Position der BAGFW zum geplanten Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ und zu einem sozialen Arbeitsmarkt

Trotz der bereits langandauernden Phase guter Konjunktur ist zwölf Jahre nach der Einführung des SGB II festzustellen, dass weiter viele Menschen langfristig von beruflicher und damit auch sozialer Teilhabe ausgeschlossen sind.

Trotz der bereits langandauernden Phase guter Konjunktur ist zwölf Jahre nach der Einführung des SGB II festzustellen, dass weiter viele Menschen langfristig von beruflicher und damit auch sozialer Teilhabe ausgeschlossen sind. Vor allem Personen mit sogenannten „mehrfachen Vermittlungshemmnissen“ schaffen den Sprung in existenzsichernde Beschäftigung nicht oder nur für kurze (Aushilfs-)Tätigkeiten. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ging 2015 von 100.000 bis 200.000 Personen aus, die „wegen gesundheitlicher Einschränkungen, fehlender Berufsabschlüsse oder sonstiger Einschränkungen ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch zukünftig keine ungeförderten Beschäftigungsverhältnisse finden dürften und das Angebot eines sozialen Arbeitsmarkts mit langfristiger öffentlich geförderter Beschäftigung bedürfen“ (Christoph u.a. 2015, S. 2). Die Wohlfahrtsverbände sehen hier einen hohen Handlungsbe-darf, v.a. weil mit der Verfestigung der Erwerbslosigkeit ein hohes Risiko einhergeht, dass sich soziale Teilhabedefizite potenzieren. Vor diesem Hintergrund begrüßt die BAGFW, dass die neue Bundesregierung als eines der ersten Vorhaben die gesellschaftliche Teilhabe von langzeitarbeitslosen Menschen in den Blick nimmt und die Voraussetzungen für einen sozialen Arbeitsmarkt schaffen will.

 

Zusammenfassung der Forderungen

 

  • Die BAGFW begrüßt die Schaffung eines Regelinstruments zur längerfristig angelegten Förderung von Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind. Langzeitarbeitslose, die seit zwei oder mehr Jahren im Leistungsbezug sind, ohne in dieser Zeit in nennenswertem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, sollten auf freiwilliger Basis an der Förderung teilnehmen können.
  • Der BAGFW spricht sich ausdrücklich dafür aus, das neue Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ für privatwirtschaftliche, gemeinnützige und kommunale Arbeitgeber/-innen gleichermaßen zu öffnen und so die Chancen auf eine arbeitsmarkt- und betriebsnahe Integration zu erhöhen. Um eine nennenswerte Anzahl an Arbeitsplätzen gewinnen zu können, wird es zugleich entscheidend auf das Engagement gemeinnütziger Arbeitgeber ankommen, die Zielgruppe zu beschäftigen.
  • Die Förderung soll degressiv ausgestaltet werden können, wobei als Anfangsförderung im ersten Beschäftigungsjahr ein Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent gewährt werden solle. Für die Berechnung ist das tatsächlich gezahlte Arbeitgeberbrutto maßgeblich.
  • Zusätzlich zum Coaching ist unbedingt die Möglichkeit berufsbezogener und arbeitsplatzbezogener Qualifizierung zu schaffen.
  • Geförderte Beschäftigungsverhältnisse sollten anschlussfähig an die bestehenden Instrumente sein und auch als Teilzeit-Arbeitsplätze angeboten werden. Die Befristung bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II muss gelockert werden. Im Rahmen des Passiv-Aktiv-Transfers sollten die von Bundesseite eingesparten Regelleistungen und der Bundesanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung prognostiziert und im Bundeshaushalt unter einem gesonderten Titel ausgewiesen werden. Das PAT-Modell der BAGFW geht davon aus, dass auch ein Anteil der eingesparten Kosten der Unterkunft der Kommunen in die Finanzierung eingebracht wird. Die eingesparten Bundesmittel sollen an die Länder weitergeleitet und für flankierende Maßnahmen vor Ort eingesetzt werden, bspw. den Aufbau von Sozialunternehmen. Bund und Länder sollen entsprechende Vereinbarungen treffen.
  • Soziale Teilhabe muss als Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende normiert werden.
  • Das neue Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ und das bestehende Instrument der Förderung von Arbeitsverhältnissen (nach § 16e SGB II) sollten im Rahmen des Zielsteuerungssystems im SGB II als Integration gezählt und damit als Beitrag zur Zielerreichung der Jobcenter anerkannt werden.
  • Die BAGFW fordert eine aufgabenadäquate Finanzierung des Förderinstrumentariums. Der Eingliederungstitel muss haushaltsrechtlich so ausgestaltet werden, dass eine Umwidmung zugunsten des Verwaltungstitels die Ausnahme bleibt. Es muss sichergestellt werden, dass im Bundeshaushalt die Verpflichtungsermächtigungen so gestaltet werden, dass Förderungen über einen längeren Zeitraum gewährleistet werden.
  • Die BAGFW plädiert dafür, im SGB II die Voraussetzungen für den Aufbau von Sozialunternehmen nach dem Vorbild der Inklusionsbetriebe gem. § 215 SGB IX zu schaffen.
  • Weiterbildungen und Möglichkeiten zur Umschulung erhöhen die Teilhabechancen von Langzeiterwerbslosen, nicht zuletzt im Kontext digitaler Herausforderungen der Arbeitswelt 4.0. Auch qualifizierte Angebote zur beschäftigungsorientierten Lese- und Schreibförderung und eine entsprechende Sensibilisierung der Fachkräfte im Jobcenter sind erforderlich. Die Weiterbildungsförderung für Langzeitarbeitslose muss bei der Kalkulation der Finanzmittel entsprechend berücksichtigt werden.

