Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“.

 

I.

 

Vorbemerkung

 

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“. Mit dem geplanten Gesetz soll – wie im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbart – die „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ gestärkt und das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht reformiert werden. Die Regelungen des Referentenentwurfs stellen aus unserer Sicht einen großen und mutigen Schritt zur Stärkung der Zivilgesellschaft dar. Keine der großen Herausforderungen, vor der unsere Gesellschaft steht, können ohne die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und deren Engagement sowie ohne neue Formen der Kooperation und Vernetzung bewältigt werden. Deshalb benötigen wir Rahmenbedingungen, die die Bürgerinnen und Bürger ermutigen, in Ergänzung zum Staat Gemeinwohlaufgaben zu übernehmen, ohne dadurch zum Lückenbüßer staatlicher Politik zu werden. Bürgerinnen und Bürger, die sich engagieren (wollen), benötigen einen rechtlichen Handlungsrahmen, der zugleich einfach und deshalb verständlich ist und sie nicht – z. B. durch strenge Haftungsregeln - überfordert. Das Gemeinnützigkeitsrecht hat in diesem Zusammenhang herausragende Bedeutung: Es schafft die institutionell-rechtlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und ist damit gleichzeitig ein Gestaltungselement der Zivilgesellschaft, das über eine rein steuerliche Erfassung des Sachverhaltes hinausreicht. Deshalb begrüßen wir die Intention des Referentenentwurfs, die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement so zu verbessern, dass Bürgerinnen und Bürger im Rahmen von eigenbestimmten Handlungsformen zur Übernahme von Gemeinwohlverantwortung ermuntert werden und damit die im Subsidiaritätsprinzip verankerte „vertikale“ Gewaltenteilung zwischen Staat und Gesellschaft gefördert wird. Damit setzt das Bundesministerium der Finanzen mit seinem Referentenentwurf zugleich ein positives Zeichen gerade auch in Abgrenzung zu den Vorschlägen des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats vom August 2006, die den gesellschaftlichen Bedarf für private Gemeinwohlaktivitäten außerhalb rein marktwirtschaftlicher Lösungen verkennen.

 

II.

 

Stellungnahme zum Referentenwurf

 

Zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen wird wie folgt Stellung genommen:

 

1.     Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG)

 

Zu Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG)

 

Die BAGFW begrüßt ausdrücklich die Anhebung des Steuerfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Jahr. Die geplante Regelung macht die Wertschätzung der Bundesregierung für alle Bürgerinnen und Bürger deutlich, die sich in für die Allgemeinheit wichtigen Bereichen ehrenamtlich engagieren.

 

Nach der Gesetzesbegründung erfolgt die Anhebung des Steuerfreibetrages unter Beibehaltung des bisherigen Anwendungsbereiches. Um jedoch bürgerschaftlichem Engagement eine noch breitere Grundlage zu gewähren, schlägt die BAGFW vor, den Anwendungsbereich der sog. „Übungsleiterpauschale“ nach dem Begriff „Betreuer“ um „Helfer in der Gefahrenabwehr“ zu erweitern. Es kann qualitativ keinen Unterschied machen, ob eine Betreuung bilateral erfolgt, beispielsweise von einem Pfleger zu einem einzelnen Behinderten, oder ob die Betreuung auf eine größere Gruppe abzielt. Beispiele stellen der ehrenamtliche Rettungsdienst am Strand, der Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen oder Einsatzkräfte im Katastrophenfall dar.

 

Darüber hinaus sollte der unter § 3 Nr. 26 EStG genannte Personenkreis um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne des BGB erweitert werden. Steuerlich gewürdigt werden sollte die Tatsache, dass ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer die Justizhaushalte durch ihre Tätigkeit entlasten, weil sie verhindern, dass Berufsbetreuer, die Anspruch auf eine Vergütung aus der Justizkasse haben, eingesetzt werden müssen. Eine Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements dieser Betreuerinnen und Betreuer sollte insbesondere auch vor dem Hintergrund des durch die demographische Entwicklung zu erwartenden Bedarfs an Betreuungen im vorliegenden Entwurf unbedingt berücksichtigt werden.

