Mit Mythen aufräumen

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Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, das Konzept der kompetenz- und bewohnendenorientierten Arbeitsorganisation (KuBA) umzusetzen.
Nein, mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde die Umsetzung von Maßnahmen zur Personal- und Organisationsentwicklung – und damit auch arbeitsorganisatorischer Konzepte wie KuBA – nicht verpflichtend, sondern freiwillig gestaltet. Trotzdem bleibt eine gezielte Weiterentwicklung der Arbeitsorganisation zentral: Ohne strukturierte Personal- und Organisationsentwicklung lassen sich qualifikationsgerechte Aufgabenverteilung, Entlastung der Mitarbeitenden und eine stabile Versorgungsqualität kaum erreichen. 
Die Freiwilligkeit im Gesetz bedeutet also nicht, dass Einrichtungen auf Entwicklungsmaßnahmen verzichten können – sondern dass sie die Form und das passende Konzept selbstbestimmt wählen können. 

Die Geschäftsstelle nach § 113d SGB XI kommt viel zu spät – und wenn sie endlich da ist, hilft sie auch nicht mehr.
Es stimmt, dass die Geschäftsstelle frühestens im kommenden Jahr ihre Arbeit aufnehmen wird und gesetzlich erst bis zum 31.12.2026 eingerichtet sein muss. Doch das bedeutet keineswegs, dass sie „zu spät“ kommt oder für die Praxis keinen Nutzen mehr bringt. 

Die Geschäftsstelle wurde bewusst als zentrale, unabhängige Unterstützungsstruktur geschaffen. Ihr Auftrag ist klar: Sie soll bundesweit Einrichtungen dabei unterstützen, komplexe Themen wie Vorbehaltsaufgaben, Pflegeprozessverantwortung, Delegation, Pflegedokumentation, Pflegebedürftigkeitsbegriff und Personal- und Organisationsentwicklung konzeptionell zusammenzudenken. Sie bündelt damit Expertise und entlastet Einrichtungen bei der Konzeptentwicklung und beim Kompetenzaufbau. 

Maßnahmen zur Personalentwicklung in Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Doch, sie sind förderfähig. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde ausdrücklich klargestellt, dass personzentrierte und kompetenzorientierte Maßnahmen der Personalentwicklung nach § 8 Abs. 7 SGB XI förderfähig sind: „Förderfähig sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern; dazu gehören insbesondere […] Maßnahmen zur personzentrierten und kompetenzorientierten Personalentwicklung unter Berücksichtigung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung von Delegationskonzepten, der Personalqualifizierung und der Führung,“, heißt es im Gesetz.

Das Personalbemessungsinstrument lässt sich nur durch eine stationäre Tourenplanung umsetzen.
Wie die Projekte auf dieser Seite verdeutlichen, gibt zahlreiche Möglichkeiten, das Personalbemessungsinstrument einzuführen. Die Umsetzung über eine stationäre Tourenplanung kann ggf. eine davon sein. Tatsächlich kann die stationäre Tourenplanung aber auch nachteilig wirken, da sie oft wenig flexibel ist, sich stark auf Verrichtungen fokussiert und damit ggf. weg führt von einer personzentrierten Pflege, die die individuellen Bedarfe und Bedürfnisse der Bewohner:innen in den Mittelpunkt stellt. 

Durch die Einführung des Personalbemessungsverfahrens haben wir am Ende weniger Fachpersonal.
Richtig ist, dass die starr gesetzten Fachkraftquoten perspektivisch keinen Bestand mehr haben können, da der ermittelte Qualifikationsmix in diesem Korsett nicht umsetzbar ist. Die Notwendigkeit eines Fachpersonalabbaus wurde im Projekt der Uni Bremen negiert. Es muss darum gehen, die Rollen der verschiedenen Qualifikationen zu schärfen und mit einer reflektierten Aufgabenverteilung und Verantwortungszuweisung dafür zu sorgen, dass Pflegefachpersonen mehr Zeit für Fachaufgaben und insbesondere die Wahrnehmung ihrer Vorbehaltsaufgaben haben. 

Daneben ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Das bedeutet, dass vorhandenes Personal nicht abgebaut werden muss und bestehende Stellen weiterhin nachbesetzt werden können. Selbst wenn die neuen Personalanhaltswerte zunächst rechnerisch zu einem geringeren Bedarf an bestimmten Qualifikationen führen würden, bleibt das bestehende Pflegefachpersonal erhalten. 