 

Im Folgenden nimmt die BAGFW zum geplanten Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ Stellung und zeigt im Anschluss weitere Punkte auf, die zum Gelingen eines sozialen Arbeitsmarkts erforderlich sind

1.         Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“

Die Bundesregierung spricht sich im Koalitionsvertrag dafür aus, Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Mit einem ganzheitlichen Ansatz soll die Qualifizierung, Vermittlung und Reintegration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt vorangetrieben werden. Für diejenigen, die schon sehr lange ohne Arbeit sind und kurz- und mittelfristig keine Perspektive auf Integration in Erwerbsarbeit haben, soll Teilhabe am Arbeitsmarkt durch einen sozialen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Dazu soll ein neues unbürokratisches Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ im SGB II für sozialversicherungspflichtig bezuschusste Arbeitsverhältnisse geschaffen und der Eingliederungstitel um vier Milliarden Euro im Zeitraum 2018 bis 2021 aufgestockt werden. Außerdem sieht der Koalitionsvertrag vor, dass der Bund den Passiv-Aktiv-Transfer in den Bundesländern ermöglicht, indem die eingesparten Passiv-Leistungen zusätzlich für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Die geförderten Arbeitsverhältnisse sollen Arbeitgeber/innen der freien Wirtschaft, gemeinnützige Einrichtungen und Kommunen einschließen. Bis zu 150.000 Menschen sollen gefördert werden.


Allgemeine Bewertung

Die BAGFW begrüßt, dass die Bundesregierung als eines der ersten Vorhaben die Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsmarkt von langzeitarbeitslosen Menschen in den Blick nimmt und dafür ein Regelinstrument im SGB II schafft. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bildet das Kernstück des sozialen Arbeitsmarkts, weil sich gesellschaftliche Teilhabe zu einem Großteil über die Teilhabe an Erwerbsarbeit definiert. Anders ausgedrückt: Erwerbsarbeit ermöglicht (auch) Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Zugleich sei aber darauf hingewiesen, dass Menschen mit besonderen Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, z.B. wegen verfestigten gesundheitlichen oder psychischen Problemen, vorheriger Wohnungslosigkeit oder Straffälligkeit), andere niedrigschwelligere Formen der Beschäftigung (z.B. Arbeitsgelegenheiten) zur Teilhabe benötigen können. Die Wohlfahrtsverbände begrüßen das Vorhaben, mit dem geplanten Regelinstrument unterschiedliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze bei allen Arbeitgebern- von privat-gewerblichen über kommunalen bis hin zu gemeinnützigen Arbeitgebern – zu erschließen. Nach aller Erfahrung mit der Umsetzung öffentlich geförderter Beschäftigung wird es dabei vor allem auch auf das Engagement der gemeinnützigen Arbeitgeber ankommen, um eine ausreichend große Anzahl an Arbeitsplätzen für die Beschäftigung dieser Zielgruppe gewinnen zu können. Wie hierfür die notwendigen Rahmenbedingungen der Förderung ausgestaltet werden müssen, begründet die BAGFWim Einzelnen wie folgt:


