Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf einer Zweiten Rechtsverordnung zur Verlängerung coronabedingter Sonderregelungen im Bereich des Pflegeversicherungsrechts

Die Verbände der BAGFW begrüßen die Verlängerung des Schutzschirms zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung nachdrücklich.

Der RefE führt im allgemeinen Teil aus, dass zwar der Zenit der Pandemie zu überschritten sein scheint, aber die Delta Variante erneut zu einer starken Ausbreitung des Coronavirus führt und auch vollständig Geimpfte, wie z.B. die meisten pflegebedürftigen Menschen und die Pflegekräfte ein moderates Ansteckungsrisiko haben. Daher sind weiterhin Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen sowie Testungen vorzunehmen, wie z.B. von ungeimpften Besucher/innen oder anlassbezogen, die zu pandemiebedingten Mehraufwendungen führen. Auch mit Mindereinnahmen ist zu rechnen, z.B. in Folge von notwendigen Quarantänen oder wenn das Abstandsgebot oder Hygienevorschriften zu Belegungsrückgängen, z.B. in Tagespflegen führen.

Vor diesem Hintergrund bedanken sich die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege nachdrücklich für die Verlängerung des Schutzschirms nach § 150 SGB XI. Wir sind überzeugt, dass die ab September in den Bundesländern anlaufenden Auffrischungsimpfungen für die besonders vulnerable Gruppe der pflegebedürftigen Menschen und die sie versorgenden Pflegefachkräfte die Ausgaben begrenzen werden.

Neben den Regelungen zur Kostenerstattung für die Maßnahmen nach § 150 Absätze 1 bis 4 begrüßen wir die Verlängerung der Kostenerstattungsregelungen für die pandemiebedingten Mindereinnahmen und Mehraufwendungen der nach Landesrecht anerkannten Unterstützungsangebote im Alltag gemäß § 150 Absatz 5a.
Aufgrund behördlicher Auflagen z. B. das Abstandsgebot und weitere Hygieneregelungen können die Einrichtungen ihre Gruppen- und Betreuungsangebote nur in
reduzierter Form anbieten. Daher ist es auch sinnvoll und geboten, die Ansparmöglichkeit für in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchte Leistungsbeträge für den Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 Satz 1 gemäß § 1 Absatz 4 dieses RefE zu verlängern.

Sehr positiv zu bewerten ist auch die Verlängerung des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und die Verlängerung der Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld, das bis zum 31.12.2021 für bis zu 20 Arbeitstage statt regulär 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann. Mit diesen Maßnahmen werden pflegebedürftige Menschen und die sie betreuenden und versorgenden Angehörigen wirkungsvoll unterstützt.

Des Weiteren begrüßen wir, dass die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI gemäß § 1 Absatz 3 weiterhin auf Wunsch des Pflegebedürftigen telefonisch oder digital stattfinden können. Dies hat sich bewährt und es sollte überlegt werden, auch nach der Krise diese Maßnahme mit Ausnahme des ersten Beratungsbesuchs zu verstetigen.

Auch sollte es weiterhin möglich sein, Pflegebegutachtungen gemäß § 1 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage von strukturierten Interviews telefonisch oder digital durchzuführen. Eine telefonische oder digitale Begutachtung sollte allerdings wirklich nur dann durchgeführt werden, wenn eine Begutachtung in der Häuslichkeit bzw. im Wohnbereich pandemisch nicht geboten scheint.