme BAGFW zum Jahressteuergesetz 2022

Die BAGFW hält es nicht für wünschenswert und sachgerecht, dass auf die diesjährigen Sonderzahlungen an Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen 2023 Abgaben und Steuern zu entrichten sind. Dies wird der Idee der besonderen Wertschätzung nicht gerecht.

Stellungnahme der

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum

Jahressteuergesetz 2022

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) nimmt zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) als nicht zur Anhörung geladene Organisation wie folgt Stellung.

Im Jahr 2022 haben Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen einen so genannten Corona-Bonus erhalten. Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes zum 1. Oktober 2022 wurde für Mitarbeitende in stationären Pflegeeinrichtungen eine weitere Sonderzahlung nach § 150c SGB XI für Mitarbeitende geschaffen, die im Rahmen des § 35 Infektionsschutz (IfSG), der Umsetzung von Corona-bedingten Hygienemaßnahmen sowie beim Testen und Impfen verantwortliche Aufgaben übernehmen. Die Sonderzahlung beträgt je nach Einrichtungsgröße bis zu 1.000 Euro pro Person pro Monat vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023.

Diese Sonderzahlungen sind gemäß § 3 Nr. 11b Einkommenssteuergesetz (EstG) entsprechend den Boni im Rahmen der Corona-Krise für besondere Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 Euro von Steuer- und Sozialabgaben befreit. Die entsprechende Regelung läuft jedoch zum 31. Dezember 2022 aus, so dass für die Sonderleistungen ab 1. Januar 2023 Steuern und Sozialabgaben (Arbeitnehmer:innen- sowie Arbeitgeberanteil) zu zahlen sind.

Die BAGFW hält es nicht für wünschenswert und sachgerecht, dass ab dem 1. Januar 2023 für diese Sonderzahlungen Steuern und Sozialabgaben anfallen. Die Sonderzahlung stellt ein Zeichen der Wertschätzung für die nach § 35 IfSG übernommenen Aufgaben dar, die durch den Abzug von Steuern und Sozialabgaben konterkariert wird.

Die BAGFW schlägt daher vor, die Regelung gemäß § 3 Nr. 11b EstG für die Dauer der Sonderzahlung bis zum 30. April anzupassen und auf 4.000 Euro zu begrenzen. Da die Auszahlung für die Sonderzahlung ggf. auszahlungstechnisch auch erst im darauffolgenden Monat erfolgt, ist § 3 Nr. 11b bis zum 31. Mai 2023 zu verlängert. 

Änderungsbedarf

Der § 3 Nr. 11b EstG wird wie folgt geändert:

„11b zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 31. Mai 2023 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 000 Euro. […]“

 

Berlin, 04.11.2022

 

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.

Dr. Gerhard Timm

Geschäftsführer

 

Kontakt:

Erika Stempfle, erika.stempfle(at)diakonie.de

Claus Bölicke, claus.boelicke(at)awo.de

Dr. Elisabeth Fix, elisabeth.fix(at)caritas.de