 

Des Weiteren legen einige Finanzämter den § 3 Nr. 26 EStG so aus, dass nur die am Hilfsbedürftigen geleistete Arbeit – also die Einsatzzeit - steuerbegünstigt ist. Die Zeiten, in denen der ehrenamtlich Tätige auf seinen Einsatz wartet (Bereitschaftszeiten) sollen danach unberücksichtigt bleiben. Nach dieser teilweise vertretenen Auffassung ist beispielsweise im Rettungsdienst lediglich der Notfalleinsatz von § 3 Nr. 26 EStG erfasst, während Zeiten, in denen der Ehrenamtliche auf den nächsten Einsatz wartet (Bereitschaftszeiten), nicht begünstigt werden. Diese Vorhaltezeiten sind jedoch gerade im Rettungsdienst unabdingbarer Bestandteil. In städtischen Gebieten und Ballungszentren ist der Anteil der Bereitschaftszeiten relativ gering. Im ländlichen Raum überwiegen dagegen die Bereitschaftszeiten. Durch diese Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG wird die administrative Einzelerfassung der  Einsatz- und Bereitschaftszeiten für jeden einzelnen ehrenamtlich Tätigen notwendig, wodurch den im Rettungsdienst tätigen gemeinnützigen Organisationen erhebliche Mehraufwendungen entstehen.

 

Die BAGFW bittet daher um eine entsprechende Klarstellung in § 3 Nr. 26 EStG.

 

Zu Nr. 3 (§ 10 b EStG)

 

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

 

Die Änderung des § 10 b EStG geht einher mit  der Übernahme der Regelungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen sowie über Zuwendungsempfänger direkt in das EStG und führt damit zu einer Integration der §§ 48 – 49 EStDV in das Gesetz sowie einer Streichung der entsprechenden Vorschriften der EStDV. Eine eindeutige Regelung im Rang eines Gesetzes ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit zu begrüßen.

 

Die bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht wird von der BAGFW vollumfänglich unterstützt.  Insbesondere zu einer Vereinfachung führt die Vereinheitlichung der steuerbegünstigten Zwecke des EStG und der AO durch einen Verweis in § 10 b Satz 1 EStG auf die §§ 52 bis 54 AO.  Da nicht alle gemeinnützigen Zwecke, die nach § 52 AO steuerbegünstigt sind, nach bisherigem Recht in § 10 b Absatz 1 EStG in Verbindung mit § 48 Absatz 2 EStDV auch als besonders förderungswürdig anerkannt  und damit zuwendungsbegünstigt sind, entfällt die bisher zumeist bei gemeinnützigen Zwecken  erforderliche Doppelprüfung der Gemeinnützigkeit nach der AO und den Förderungsvoraussetzungen nach dem EStG und der EStDV.

 

Die Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte auf einheitlich 20 % wird ebenfalls als positiv begrüßt. Damit entfällt die in der Praxis schwierige und somit äußerst aufwändige Abgrenzung von mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken, die z. B. bei Spendenaktionen in Katastrophenfällen relevant ist.

 

Die Anhebung des Spendenabzugs auf 20 % zeigt, dass die Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger unterstützt und gefördert werden soll.

 

Die Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen (€ 20.540.00) zugunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrages ist für die Zukunft ebenfalls positiv zu bewerten. Die Abschaffung dient dem Bürokratieabbau.

 

Zu Buchstabe b (Absatz 1 a)

 

Dem Ziel der Bundesregierung, im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements auch die Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu fördern, dient die Regelung, nicht nur Spenden anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich zu fördern, sondern die Förderung auch sog. Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen zukommen zu lassen sowie die Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital von 307.000 Euro auf 750.000 Euro. Diese Neuregelung wird von der BAGFW ausdrücklich begrüßt.

 

Nicht nachvollzogen werden kann dagegen die im Entwurf geplante Einschränkung des Stiftungshöchstbetrages für Stiftungen, „die überwiegend Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft beschaffen“. Eine solche Verschlechterung der Abzugsmöglichkeiten für „Förderstiftungen“ widerspricht der Koalitionsvereinbarung und der Zielsetzung des Entwurfs, die Betätigung gemeinnütziger Körperschaften zu unterstützen und zu fördern. Eine Begründung für diese Verschärfung wird von Seiten der Entwurfsverfasser nicht gegeben. Ein möglicher Missbrauch des erhöhten Abzugsbetrages ist nicht zu befürchten. Da es sich um Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen handelt, ist dieses Kapital dauerhaft gebunden und kann nicht an andere gemeinnützige Körperschaften weitergegeben werden.

 

Zu Buchstabe d (Absatz 4 Satz 3)

 

Die BAGFW beurteilt die Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 % als Folge der Senkung des durchschnittlichen Grenzsteuersatzes als zeitgemäß und sachdienlich.