Zielgruppe

Die Eckpunkte des BMAS vom März 2017 sahen die Förderung von „besonders arbeitsmarktfernen“ Personen vor, die seit mindestens acht Jahren Leistungen nach SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbständig oder abhängig beschäftigt waren. Bei der Zielgruppenbeschreibung geht das Konzept nach unserer Einschätzung an den tatsächlichen Herausforderungen vorbei. Aus dem Umstand, dass die am Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ Teilnehmenden zuvor durchschnittlich 8,6 Jahre lang im SGB II-Leistungsbezug waren, schlussfolgert das BMAS, dass dieser langjährige Leistungsbezug auch die Voraussetzung zur Förderung im neuen Regelinstrument sein soll. Nach Auffassung der BAGFW macht es keinen Sinn, langzeitarbeitslose Menschen derart lange von der Förderung auszuschließen, bis sie nach einem mindestens achtjährigen Langzeitleistungsbezug ohne Beschäftigung in ihrer Leistungsfähigkeit und gesundheitlichen Verfasstheit soweit eingeschränkt sind, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr erreichbar ist. Gerade in Regionen mit einer sehr guten Arbeitsmarktlage würden sich – das oben genannte Kriterium bundesweit angewandt- kaum mehr förderungsfähige Personen für das neue Regelinstrument finden lassen. Es darf zudem nicht übersehen werden, dass im Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ die Kriterien der „Zusätzlichkeit“, der „Wettbewerbsneutralität“ und des öffentlichen Interesses“ bei den Arbeitsverhältnissen mit der Folge gelten, dass in der Praxis häufig Arbeitsgelegenheiten mit einfachsten Tätigkeiten in Programmarbeitsplätze umgewidmet wurden. Demgegenüber adressiert der Koalitionsvertrag auf Arbeitsplätze bei unterschiedlichen Arbeitgebern inmitten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Die Wohlfahrtsverbände schlagen alternativ für die Bestimmung der Zielgruppe folgendes vor:

Dass die Vermittlungschancen mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit sinken, lässt sich schon nach zwei Jahren ohne Erwerbstätigkeit statistisch signifikant nachweisen. Langzeitarbeitslose, die bereits so lange im Leistungsbezug sind, haben regelmäßig mit sogenannten „Vermittlungshemmnissen“ zu kämpfen, d.h. sie sind krank, gesundheitlich eingeschränkt, älter oder schlecht qualifiziert. Auf die formale Feststellung von Vermittlungshemmnissen sollte daher nach Auffassung der Freien Wohlfahrtspflege verzichtet werden, zumal dieses Verfahren defizitorientiert ist und als stigmatisierend empfunden werden kann. Das Teilhabeinstrument sollte sich an Erwerbslose richten, die seit zwei oder mehr Jahren ohne nennenswerte Unterbrechungen im Leistungsbezug sind und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig ungefördert erwerbstätig waren. Ein Orientierungswert für mögliche Unterbrechungen können 1 bis 2 Monate pro Jahr darstellen. Bei einer solch langen Dauer der Beschäftigungslosigkeit hat der/die Betroffene kaum Chancen auf Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Kirsch/Knuth/Zink (2013): Ansätze zur Entwicklung eines Sozialen Arbeitsmarkts/Studie im Auftrag des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Baden-Württemberg, S. 49ff).


