Stellungnahme der BAGFW zum Ansatz des BAFzA/BMFSFJ: Gewichtung der Kostenerstattung zur pädagogischen Begleitung im BFD

Das BAFzA und das BMFSFJ haben in der Monitoringsitzung am 19.01.2016 folgenden Ansatz vorgestellt und den Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen:

I.          Sachstand

 

Das BAFzA und das BMFSFJ haben in der Monitoringsitzung am 19.01.2016 folgenden Ansatz vorgestellt und den Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen:

 

Demnach soll rückwirkend zum 01.01.2016 eine Gewichtung der Kostenerstattung zur pädagogischen Begleitung bei Freiwilligen unter 27 in einem Verhältnis 60% (für die Seminararbeit) und 40% (für die individuelle Begleitung) gelten. Bei Freiwilligen über 27 soll wegen der Besonderheiten in der Dienstgestaltung ein Verhältnis von 40:60 angewandt werden. Werden Seminartage unentschuldigt nicht belegt, wird dieses Verhältnis unter anteiliger Zugrundelegung der fehlenden Seminartage zur Berechnung der Rückzahlungspflicht der Träger/SOE/Einsatzstelle genutzt. Ziel der Regelung soll sein, die gesetzliche Vorgabe der verpflichtenden Teilnahme an den Seminaren bzw. Bildungstagen durchzusetzen bzw. entsprechende Nichtteilnahmen zu sanktionieren.

 

 

II.         Grundsätzliche Einschätzung des Fachausschusses der BAGFW: der verpflichtende Besuch der Seminar- und Bildungstage ist neben der fachlichen Anleitung der Einsatzstelle und der individuellen Begleitung unverzichtbarer Bestandteil des BFD

 

Für die Verbände der BAGFW gilt der Grundsatz: Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Bildungsdienst. Der Bildungsanteil, also der verpflichtende Besuch der Seminare, die fachliche Anleitung in der Einsatzstelle und die individuelle Begleitung (die drei Bestandteile der pädagogischen Begleitung auch laut „Rahmenrichtlinie für die pädagogische Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) unter besonderer Berücksichtigung der Seminararbeit und des dabei eingesetzten pädagogischen Personals“ Punkt 3), ist Grundbestandteil des Bundesfreiwilligendienstes und somit Grundlage zum Abschluss der Dienstvereinbarung. Die entschuldigte Nichtteilnahme an den Seminaren auf Grund von Krankheit oder höherer Gewalt ist akzeptiert. Die unentschuldigte Nichtteilnahme muss entsprechend sanktioniert werden bzw. führt zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.

 

 

 

 

III.        Ablehnung des Ansatzes der Gewichtung der Kostenerstattung der pädagogischen Begleitung

 

Die Verbände der BAGFW halten den Ansatz der Gewichtung zur Zielerreichung, nämlich der Durchsetzung der Teilnahme an den verpflichtenden Seminar- und Bildungstagen für gänzlich ungeeignet. Darüber hinaus wird grundsätzlich die Notwendigkeit einer Gewichtung zwischen den Kostenanteilen der Seminar- und Bildungstage und der individuellen Begleitung angezweifelt. Ungeachtet der Frage einer Gewichtung der Kostenerstattung für die pädagogische Begleitung halten wir die einseitige Risikoverlagerung auf die Ebene der Träger/SOE/Einsatzstellen für ungerechtfertigt und kontraproduktiv. Der Ansatz der Gewichtung der Kostenerstattung der pädagogischen Begleitung und die intendierte einseitige Risikoverlagerung werden daher von den Verbänden der BAGFW abgelehnt.

 

1.  Gewichtung als ungeeigneter Ansatz zur Durchsetzung der gesetzlichen Teilnahmepflicht an den Seminar- und Bildungstagen

 

Die Gewichtung bildet die Grundlage zur Rückzahlungspflicht der Träger/SOE/Ein-satzstellen als Empfänger der Kostenerstattung für die pädagogische Begleitung für den Fall, dass Freiwillige unentschuldigt an Seminar- bzw. Bildungstagen nicht teilnehmen. Sanktioniert werden über diesen Ansatz lediglich die Kostenerstattungsempfänger, nicht die Freiwilligen. Die Sanktion selbst führt im Zweifel nicht zur Teilnahme an den Seminaren, aber zur Weiterführung des Dienstes ohne Wahrnehmung der Bildungsangebote. Im schlechtesten Falle, wenn sowohl Freiwillige als auch deren Einsatzstellen kein Interesse an der Wahrnehmung der Bildungsangebote haben, kann der Dienst ohne die Seminartage durchgeführt werden und über die (im Zweifel einkalkulierte) Rückzahlung ein „Freikaufen“ von der Teilnahmepflicht erfolgen. Der Ansatz der Gewichtung ist daher zur Durchsetzung der Teilnahmepflicht ungeeignet.

