Stellungnahme der BAGFW zum Richtlinienentwurf des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen

Die Maßnahmen zur Entlastung der Pflegekräfte durch digitale und technische Anwendungen sind nach Auffassung der BAGFW deutlich weiter zu fassen. Dafür bedurfte es allerdings einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, die nicht gegeben ist.

Stellungnahme

der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)

zum Entwurf der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes

nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in
stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen

 

Zu § 1 Gegenstand der Förderung

Vorweg sei bemerkt: Die in dem vorliegenden Entwurf beschriebenen förderungsfähigen Anschaffungen und Maßnahmen haben dementsprechend gemeinsam, dass sie sich vorrangig auf das Pflegepersonal beziehen und Menschen mit Pflegebedarf nur zu einem geringen Anteil adressieren. Die Maßnahmen zur Entlastung der Pflegekräfte durch digitale und technische Anwendungen sind nach Auffassung der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände deutlich weiter zu fassen. Dafür bedurfte es allerdings einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, die nicht gegeben ist.

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege lehnen es weiterhin ab, dass die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der elektronischen Abrechnung pflegerischer Leistungen im Rahmen des DTA nach § 105 SGB XI bzw. nach § 302 SGB V entstehen, aus den Fördermitteln nach § 8 Absatz 7 zu finanzieren sind. Die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen stellt eine gesetzliche Aufgabe dar, die alle Pflegeeinrichtungen zu erfüllen haben. Die förderfähigen Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung nach § 8 Absatz 7 SGB XI stellen im Gegensatz zu den digitalen Aufwendungen für den elektronischen DTA freiwillige Anschaffungen der Einrichtungen dar, die aus diesem Grunde auch nur anteilig vom Gesetzgeber gefördert werden. Die Voraussetzung für den elektronischen DTA ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Inzwischen existiert eine gesetzliche Grundlage für den Anschluss der Pflegeeinrichtungen an die TI und für die Finanzierung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung der für den DTA erforderlichen technischen Hardware, der Software sowie der Wartungen und Schulungen entstehen. Die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen ist daher aus dem Katalog der förderfähigen Maßnahmen zu streichen.

Förderfähig sollten zudem neben den digitalen Ausrüstungen für Videosprechstunden auch solche für weitere telepflegerische Maßnahmen sein, wie z.B. die digitale Beratung im Rahmen der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI oder für digitale Pflegekurse für pflegende Angehörige nach § 45 SGB XI.

Zudem merken die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege an, dass die in § 1 abgebildeten Fördertatbestände die gesetzliche Grundlage des § 8 Absatz 8 nicht vollständig abbilden. § 8 Absatz 8 Satz 2 sieht vor, dass neben den digitalen und technischen Ausrüstungen auch die Schulungen zu ihrer Anwendung förderfähig sind. Dieser Tatbestand ist dringend in der Richtlinie zu ergänzen.

Änderungsbedarf:

In § 1 Satz 1 ist zu streichen:

„die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI“

Zu ergänzen ist nach dem Spiegelstrich zu den Videosprechstunden:

  • Telepflegerische Maßnahmen (z.B. im Rahmen der digitalen Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 SGB XI oder digitale Pflegekurse nach § 45 SGB XI)

Folgender Satz 2 ist zu ergänzen:

„Förderfähig sind weiterhin Schulungen zur Anwendung der im Rahmen der Förderung angeschafften digitalen oder technischen Ausrüstungen“

 

Zu § 5 Verwaltungsverfahren

In Absatz 2 werden nicht näher bezeichnete „weitere Nachweise“ eingeführt, welche die Pflegekasse „im Einzelfall“ für ihren Förderbescheid benötigen könnte. Eine solch unspezifische Nachweispflicht lehnen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege ab. Die Nachweispflichten sind in § 4 Absatz 3 hinreichend spezifiziert, nämlich als Rechnungsbeleg über die verausgabten Mittel je Fördermaßnahme bzw. Kostenvoranschlag je geplanter Maßnahme.

Änderungsbedarf:

Streichung des Satzes 2 in Absatz 2:

„Sofern die Pflegekasse weitere Nachweise benötigt, um die Bewilligung der Fördermittel zu bescheiden, kann die Pflegekasse im Einzelfall weitere Nachweise zur Vorlage verlangen“.

 

Berlin, 02.07.2021

Bundesarbeitsgemeinschaft

der Freien Wohlfahrtspflege e. V.

 

Dr. Gerhard Timm

Geschäftsführer

 

 

Kontakt:

Dr. Elisabeth Fix (elisabeth.fix(at)caritas.de)

Erika Stempfle (erika.stempfle(at)diakonie.de)