Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung
Die vorliegende Arbeitshilfe wurde aufgrund des neuen Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 sowie den darauf basierenden, am 11.08.2025 veröffentlichten Hinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu dessen Umsetzung inhaltlich aktualisiert und an die Rechtslage (Stand April 2026) angepasst.
Der vorübergehende Schutz und die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurden für geflüchtete Ukrainer:innen, Nicht-Ukrainer:innen mit unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine sowie deren Familienangehörige zuletzt um ein weiteres Jahr bis zum 04.03.2027 verlängert.[1] Da die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) nach dem Inkrafttreten der „Krisenverordnung“ (Verordnung EU 2024/1359) bestehen bleibt[2], kollidiert das auch nicht mit den neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch unklar, ob der vorübergehende Schutz danach erneut verlängert wird. Sofern der Krieg anhält, ist das aber wahrscheinlich. Es soll einen EU-weiten koordinierten Übergang geben. Hierzu zählen insbesondere der erleichterte Wechsel in andere Aufenthaltstitel nach nationalem Recht sowie, bei entsprechender Lage im Herkunftsstaat, die schrittweise und organisierte Rückkehr.
[1] Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202501460
[2] Erwägungsgrund 3 Verordnung EU 2024/1359 "Krisenverordnung”