 

2.  Ungerechtfertigte und einseitige Risikoverlagerung

 

In dem Falle, dass die Kostenerstattungsempfänger ihren Mitwirkungspflichten (gemäß BFDG, Richtlinien und ÜA-Vertrag) zur Umsetzung der verpflichtenden Teilnahme an den Seminar- und Bildungstagen vollumfänglich nachgekommen sind (Vermittlung des Bildungsansatzes des BFD von Anfang an, Vorbereitung und Buchung der Seminare, Einladungen, nachdrückliches Hinwirken auf die Teilnahme bei Zweifeln an der Motivation durch erneutes Einladen, Gespräche mit den Freiwilligen und ggf. den Einsatzstellen etc.), kann die Verantwortung für die mögliche unentschuldigte Nichtteilnahme der Freiwilligen nicht auf die Träger/SOE/Einsatzstelle abgewälzt werden. Die Kosten sind den Umsetzungsebenen bei Erfüllung der Mitwirkungspflichten auch bei Nichtteilnahme der Freiwilligen entstanden und können entsprechend dokumentiert und nachgewiesen werden. Entsprechende Nachweisverfahren können analog des FSJ vorgehalten werden (Teilnehmerlisten und entsprechende Begründungen zur Nichtteilnahme). Liegt das Verschulden der Nichtteilnahme auf Seiten der Freiwilligen, muss der Bund als Vertragspartner im BFD dieses Risiko in Kauf nehmen und kann sich nicht über Dritte, die ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind, freihalten.

 

Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, die die Nichtteilnahme an Seminaren hervorrufen: beispielsweise kommen Seminarfehltage oft durch vorzeitige Kündigungen/Auflösungen zu Stande. Die Seminartage sind in diesen Fällen in der Regel fest eingeplant gewesen, lagen aber zeitlich zufällig oft hinter dem Kündigungstermin. Hier hat der Träger/SOE/Einsatzstelle keine Möglichkeit, auf den Freiwilligen einzuwirken, die vorgeschriebenen Seminartage wahrzunehmen. Auch in diesen Fällen würde das Risiko einseitig auf die Träger/SOE/Einsatzstelle abgewälzt.

 

IV.       Einführung eines verbindlichen und wirksamen Sanktionssystems

 

Wie eingangs dargestellt, haben die Verbände der BAGFW ein hohes und originäres Interesse daran, dass der BFD als Bildungsdienst wahrgenommen und auch entsprechend umgesetzt wird.

 

Werden die Bildungsangebote von Freiwilligen unentschuldigt nicht wahrgenommen, sollte ein Sanktionssystem eingeführt werden, was im äußersten Fall zur Kündigung der Vereinbarung mit den Freiwilligen führen kann.

 

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Hinwirkung auf die Teilnahme der Freiwilligen an den Bildungsangeboten selbst Teil eines pädagogischen Ansatzes sein kann. Häufig liegen die Gründe der Nichtteilnahme in Faktoren begründet, die die Freiwilligen möglicherweise nicht allein beeinflussen können. So nehmen beispielsweise soziale Phobien, Immobilität, fehlende oder schlechte „Lernerfahrungen“ mit entsprechender Angst vor „Bildungs- und Lernkontexten“, Situationen der ungeklärten Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen während der Seminarzeit etc. unter den Freiwilligen zu und können über pädagogisches oder sonstiges Einwirken eventuell aufgehoben werden. Diese Chancen sollten wahrgenommen und nicht über pauschale Sanktionssysteme für die Umsetzungsebenen torpediert werden.

 

Bewirken auch solche Unterstützungsmaßnahmen, die entsprechend dokumentiert und nachgewiesen werden können, nicht die Teilnahme an den Seminaren, muss auf eine zügige Kündigung des Vertrages durch das Bundesamt hingewirkt werden. Damit wird den Freiwilligen plausibel, dass ein Freiwilligendienst in Hinblick auf die individuelle Situation möglicherweise nicht passend ist. Für Einsatzstellen, die die Umsetzung des Bildungsangebotes behindern, ist dies die deutlichste Form der Sanktionierung. Ein „Freikaufen“ ist damit nicht möglich.

 

Dem Bildungsansatz im BFD wäre mit diesem Sanktionssystem nachhaltig Nachdruck verliehen.