Stellungnahme der BAGFW als sachverständiger Dritter nach § 27a BVerfGG im Verfahren 1 BvL 3/21, betreffend die Frage, ob § 2 Abs. 4 AsylbLG gegen die Verfassung verstößt

Die BAGFW dankt für die Gelegenheit, sich als sachverständiger Dritter im vorliegenden Verfahren zu äußern. Die nach unserer Auffassung deutlich unzureichenden sozialen Leistungen für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, bereiten uns große Sorgen. Die in der BAGFW zusammengefassten Verbände sind der Auffassung, dass das Sondersystem zur Existenzsicherung für Personen, die § 1 AsylbLG unterfallen, nicht ausreichend ist, um eine adäquate Versorgung sicherzustellen. Der leistungsberechtigte Personenkreis sollte reguläre Ansprüche nach dem System des SGB II und des SGB XII erhalten. Mit dem AsylbLG soll derzeit für die Leistungsberechtigten das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG umgesetzt werden. Solange das AsylbLG als eigenständiges Leistungsgesetz besteht, muss es sich an diesem Maßstab messen lassen. Abweichungen vom Leistungsniveau des SGB II oder SGB XII sind nicht prinzipiell ausgeschlossen, müssen aber folgerichtig, nachvollziehbar und transparent begründet werden. Eine solche Rechtfertigung liegt aus unserer Sicht jedoch für eine Reihe von Abweichungen nicht vor.

Im Folgenden äußern wir uns unter II. zu den Fragen, die der Senat in seiner Anfrage an die sachverständigen Dritten formuliert hat. Die vollständigen Ergebnisse einer Umfrage, die die Verbände der BAGFW durchgeführt haben, um die Fragen möglichst aussagekräftig beantworten zu können, sind im Anhang wiedergegeben.