Arbeitsbedingungen (Förderdauer, Förderhöhe, Arbeitgeber)

Gerade ALG II-Empfänger/innen, die viele Jahre keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt hatten, bekommen heute oftmals keine hinreichende Förderung. Phasen der Arbeitslosigkeit werden immer wieder durch wechselnde Maßnahmen unterbrochen, ohne dass eine nachhaltige Integration in Arbeit und Teilhabe gelingt. Die bestehenden Instrumente sind aufgrund der zeitlichen Befristungen und Förderrestriktionen nicht hinreichend geeignet, diese Gruppe wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen und/oder ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Förderabbrüche, wenn eine Maßnahme endet, stellen für die Leistungsempfänger/innen ein großes Problem dar. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass sie sich bereits während der befristeten Maßnahmen große Sorgen machen, was nach der Maßnahme kommt. Die Leistungsempfänger/innen möchten die neugewonnenen Kontakte zu den Kolleg/innen am Arbeitsplatz halten und weiterhin Anerkennung bekommen. Der Blick auf die Befristung der Maßnahme ruft daher verständlicherweise Ängste hervor. Die Sorge nicht mehr gebraucht zu werden, nagt am Selbstwertgefühl. Langzeitarbeitslose brauchen eine Perspektive, um zu sehen, dass sich ihre Bemühungen auch längerfristig lohnen. Sie wollen wissen, wie es nach Beendigung der Maßnahme weiter geht. Die Eckpunkte des BMAS vom März 2017 sahen eine Förderung von maximal fünf Jahren vor. Die BAGFW betont, dass es wichtig ist, die Förderdauer nach dem individuellen Förderbedarf zu bestimmen. Das Instrument sollte die notwendige Flexibilität bieten, um in begründeten Einzelfällen auch unbefristete Förderungen zu ermöglichen. Die BAGFW weist darauf hin, dass es einer gesetzlichen Klarstellung über die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen bedarf, um die Möglichkeit zu sichern, geförderte Arbeitsverhältnisse in Orientierung an längerfristige Förderdauern zu befristen.

Der Koalitionsvertrag sieht für das neue Instrument Lohnkostenzuschüsse vor. Als Anfangsförderung sollte nach Auffassung der BAGFW im ersten Beschäftigungsjahr ein Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent gewährt werden. Der Lohnkostenzuschuss ist am tatsächlich gezahlten Arbeitgeberbrutto zu bemessen. Das ist eine zentrale Voraussetzung, dass tatsächlich Arbeitgeber/innen gewonnen und Erwerbslose, die lange vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, erreicht werden. Die Förderung soll degressiv ausgestaltet werden können.

Ein Lohnkostenzuschuss, der sich am Mindestlohn orientiert – wie im Koalitionsvertrag formuliert – würde dazu führen, dass tarifgebundene Arbeitgeber/innen aufgrund von Tarifvertragspflichten bzw. nicht tarifgebundene Arbeitgeber/innen, die eine ortsübliche Entlohnung gewähren, unmittelbar ab Beschäftigungsbeginn höhere Eigenanteile tragen müssen. Für Arbeitgeber/innen ohne Tarifbindung würden hingegen ungewollte Wettbewerbsvorteile entstehen. Des Weiteren drohen falsche Anreize gesetzt zu werden, die geförderten Arbeitnehmer/innen gesondert und zu niedriger Entlohnung als die ungeförderten Mitarbeiter/innen zu vergüten.

Der BAGFW spricht sich ausdrücklich dafür aus, das neue Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ für privatwirtschaftliche, gemeinnützige und kommunale Arbeitgeber/-innen gleichermaßen zu öffnen. Dies eröffnet unterschiedliche Beschäftigungsmöglichkeiten und erhöht die Chancen auf eine arbeitsmarkt- und betriebsnahe Integration. Auch bei einer anfänglich vollen Förderung der Lohnkosten im geplanten Regelinstrument verbleiben erhebliche Kosten für Anleitung, Arbeitsplatzausstattung und Infrastruktur bei den Arbeitgeber/innen. Die Zwischenevaluation des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ hat gezeigt, dass auch gemeinnützige Arbeitgeber/innen (aber nicht nur diese) davor zurückwichen, Arbeitsplätze bereit-zustellen, weil sie teils keine Markterlöse erwirtschaften (können), eine arbeitsmarktferne Zielgruppe zu beschäftigen war und die Träger- und Overheadkosten nicht aus dem Bundesprogramm refinanziert wurden. Dementsprechend schwierig gestaltete es sich für die Jobcenter im Rahmen dieses Programms, Arbeitsplätze zu akquirieren. Die BAGFW fordert vor diesem Hintergrund für das Regelinstrument, dass Arbeitgeber/innen eine Pauschale für Personalkosten erhalten, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Die BAGFW hält eine gesetzliche Klarstellung über die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen für nötig, um die Möglichkeit zu sichern, geförderte Arbeitsverhältnisse in Orientierung an längerfristige Förderdauen zu befristen.


