BAGFW Konsultationsbeitrag zur Verlängerung der DAWI-De-minimis-VO

Die BAGFW hat sich an der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur DAWI-De-minimis-Verordnung beteiligt.

Die BAGFW hat sich an der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur DAWI-De-minimis-Verordnung beteiligt.

Die Träger und Einrichtungen der Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) erbringen auf gemeinnütziger Basis in erheblichem Umfang (soziale und gesundheitliche) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in Deutschland. Für deren Finanzierung ist neben regulären Entgelten, Eigenmitteln und Spenden in verschiedenen Bereichen der Einsatz staatlicher Mittel – auch vor dem Hintergrund des Sozialstaatsprinzips – notwendig oder gewünscht. So erfordert etwa die Bereitstellung von DAWIs in ländlichen Regionen oder für benachteiligte Zielgruppen häufig die Unterstützung der öffentlichen Hand. Bei der Umsetzung von (EU-)Förderprogrammen wird der Einsatz (mitglieds-)staatlicher Gelder für die Erfüllung neuer Aufgaben gezielt geplant. Grundsätzlich obliegt den öffentlichen Stellen die Pflicht, bei der Gewährung staatlicher Unterstützung eine etwaige Beihilfenrelevanz zu prüfen und die Beihilferechtskonformität sicherzustellen.

Die DAWI-De-minimis-Verordnung (VO 360/2012 vom 25. April 2012) für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) stellt ein wichtiges und grundsätzlich hilfreiches Instrument dar, Beihilfen europarechtskonform und unbürokratisch zu gewähren. Ihre Geltungsdauer sollte deshalb und gerade angesichts der anzunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Erholungsbedarfe in den Mitgliedstaaten aufgrund der Covid-19-Pandemie zumindest um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.

Allerdings setzt sich die BAGFW für eine Anhebung des Schwellenwerts von 500.000,- EUR in drei Steuerjahren auf 800.000,- EUR pro Steuerjahr ein. Dies ist aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege angemessen und stellt auch in Abwägung mit der Notwendigkeit der Unterstützung von DAWI auf lokaler Ebene, gerade auch derzeit im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Situation der Pandemiefolgen, keine unverhältnismäßige Beschränkung des Wettbewerbs des Binnenmarkts dar.

 

Weitere Punkte finden Sie in der beigefügten Stellungnahme und/oder hier (https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12375-Government-subsidies-small-amounts-for-essential-public-services-extension-of-rules-to-2023/F537934)