Kernforderungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zum Bundesteilhabegesetz

Im Koalitionsvertrag wurde 2013 vereinbart, dass  die Kommunen im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes im Umfang von fünf Milliarden Euro jährlich von der Eingliederungshilfe entlastet werden sollten. Das Bundeskabinett hat im Rahmen seiner Haushaltsplanungen am 18. März 2015 beschlossen, die Entlastung der Kommunen nicht im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes vorzunehmen. Die Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege fordern die Bundesregierung auf, die Zusage zur Finanzierungsbeteiligung des Bundes an einem  Bundesteilhabegesetz aufrechtzuerhalten und einzulösen. Teilhabe und Inklusion benötigen finanzielle Investitionen, nur so lassen sich verlässliche Rahmenbedingungen und gesellschaftliche Teilhabechancen von Menschen mit Behinderung UN BRK menschenrechtskonform verwirklichen. Inklusion ist kein Sparmodell. Ohne ausreichende Finanzausstattung bleibt ein Bundesteilhabegesetz wirkungslos.

 

1.  Welches Ziel verfolgt die BAGFW mit einem Bundesteilhabegesetz?

Menschen mit Behinderungen müssen die gleichen Rechte und Wahlmöglichkeiten haben, wie Menschen ohne Behinderungen. Dafür müssen bundeseinheitliche, gesetzliche Regelungen her, die vor Ort echte und volle Teilhabe ermöglichen können. Inklusion ist mit der politischen Aufforderung verbunden, in unserer Gesellschaft Rahmenbedingungen zu schaffen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, unter denen alle Bürgerinnen und Bürger ihre volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft gleichberechtigt und frei von Diskriminierung verwirklichen können.

 

2. Was sind die wichtigsten Inhalte?[1]

Neudefinition des Behinderungsbegriffs

Eine zukünftige leistungsrechtliche Begriffsdefinition muss den erweiterten sozialen Behinderungsbegriff im Sinne der UN-BRK aufgreifen und die Wechselwirkungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren berücksichtigen. Deshalb muss die leistungsrechtliche Definition von Behinderung als auch die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung mindestens auf dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelten Klassifizierungsinstrument, der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF), basieren.

 

Prozesshafte Beratung von Menschen mit Behinderungen [2]

Die Beratungsleistungen müssen kostenlos sein und umfassende Informationen zu Rechtsansprüchen auf Leistungen und deren Finanzierung sowie Informationen zu Assistenz- und Dienstleistungsangeboten beinhalten, um entsprechende Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten für die betreffenden Personen zu eröffnen. Die Beratungsleistungen sind ausschließlich den Interessen der zu beratenden Person verpflichtet und mit entsprechenden Qualitäts- und Fachstandards zu versehen. Die BAGFW fordert eine plurale Beratungsstruktur auf kommunaler Ebene.

 

Zugang zu Teilhabeleistungen

Das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen ist im Sinne einer unabhängigen Lebensführung in Anlehnung an den Art. 19 UN-BRK zu stärken. Eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts z. B. in Form von gedeckelten Leistungen, Pauschalierungen oder Kostenvorbehaltsregelungen lehnt die BAGFW ab. (Die Angemessenheit von Unterstützungsleistung in Art, Umfang und Qualität muss im Einzelfall ausgehandelt werden). Das Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung ist im Rahmen der Weiterentwicklung des Leistungsrechtes beizubehalten. Es darf weder durch eine Altersgrenze noch durch das Ausmaß einer Behinderung begrenzt werden, denn die UN-BRK sieht die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vor. Das in einem Bundesleistungsgesetz zu verankernde Prinzip des Nachteilsausgleichs ist nicht mehr mit dem in der Sozialhilfe geltenden Bedürftigkeitsprinzip vereinbar. Dies bedeutet, dass weder der Leistungsberechtigte noch sein Ehepartner bzw. eingetragene/r Lebenspartner/-in und/ oder seine Angehörigen mit seinem/ ihrem jeweiligen Einkommen und Vermögen zu den Teilhabeleistungen herangezogen werden können.