Pflegefachpersonen sind nach der Umsetzung von PeBem nicht mehr in der direkten Pflege tätig.
Pflegefachpersonen bleiben auch nach der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der direkten Pflege tätig. Das Verfahren zielt darauf ab, die Pflegequalität zu verbessern und die Aufgabenbereiche besser zu verteilen, indem es die Aufgaben klarer strukturiert und die Zusammenarbeit im Team fördert.  Pflegefachpersonen übernehmen weiterhin zentrale Aufgaben in der direkten Pflege und sind gerade in komplexen Pflegesituationen sowie bei der Anleitung anderer Mitarbeiter:innen unverzichtbar. Grundsätzlich sollen im anstehenden Personalentwicklungsprozess alle Mitarbeiter:innen einbezogen werden.

Pflegefachpersonen verwalten dann nur noch die Pflege.
Nur Pflegefachpersonen sind berechtigt die Vorbehaltsaufgaben wahrzunehmen. Dies ist berufsrechtlich so geregelt, weil es sich dabei gerade nicht um einfache Verwaltung handelt, sondern um sehr verantwortungsreiche Aufgaben, die eine hohe Pflegefachlichkeit vorraussetzen. Die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses und die Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität haben entscheidenden Einfluss auf die Pflegequalität. 

Mit der Pflegedokumentation nach dem Konzept des Strukturmodell von EinSTEP wurde Pflegefachpersonen ein praxistaugliches Werkzeug an die Hand gegeben, um diese Aufgaben strukturiert wahrnehmen zu können, bei gleichzeitig minimierter Dokumentationslast. Es geht dabei also nicht um Nachweispflichten und Verwaltung, sondern um die Pflege selbst.

Mit der Einführung von PeBem wird es keine Wohnbereiche mehr geben.
Die Einführung des Personalbemessungsverfahrens (PeBeM) führt nicht automatisch zur Abschaffung von Wohnbereichen in Pflegeeinrichtungen. Wohnbereiche können weiterhin als ein zentraler Bestandteil der Organisationsstruktur von Pflegeeinrichtungen bestehen bleiben. Die Entscheidung darüber, wie sich Einrichtungen im Umsetzungsprozess organisatorisch aufstellen, ist an den individuellen Gegebenheiten der Einrichtungen orientiert und bleibt damit letztlich ihnen überlassen. 

Die vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Zielwerte müssen als Untergrenzen eingehalten werden.
Die definierten Werte sollen perspektivisch zu einer bundeseinheitlichen Umsetzung beitragen. Das Bundesministerium für Gesundheit betont explizit deren Unverbindlichkeit – weder eine Unterschreitung und vor allem nicht eine Überschreitung führe zu Nachteilen für die Einrichtungen. Die Zielwerte stellen ein Monitoring-Instrument dar, welches unter anderem für die anstehende Überprüfung weiterer Personalausbaustufen dienen wird. 

Ohne Interventionskatalog kann PeBem nicht umgesetzt werden. 
Der Interventionskatalog ist ein Messinstrument, das im Rahmen des Projektes der Uni Bremen entwickelt wurde. Er ist kein wissenschaftlich entwickeltes Instrument zur Pflegeprozessplanung und -steuerung, wie etwa das Pflegedokumentationsmodell EinSTEP. 

Wie die Projekte auf dieser Seite verdeutlichen, gibt zahlreiche Möglichkeiten, das Personalbemessungsinstrument einzuführen, ohne irgend eine Art von Katalog hinterlegen zu müssen.

Die Dokumentation nach dem Strukturmodell passt nicht zum PeBem.
Im Gegenteil, richtig umgesetzt unterstützt das Strukturmodell die Wahrnehmung der Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen in der Praxis und bietet damit einen praxisorientierten Ansatz zur Stärkung der verschiedenen Rollen in der Versorgung. Auch werden Kommunikation und Zusammenarbeit aller an der Versorgung beteiligten verbessert. 

Das Personalbemessungsverfahren steht nicht außerhalb, sondern muss sich einfügen in zentrale Weiterentwicklungsprozesse und Ziele, wie das neue Pflegeverständnis nach dem Pflegebedürftigkeitsbegriff. Der durch die Umsetzung angestoßene Personal- und Organisationsentwicklungsprozess sollte daher auch nicht als etwas „Zusätzliches“ sondern vielmehr als Chance begriffen werden, Vorbehaltsaufgaben und die Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs grundlegend anzugehen.

PeBem kann nur mit digitaler Infrastruktur und KI-gestützter Software umgesetzt werden.
Sicherlich bringen eine digitale Dokumentation und KI-gestützte Systeme (wie etwa Spracheingaben) Erleichterungen mit sich und können entlastend wirken in der Praxis. Für die Umsetzung von PeBem jedoch ist beides keine Voraussetzung.

Wichtig ist es in jedem Fall genau hinzuschauen, welche Prozesse in welcher Art und Weise digitalisiert werden können und sollten.

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