 

Zu Nr. 4 (Abschnitt 2c - Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke und § 34 h – neu)

 

Die BAGFW begrüßt ausdrücklich die Einführung einer Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke.

 

Erstmals werden im deutschen Steuerrecht Zeitspenden berücksichtigt. Dies ist als wichtiger Schritt zu würdigen.

 

2.     Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)

 

Zu Nr. 3 (§ 50 Absatz 2 EStDV)

 

Zu Buchstabe a (Satz 1 Nr. 1)

 

Die BAGFW begrüßt die Änderung der Formulierung „zur Linderung der Not“ zugunsten der Formulierung „zur Hilfe“. Hierdurch wird der vorgesehene vereinfachte Zuwendungsnachweis über die Mildtätigkeit hinaus auch für andere steuerbegünstigte Zwecke geöffnet, die in Katastrophenfällen die gleiche grundlegende Bedeutung haben.

 

3.     Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

 

Zu Nr. 1 (§ 9)

 

Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 3)

 

Die Haftung des Zuwendungsempfängers im KStG wird entsprechend der Neuregelung in § 10 b Absatz 4 Satz 3 EStG auf 30 % herabgesetzt. 

 

Da jedoch nach § 23 KStG der Körperschaftsteuersatz nur 25 % beträgt und eine Haftung des Zuwendungsempfängers im Rahmen des § 9 Nr. 5 Satz 8 bis 11 GewStG ohnehin gesondert erfolgt, lehnt die BAGFW eine Haftung des Zuwendungsempfängers im KStG in Höhe von 30 % ab. Vielmehr sollte die Haftung des Zuwendungsempfängers einen deutlichen Abstand zum Körperschaftsteuersatz aufweisen.

 

4.     Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)

 

Zu Nr. 1 (§ 9 Nr. 5)

 

Mit der Begründung der Bundesregierung, im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements auch die Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu fördern, wurde im Bereich der Einkommensteuer die steuerliche Abzugsfähigkeit auch auf Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen ausgeweitet (§ 10 b Abs. 1a EStG-E).

 

Bei der Gewerbesteuer verbleibt es hingegen bei der bisherigen Regelung, dass nur Spenden steuerlich abzugsfähig sind, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet werden. Diese Ungleichbehandlung verkompliziert das Steuerrecht und steht im Widerspruch zu der Begründung der Bundesregierung im Bereich der Einkommensteuer. Die BAGFW spricht sich deshalb dafür aus, auch im Bereich der Gewerbesteuer die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen auszuweiten.

 

5.     Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung (AO)

 

Zu Nr. 1 (§ 52 Absatz 2)

 

Besonders hervorzuheben ist, dass die Anerkennung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten als gemeinnützige Zwecke nunmehr ausdrücklich von der EStDV in § 52 Absatz 2 AO übernommen werden. Dadurch erfährt die Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege eine eindeutige Anerkennung.

 

Sowohl der Name des geplanten Gesetzes als „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ als auch das Anliegen des Gesetzgebers, das bürgerschaftliche Engagement zu fördern, setzen zudem eine Aufnahme der Förderung bürgerschaftlichen Engagements in die Liste der gemeinnützigen Zwecke des § 52 Absatz 2 voraus. Einen solchen gesonderten Tatbestand gebieten zudem das Selbstverständnis des bürgerschaftlichen Engagements sowie der eigenständige Arbeitseinsatz der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger.

 

Dem nicht von der Hand zu weisenden Einwand, der Verweis auf bürgerschaftliches Engagement an sich sei zu allgemein und inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, könnte durch Präzisierung begegnet werden. Als steuerbegünstigt, weil als Förderung der Allgemeinheit angesehen, könnte die Förderung bürgerschaftlichen Engagements anerkannt werden, „soweit sie sich auf die vom Gesetzgeber anerkannten Zwecke bezieht“. Die Zweckformulierung wäre damit nicht breiter als beispielsweise die nach § 52 AO ebenfalls als gemeinnützig anerkannte Förderung des demokratischen Staatswesens.

 

Sollte eine solche von der BAGFW geforderte Aufnahme der Förderung bürgerschaftlichen Engagements in den Katalog der in § 52 Absatz 2 begünstigten Zwecke durch den Gesetzgeber nicht erfolgen, ist hilfsweise sicherzustellen, dass die Betätigung von Freiwilligenagenturen und Selbsthilfekontaktstellen aus Gründen der Rechtssicherheit in § 52 Absatz 2 Nr. 6 AO-E explizit aufgenommen werden. Damit wird vermieden, dass Freiwilligenagenturen und Selbsthilfekontaktstellen zur Glaubhaftmachung des Vorliegens ihres gemeinnützigen Zwecks auf einen Verweis in der Gesetzesbegründung angewiesen sind.