 

Teilhabe am Arbeitsleben
Vor dem Hintergrund von Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention ist der allgemeine Arbeitsmarkt zu einem inklusiven Arbeitsmarkt weiter zu entwickeln, in dem Menschen mit Behinderungen die für ihre Teilhabe individuell erforderliche Unterstützung erfahren. Dazu müssen u. a. auch Maßnahmen besser nutzbar gemacht und verbessert werden, die im SGB II, SGB III und SGB IX der Arbeitsförderung dienen.

Damit mehr Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit erhalten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, sind arbeitsmarktpolitische Instrumente wie bspw. ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss im Sinne eines Nachteilsausgleichs bereit zu stellen, die eine dauerhafte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Zudem muss eine ggf. erforderliche, flankierende Unterstützung (Arbeitsassistenz) individuell bedarfsgerecht gewährt werden. Das Persönliche Budget nach § 17 SGB IX ist auch für die Teilhabe am Arbeitsleben vollumfänglich nutzbar zu machen. Dies schließt Leistungen der Budgetberatung und -Assistenz ein. Budgetfähig sollen u. a. alle bisherigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend § 33 SGB IX sowie die Leistungen an den Arbeitgeber nach § 34 SGB IX sein. Es ist ein Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Beruflicher Bildung und am Arbeitsleben unabhängig vom Umfang des Unterstützungsbedarfs sicherzustellen. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen und komplexem Unterstützungsbedarf.

Für Menschen mit Behinderungen, die bisher in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, muss der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden; jedoch muss auch die Rückkehr in eine WfbM in einem zukünftigen Bundesteilhabegesetz garantiert werden. Es ist außerdem zu gewährleisten, dass bei einem Wechsel von einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für den Menschen mit Behinderung keine sozialrechtlichen Nachteile entstehen.

 

Feststellung des Teilhabebedarfs und Teilhabeplanung

Feststellungsverfahren und Teilhabeplanung bestimmen maßgeblich über gleichwertige Zugangschancen und Lebensverhältnisse von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der gesellschaftlichen Teilhabe. Deshalb spricht sich die BAGFW für eine konsequente Stärkung und Umsetzung der Selbstbestimmungs- und Partizipationsrechte von Menschen mit Behinderungen im Verfahren aus. Die BAGFW hält es deshalb für erforderlich, bundeseinheitliche Kriterien bzw. Standards zur Teilhabebedarfsfeststellung und Teilhabeplanung gesetzlich festzulegen

 

Steuerung und Bedarfsplanung[3]

In der aktuellen Diskussion über Steuerung und Bedarfsplanung wird davon gesprochen, dass die Trägern der Eingliederungshilfe die Möglichkeit bekommen sollen, eine eigene Bedarfsplanung von Leistungsangeboten zur Sicherung einer bedarfsgerechten Leistungserbringung durchzuführen. Das darf nicht dazu führen, dass die Leistungsträger den Leistungserbringern den Abschluss von Versorgungsverträgen mit dem Argument verweigern können, der von ihnen festgestellte Bedarf sei bereits gedeckt. Es muss weiterhin ein offener Marktzutritt gewährt werden. Die Bedarfssteuerung muss auf der individuellen Ebene erfolgen. Eine Bedarfsplanung ist also nicht erforderlich, um den Leistungsträgern eine angemessene Steuerung zu ermöglichen. Soweit Steuerungsdefizite bestehen, müssen diese im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis überwunden werden.

 

Ausgestaltung der Teilhabeleistungen

Die BAGFW spricht sich für die Beibehaltung des offenen Leistungskatalogs im Bereich der Eingliederungshilfeleistungen aus, um den individuellen Teilhabebedarfen von Menschen mit Behinderungen gerecht zu werden. Weiterhin ist bei der Ausgestaltung der Teilhabeleistungen das Spektrum der Leistungsformen (Geld-, Sach- und/ oder Kombinationsleistungen) beizubehalten, damit Menschen mit Behinderungen zwischen den verschiedenen Leistungsformen auswählen können. Im Rahmen eines flexiblen, offenen Teilhabeleistungskataloges sind Leistungen zur personenbezogenen Teilhabe, Beratungs- und Koordinationsleistungen (Lotsenaufgaben) und sozialräumlich-inklusionsbezogene Leistungen (fallunspezifische Leistungen) vorzuhalten.