Coaching und Betreuung

Für die Stabilisierung der geförderten Arbeitsverhältnisse ist ein begleitendes Coaching durch eine sozialpädagogische Fachkraft ein unabdingbarer Bestandteil der Förderung. Das Coaching richtet sich sowohl an die geförderten Leistungsbezieher/innen als auch an die Arbeitgeber/innen. Es sollte im ersten Jahr verpflichtend sein und auch in den weiteren Jahren möglich bleiben und finanziert sein. Sinnvoll ist es, das Coaching bereits im Vorfeld der Beschäftigungsaufnahme anbieten zu können und im Fall einer Anschlussbeschäftigung bei Bedarf auch für einen gewissen Zeitraum nach Beendigung der Förderung. Das Coaching soll so gestaltet sein, dass die Kontinuität der Begleitung gewährleistet ist. Zusätzlich zum Coaching ist unbedingt die Möglichkeit berufsbezogener und arbeitsplatzbezogener Qualifizierung zu schaffen, um dadurch die Beschäftigungsfähigkeit der Geförderten zu verbessern und Perspektiven zu ermöglichen. Weitere Hilfen (wie z.B. kommunale Eingliederungsleistungen), die auf den individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtet sind, sollen mit der öffentlich geförderten Beschäftigung verknüpft erbracht und finanziert werden.

 
Freiwilligkeit der Teilnahme

Die Teilnahme kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Entscheidung sollten die Fachkräfte in den Jobcentern gemeinsam mit den Leistungsbeziehenden treffen und dabei auch den/die potenziellen Arbeitgeber/in eng einbinden. Auch weitere Netzwerkpartner wie z.B. kooperierende Träger und soziale Dienste können einbezogen werden.

 

Anschlussfähigkeit

Um das neue Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ gut in die bestehende Fördersystematik implementieren zu können, ist es wichtig, dass es anschlussfähig an bestehenden Instrumente wie z.B. Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung, Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (AGH) und § 16e SGB II (Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen) ist. Auch eine Rückkehroption von einem geförderten Arbeitsverhältnis in eine Arbeitsgelegenheit sollte für die Geförderten eröffnet werden. Übergänge aus den Bundesprogrammen „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“, dem „ESF-Bundesprogram zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ und einem nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnis sollen auch beim gleichen Arbeitgeber möglich sein.

Die Gruppe der Langzeitarbeitslosen, die für eine Förderung in Betracht kommt, ist sehr heterogen und hat unterschiedlichste Unterstützungsbedarfe. Neben fehlenden beruflichen Qualifikationen, fehlenden oder geringen Kenntnisse der deutschen Sprache spielen gesundheitliche Beeinträchtigungen häufig eine große Rolle, aber auch Schulden oder Suchterkrankungen oder besonders belastende Lebensverhältnisse wie (frühere) Obdachlosigkeit. Daher ist es notwendig, dass die Förderung auf die individuelle Leistungsfähigkeit und die individuellen Unterstützungsbedarfe ausgerichtet und mit anderen Leistungen des SGB II und der Sozialgesetzbücher kombiniert erbracht werden kann. Geförderte Beschäftigungsverhältnisse sollten aus diesem Grund auch als Teilzeit-Arbeitsplätze angeboten werden.


Finanzierung und Passiv-Aktiv-Transfer

Die Bundesregierung will für das neue Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ den Eingliederungstitel im Zeitraum 2018 bis 2021 um vier Milliarden Euro aufstocken. ..