 

Die BAGFW lehnt indes die Neuregelung des § 52 Absatz 2, der nunmehr die beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Zwecke durch einen abgeschlossenen Katalog ersetzt, ausdrücklich ab. Ein offener Katalog vermag gesellschaftlichen Entwicklungen weit flexibler zu begegnen als eine starre Festlegung der als gemeinnützig anerkannten Zwecke und verhindert dadurch, dass regelmäßige Anpassungen des § 52 Absatz 2 durch den Gesetzgeber erforderlich werden. Die BAGFW bittet deshalb nachdrücklich darum, in Satz 1 vor der beispielhaften Aufzählung gemeinnütziger Zwecke - wieder - das Wort „insbesondere“ einzufügen.

 

Zu Nr. 3 (§ 61 Absatz 2 - aufgehoben -)

 

Eine Aufhebung des § 61 Absatz 2 wird von der BAGFW abgelehnt, da sie weder der Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts noch der Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen zwischen Finanzämtern und Steuerpflichtigen dient.

 

In der Praxis bestehen für gemeinnützige Vereine oftmals praktische Hindernisse, bei Erstellung der Satzung entweder eine bestimmte Empfängerkörperschaft zu benennen oder einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck anzugeben. Aus diesen Gründen wird die Alternative des § 61 Absatz 2 von gemeinnützigen Organisationen gerne genutzt. Eine Verständigung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden war in der Vergangenheit – entgegen der Darstellung der Gesetzesbegründung - durchaus möglich.

 

Zu Nr. 4 und Nr. 5 (§ 64 Absatz 3 und § 67a Abs. 1)

 

Die BAGFW begrüßt die durch die Inflation notwendig gewordene Anhebung der Besteuerungsgrenze ausdrücklich. Um eine weitere zeitnahe Anpassung zu vermeiden, sollte allerdings die Besteuerungsgrenze bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf 40.000 Euro heraufgesetzt werden.

 

6.     Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

 

Zu § 23 a

 

Die Anhebung der Umsatzgrenze in § 23 a Absatz 2 UStG auf 35.000 Euro erscheint sachgemäß, um den Gleichklang zu der ertragsteuerlichen Betragsgrenze i. S. des § 64 Absatz 3 AO zu wahren. Auch in diesem Fall befürwortet die BAGFW jedoch eine Heraufsetzung der Grenze auf 40.000 Euro, um eine weitere erforderliche Anpassung zu vermeiden.

 

7.         Artikel 8 Inkrafttreten

 

Die Rückwirkung des Gesetzes zum 01.01.2007 wird von der BAGFW begrüßt, da die positiven Wirkungen der Änderungen gemeinnützigen Einrichtungen sowie ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern somit schon im Veranlagungszeitraum 2007 zugute kommen.  Hinsichtlich der Regelungen, die sich belastend für Steuerpflichtige auswirken können, wird die – auch verfassungsrechtlich gebotene - Wahlmöglichkeit der Steuerpflichtigen als sachgerecht begrüßt.

 

 

III.

 

Weiterer Reformbedarf

 

Als ergänzend regelungsbedürftig erachtet die BAGFW die im Folgenden ausgeführten Punkte:

 

1.     Erleichterung bei der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO

 

Eine Verwendung von Mitteln, die dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, sollte nicht wie bisher spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr, sondern auch im übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahr erfolgen können.

 

Insbesondere die umfangreichen Hilfskampagnen anlässlich der Tsunami-Katastrophe am 2. Weihnachtsfeiertag 2004 haben gezeigt, dass eine sinnvolle und nachhaltige Hilfe, wie sie von der damaligen Bundesregierung eingefordert wurde, nicht innerhalb eines Jahres abgewickelt werden kann. Für eine nachhaltige Hilfe ist die Ausweitung des Verwendungszeitraums um ein weiteres Jahr sinnvoll

 

2.     Einschränkung des Endowment-Verbots

 

Der Katalog des § 58 AO, der Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO aufzählt, enthält keine besonderen Regelungen, nach denen die Bildung sog. Endowments (= Zuwendungen von Stiftungen an andere Stiftungen zur Kapitalausstattung oder zur Neugründung von Stiftungen) zulässig wären. § 58 Nr. 2 AO sollte folglich dahingehend geändert werden, dass die Weitergabe von zeitnah zu verwendenden Mitteln zur Kapitalausstattung einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft bis zu einer Höhe von 10 % des Einkommens der zuwendenden Körperschaft steuerlich unschädlich ist. Die Möglichkeit von Endowments sollte nicht nur Stiftungen sondern allen gemeinnützigen Körperschaften ermöglicht werden.