 

Vertrags- und Vergütungsregelungen

In Folge des mit einem Bundesteilhabegesetz verbundenen, möglichen Systemwechsels, kommt es zu einer Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen zur Teilhabe. Dies bedeutet, dass bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) im SGB XII und SGB II die behinderungsspezifischen Bedarfe in Anlehnung an Art. 28 UN-BRK entsprechend zu berücksichtigen sind.

Bei der Vergütungskalkulation von Teilhabeleistungen sind „direkte“ und „indirekte“ Leistungen, Managementaufgaben, Fahrzeiten, Lotsen- und Koordinierungsaufgaben sowie investive Aufwendungen als auch Strukturleistungen verbindlich zu refinanzieren. Neben den individuellen bzw. „personenbezogenen“ Leistungsbestandteilen müssen deshalb sozialraumbezogene Leistungskategorien bei den zukünftigen Vergütungsstrukturen berücksichtigt werden. In jedem Fall ist die Schiedsstellenfähigkeit der Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie von Rahmenverträgen sicherzustellen.

 

Wechselwirkungen zu anderen Sozialgesetzen[4]

Die Neukonzeptionierung der Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen im Rahmen eines Bundesteilhabegesetzes darf nicht losgelöst betrachtet werden, sondern ist in seinen Aus- bzw. Wechselwirkungen bezüglich der anderen existierenden leistungsrechtlichen Regelungsbereiche des Gesamtsystems zu überprüfen. Die BAGFW unterstützt die Forderung nach einer leistungsrechtlichen Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im Sozialgesetzbuch VIII („Große Lösung“)

 

Investitionen in Teilhabe

Auf der Grundlage der vorliegenden Zahlen stellt die BAGFW fest, dass Mehrkosten in Höhe von 1,13 Mrd. Euro entstehen, wenn im Rahmen das Bundesteilhabegesetzes (1) Teilhabeleistungen einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden, (2) eine flächendeckende Beratung umgesetzt wird und (3) die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterentwickelt werden. Die BAGFW erwartet, dass zusätzlich 1,13 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt werden, um das Bundesteilhabegesetz UN-BRK menschenrechtskonform entsprechend umzusetzen. Hinsichtlich der Gegenfinanzierung schlägt die BAGFW vor zu prüfen, ob die Kosten für häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege und Pflegeleistungen auch systemkonform von den Krankenkassen und Pflegekassen finanziert werden können. Menschen mit Behinderungen haben als Beitragszahler ein Recht auf den vollen Zugang zu Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. Allein für die Pflegeversicherung sind nach ersten Schätzungen Mehrbelastungen von 1,4 Mrd. Euro zu erwarten. Die Mittel müssten entsprechend aufgestockt werden. Die Aufstockung der Mittel wäre nicht zwingend über eine Belastung der Beitragszahler zu regeln; alternativ wäre auch ein Bundeszuschuss an die Pflegeversicherung in entsprechender Höhe vorstellbar. Bei der Prüfung sind die sozialen Auswirkungen einer Verschiebung von einer Steuer- zu einer Beitragsfinanzierung, die kleine und mittlere Einkommen stärker belastet, zu beachten.

 

3. Wie wird der Beteiligungsprozess bewertet?

Die BAGFW bewertet den Beteiligungsprozess einerseits als transparentes und gut organisiertes Verfahren. Andererseits bleibt unklar, welche Wirkung und Einfluss die Positionen und Diskussionsergebnisse auf die Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes haben.



[1] Vgl. auch BAGFW „Eckpunkte zu einem Bundesleistungsgesetz zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“. Dezember 2013  

[2] Vgl. auch Gemeinsame Positionierung des Deutschen Behindertenrates, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes. Mai 2014

[3] Vgl. auch BAGFW „Anmerkungen zur Weiterentwicklung des Leistungserbringungsrecht/ Vertragsrecht in SGB XII und SGB IX - Brauchen wir eine Bedarfsplanung in der Eingliederungshilfe?“ Januar 2015

[4] Vgl. auch BAGFW Position „Leistungsrechtliche Zusammenführung  der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im Sozialgesetzbuch VIII“.  Januar 2015