Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf der Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV)

§ 1 Anspruch auf Schutzimpfungen gegen Covid-19

Die Verbände der BAGFW begrüßen ausdrücklich, dass Versicherte einen über die Festlegungen der Schutzimpfungsrichtlinie des GBA hinausgehenden Anspruch auf Schutzimpfungen gegen Covid-19 haben, sofern eine Impfung im Einzelfall aufgrund ärztlicher Indikation für medizinisch erforderlich gehalten wird. Eine solche Regelung sollte auch für Nichtversicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, gelten, sowie für Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität, die diese Impfungen ohne Angst vor Meldung an die Ausländerbehörden erhalten können sollen.

Änderungsbedarf

§ 1 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

„Versicherte und Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über die Festsetzungen der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hinaus einen Anspruch auf weitere Schutzimpfungen gegen COVID-19. § 87 AufenthG findet keine Anwendung.“

§ 2 Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19

Die Verbände begrüßen ebenso ausdrücklich, dass der Anspruch von Versicherten, die aus medizinischen Gründen keinen oder keinen ausreichenden Immunschutz gegen Covid-19 durch die Schutzimpfung erlangen können oder bei denen eine Kontraindikation gegen die Impfung vorliegt, weiterhin bestehen soll. Auch hier sollte sich die Regelung aus den zur Kommentierung zu § 1 genannten Gründen auf Nichtversicherte einschließlich Personen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität erstrecken.

Allerdings geben die Verbände der BAGFW zu bedenken, dass das jetzt zur Präexpositionsprophylaxe verwendete Arzneimittel Evusheld bei den schon seit längeren zirkulierenden Varianten von Omikron eine nur sehr eingeschränkte Wirksamkeit aufweist, sodass die Empfehlungen für die Gabe dieses Medikaments stark eingeschränkt wurden. Auch die STIKO empfiehlt die Gabe nur noch in begründeten Einzelfällen.

Änderungsbedarf

§ 3 Absatz 1 Satz 1 soll wie folgt geändert werden:

„Versicherte und Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19, wenn

1. bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz
    gegen eine COVID-19-Erkrankung durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann
    oder
2. bei ihnen Schutzimpfungen gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht
    durchgeführt werden können und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren
    Verlauf einer COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sind. § 87 AufenthG findet keine
    Anwendung.“

§ 3 Covid-19 Impfsurveillance

Es ist den Verbänden der BAGFW unklar, welche Ziele mit den umfangreichen und kurzfristig abzugebenden Meldungen erreicht werden sollen. Für Meldungen zu Nebenwirkungen im Sinne der Pharmakovigilanz bestehen andere Meldeverfahren. Die dadurch entstehenden Bürokratiekosten dürften insgesamt in einem nur sehr geringen Nutzen bei hohem Aufwand stehen. Auch die Messung von Impfeffekten dürfte durch die hohe Zahl von Genesungen mittels der hier vorgeschlagenen Meldungen schwer zu erreichen sein. Daher sollte sich die Meldepflicht auf die Anzahl der wöchentlichen Impfungen beschränken.