 

3.     Erweiterung des Anwendungsbereichs der Reingewinnschätzung gem. § 64 Absatz 5 AO

 

Zum Zwecke des Bürokratieabbaus sollte die in § 64 Absatz 5 AO für die Verwertung von Altpapier vorgesehene Möglichkeit der Reingewinnschätzung auch auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. Wohltätigkeits- und Weihnachtsbasare ausgedehnt werden. Auf die Abgabe einer Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung bei Geringfügigkeit sollte verzichtet werden, wenn der Freibetrag von 3.835 € pro Jahr offensichtlich nicht erreicht wird.

 

4.     Ermöglichung betriebswirtschaftlich sinnvoller Organisationsstrukturen durch Präzisierung des § 57 AO

 

Die gegenwärtige Formulierung des § 57 AO behindert die Bildung tragfähiger Trägerstrukturen im Bereich steuerbegünstigter Sozial- und Kulturdienstleister. Die Bildung solcher Strukturen ist jedoch in vielen Fällen im Interesse der wirtschaftlichen Stabilisierung und einer grenzüberschreitenden Ausrichtung solcher Dienstleister geboten.

 

§ 57 AO sollte folglich dahingehend präzisiert werden, dass die Auslagerung von Aktivitäten auf Tochtergesellschaften dann nicht zum Verlust der Steuerbegünstigung der Muttergesellschaft führt, wenn deren Handeln alleine darin besteht, im Innenverhältnis gegenüber ihren steuerbegünstigten Tochtergesellschaften z. B. durch Verwaltung, Geschäftsführung, Controlling oder Qualitätssicherung tätig zu werden. Eine entsprechende Änderung der Vorschrift wäre auch nicht systemwidrig, da bereits jetzt § 57 Absatz 2 AO Verbänden steuerbegünstigter Körperschaften auch dann einen steuerbegünstigten Status gewährt, wenn diese Verbände sich darauf beschränken, ihre steuerbegünstigten Mitglieder „zusammenzufassen“. Hier wäre ein Ansatzpunkt für eine ergänzende Formulierung des § 57 AO, die es steuerbegünstigten Körperschaften ermöglicht, steuerbegünstigte Trägerstrukturen aufzubauen.

 

5.     Grunderwerbsteuerbefreiungen

 

Für gemeinnützige Organisationen sollte eine Befreiung im Grunderwerbsteuergesetz dahingehend erfolgen, dass der Übergang eines Grundstücks von einer gemeinnützigen Körperschaft auf eine andere aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung oder Übertragung grunderwerbsteuerfrei ist, um den Trägern die Mittel  zur Erfüllung  ihrer satzungsgemäßen, gemeinnützigen Aufgaben zu erhalten.

 

6.     Erweiterung des Regelkatalogs in § 68 AO

 

Der Regelkatalog des § 68 AO sollte um die Zweckbetriebe des Hausnotrufdienstes, des Betreuten Wohnens und des Behindertenfahrdienstes erweitert werden.

 

Die Tätigkeiten entsprechen in ihrer Bedeutung den Zweckbetrieben in § 68 Nr. 1 a AO. Sie stellen jedoch neuere und zeitgemäßere Betreuungsformen dar, die die Mobilität und Selbstständigkeit der betroffenen Personen unterstützen und somit dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ folgen.

 

 

IV.

