Stellungnahme der BAGFW zum EU-Richtlinienentwurf Dienstleistungsfreiheit

Art. 2 bestimmt den Anwendungsbereich dieses Entwurfs, mit dem die Dienstleistungsfreiheit in der EU besser als bisher realisiert werden soll, für „Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.“ Art. 4 I definiert den Begriff der Dienstleistung als „jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, bei der einer Leistung eine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht“.

Vorschlag  für  eine  Richtlinie  des  EP  und  des  Rates  über  Dienstleistungen  im

Binnenmarkt – KOM (2004)2 endg vom 25.2.2004

 

 

 

Art. 2 bestimmt  den Anwendungsbereich dieses Entwurfs, mit dem die

Dienstleistungsfreiheit   in   der   EU   besser   als   bisher   realisiert   werden   soll,   für

„Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.“ Art. 4 I definiert den Begriff der Dienstleistung als „jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, bei der einer Leistung eine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht“.

 

Tatsächlich umfasst diese Definition einen sehr weiten Bereich wirtschaftlicher Tätigkeiten. Ausdrücklich genannt werden u. a. Gesundheitsdienstleistungen und häusliche Dienste wie die Pflege älterer Menschen.

 

Die Definition der „Dienstleistung“ in diesem Richtlinienvorschlag basiert auf der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff der Dienstleistung alle selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten abdeckt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt werden muss, dem sie zugute kommt. Entscheidendes Merkmal für das "Entgelt" ist, dass es eine wirtschaftliche Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung darstellt, unabhängig davon, wie diese wirtschaftliche Gegenleistung finanziert wird. Darauf bezieht sich die Kommission auch in ihren früheren Äußerungen zur Daseinsvorsorge – z. B. in der “Daseinsvorsorge”-Mitteilung aus dem Jahre 2000.

 

In ihrer Altmark-Mitteilung vom 2. Februar 2004 hat die Bundesregierung im Hinblick auf die beihilferechtliche Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit die Bedeutung  der     fehlenden     Gewinnerzielungsabsicht     und     des     gesetzlichen Handlungsauftrages hervorgehoben.

 

Nach Einschätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bildet diese  Mitteilung  auch  im  Hinblick  auf  diesen  Richtlinien-Entwurf  eine  vorzügliche Grundlage für das strategische Ziel der BAGFW, gemeinnützig angebotenen sozialen Diensten die beihilferechtliche Sicherheit zu verschaffen, die sie für ihre gemeinwohlorientierte Tätigkeit als zivilgesellschaftliche Akteure sozialer Arbeit benötigen.

 

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass über die generelle Qualifizierung der Tätigkeiten von Wohlfahrtseinrichtungen als „nichtwirtschaftlich“ nach der bisherigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch die Kommission und durch den EuGH wegen der Dynamik dieses Bereichs noch keineswegs einhelliger Konsens besteht. Insofern ist auch noch offen, inwieweit der Richtlinienvorschlag über die Dienstleistungen im Binnenmarkt wohlfahrtsverbandliche Dienste tangiert. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich die Kommission die Überlegungen der Bundesregierung zu eigen macht.

 

Diese Stellungnahme ergeht unter dem Vorbehalt einer Beratung und Entscheidung durch den Vorstand der BAGFW.