 

Problemfälle aus dem Umsatzsteuerrecht

 

Bezogen auf das Umsatzsteuergesetz greift der Referentenentwurf lediglich die - zu begrüßende - Erhöhung des Betrags zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes auf 35.000,00 Euro (§ 23a UStG) auf. Für wesentliche Probleme der Freien Wohlfahrtspflege im Zusammenhang mit der Erhebung der Umsatzsteuer sieht der Referentenentwurf keine Lösungen vor. Diese Probleme resultieren zum einen aus der Weiterentwicklung sozialer Konzepte, die im Umsatzsteuergesetz keinen Niederschlag gefunden haben. Zum anderen ist die neu gefasste Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu berücksichtigen. Diese Neufassung enthält für die hier einschlägigen sozialen Dienstleistungen keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu ihrer Vorläuferin, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, weshalb deren Vorgaben weiterhin aktuell bleiben. Nach wie vor sind diese Vorgaben der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt worden bzw. steht das deutsche Recht im Widerspruch zu deren Inhalten. Bei den folgenden Vorschlägen geht es den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege nicht um eine weitere Privilegierung bestimmter Anbieter sozialer Dienstleistungen, sondern um eine sachgerechte wettbewerbsneutrale Besteuerung der Erbringung sozialer Dienstleistungen.

 

Soweit aufgrund der Komplexität und der Abstimmungsnotwendigkeiten mit den Ländern die Vorschläge nicht im Rahmen des jetzt laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ berücksichtigt werden können, bitten die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege indes darum, sich dieser Themen zeitnah anzunehmen.

 

In verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2006, Az.: 5 K 5868/02 U – Betreuungsleistungen; BFH, Urteil v. 18.08.2005, Az.: V R 71/03 – Legasthenieleistungen), wurde festgestellt, dass sich Steuerpflichtige direkt hinsichtlich der von ihnen erbrachten Leistungen auf Umsatzsteuerbefreiungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG berufen können, da eine entsprechende nationale Befreiungsvorschrift fehle und eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht nicht erfolgt sei. Selbst wenn – der im vorliegenden Fall maßgebliche - § 4 Nr. 18 UStG eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 77/388/EWG darstelle, sei diese unvollständig und lückenhaft.

 

Erforderlich ist daher sowohl eine Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG analog zur Richtlinie 77/388/EWG als auch eine grundsätzliche Überarbeitung des Katalogs der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 UStG dahingehend, dass neuen Entwicklungen im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege Rechnung getragen wird. Hierzu zählt u. a. die umsatzsteuerliche Gleichstellung von stationären und ambulanten Leistungen der Jugend- und Behindertenhilfe, die umsatzsteuerliche Befreiung des Freiwilligen Sozialen Jahres oder die Umsatzsteuerbefreiung von Seniorenbüros. Dabei ist sicherzustellen, dass nicht nur unmittelbare Zahlungen aus öffentlichen Kassen umsatzsteuerbefreit sind, sondern auch Leistungen durch Selbstzahler, z. B. auch aus dem persönlichen Budget.

 

Wegen des weiteren Regelungsbedarfs wird auf das Schreiben des Vizepräsidenten des Diakonischen Werkes der EKD, Herrn Dr. Wolfgang Teske, an Herrn Staatssekretär Dr. Axel Nawrath, BMF, vom 08.01.2007 Bezug genommen (Anlage).

 

 

V.

 

Erwägungen zur europafesten Absicherung des

deutschen Gemeinnützigkeitsrechts

 

Der Gemeinnützigkeitsstatus eröffnet einer Körperschaft verschiedene steuerliche Erleichterungen für sich selbst und ihre Förderer. Bei der näheren Ausgestaltung des Gemeinnützigkeitsrechts hat der deutsche Gesetzgeber allerdings die Einschränkungen zu beachten, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung der Grundfreiheiten bzw. Diskriminierungsverbote auf dem Gebiet des Steuerrechts ergeben. Hinzu kommen etwaige Schranken aus dem EG-Beihilfenrecht. Wer den gemeinnützigen Sektor in Deutschland auf Dauer sichern und stärken will, muss sich daher auch um eine bessere Abstimmung des nationalen Rechts mit den europäischen Vorgaben bemühen. Insoweit empfiehlt die BAGFW bei diesen und allen zukünftigen Reformschritten, die Europatauglichkeit gemeinnützigkeitsrechtlicher Bestimmungen mit einzubeziehen. Darüber hinaus wird angeregt, die deutsche EU-Ratspräsidentschaft auch dazu zu nutzen, das Verständnis der europäischen Institutionen für die kulturell und geschichtlich geprägten nationalen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Wohlfahrtspflege zu verbessern.

 

 

 

 

 

Berlin, 19.01.2007

 

 

Anlage

 

Rückfragen bitte an:

Frau Ulla Engler, DPWV, Tel.: 030-24636-316, Fax: 030-24636-110, E-Mail: <link>organisationsrecht@dpwv.de

Herrn Werner Ballhausen, BAGFW, 030-24089-129, Fax: 030-24089