 Darüber hinaus soll zur Finanzierung ein Passiv-Aktiv-Transfer umgesetzt werden. Die von Bundesseite eingesparten Regelleistungen und der Bundesanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung werden prognostiziert und die Mittel im Bundeshaushalt unter einem gesonderten Titel ausgewiesen. Der Titel für die Passivleistungen wird entsprechend reduziert. Die eingesparten Bundesmittel sollen an die Länder weitergeleitet und für flankierende Maßnahmen vor Ort eingesetzt werden, bspw. den Aufbau von Sozialunternehmen. Bund und Länder sollen entsprechende Vereinbarungen treffen. Das PAT-Modell der BAGFW geht davon aus, dass auch ein Anteil der eingesparten Kosten der Unterkunft der Kommunen in die Finanzierung eingebracht wird.  


2.        
Weitere Vorschläge

Für die flexible Auswahl der Maßnahmen sollte die individuelle Leistungsfähigkeit das Kriterium sein. Grundlage der Förderung sollte eine fundierte Teilhabe- und Hilfeplanung gemeinsam mit den Leistungsempfänger/innen sein, damit ihre Wünsche und Perspektiven Berücksichtigung finden.

Soziale Teilhabe als Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende normieren

Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist Teil des soziokulturellen Existenzminimums. § 1 SGB II muss dazu klarstellend ergänzt werden: Soziale Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gehört zu einer der Würde des Menschen entsprechenden Lebensführung dazu. Zur Teilhabe gehört neben auskömmlichen Regelbedarfen und einer sozialen Infrastruktur auch Teilhabe durch Arbeitsmöglichkeiten. Das Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist es „erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen.“ (§ 1 Abs. 2 SGB II) Leistungsberechtige, die z.B. psychische Probleme haben, brauchen für den Erhalt ihrer Teilhabechancen allerdings auch niedrigschwellige Angebote, die nicht unmittelbar der Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit dienen. Soziale Teilhabe muss als Ziel in § 1 Abs. 2 SGB II explizit verankert werden, damit dieser Aspekt normativ angemessen einbezogen wird.


Zielsteuerung

Das neue Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ und das bestehende Instrument der Förderung von Arbeitsverhältnissen (nach § 16e SGB II) sollten im Rahmen des Zielsteuerungssystems im SGB II als Integration gezählt und damit als Beitrag zur Zielerreichung der Jobcenter anerkannt werden. Denn mit diesem Instrument wird die Integration von bisher abgekoppelten Zielgruppen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern inmitten des allgemeinen Arbeitsmarkts erreicht. Aus Sicht der BAGFW sollten auch Fortschritte bei der sozialen Teilhabe, der Alltagsstrukturierung sowie der psychischen und physischen Stabilisierung im Rahmen der Zielsteuerung honoriert werden.


Aufgabenadäquate Finanzierung des Förderinstrumentariums

Für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt ist von großer Bedeutung, dass eine intensive und passgenaue Beratung und Begleitung stattfindet, die auch soziale Teilhabe umfasst. In den letzten Jahren wurden regelmäßig Mittel aus dem unterfinanzierten Eingliederungstitel in den ebenfalls unterfinanzierten Verwaltungstitel verschoben.. Theoretisch wäre dann zumindest eine bessere Betreuung der Langzeitarbeitslosen durch Fachpersonal möglich, tatsächlich werden damit aber häufig ungedeckte Personal- und Sachkostensteigerungen aufgefangen. Die Mittel fehlen für Fördermaßnahmen für Leistungsberechtigte. Eine neuere Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zeigt, dass die Förderung der beruflichen Weiterbildung in den letzten fünf Jahren um 40 Prozent reduziert wurde. Bei der öffentlich geförderten Beschäftigung sind die Platzzahlen sogar um 70 Prozent geringer. Die potentielle Zielgruppe dieser Förderinstrumente hat sich jedoch nicht verkleinert. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen liegt seit 2012 bei ca. einer Million Personen. Die Zahl derer, die seit mindestens zwei Jahren im Leistungsbezug ist, ist von 49,7 % in 2010 auf 54,3 % in 2014 gestiegen (Beste u.a. 2017, S. 5, 6). Eine adäquate Ausstattung der Eingliederungs- und Verwaltungstitel ist dringend notwendig (Beste u.a. 2017, S. 11).

Der Eingliederungstitel muss haushaltsrechtlich so ausgestaltet werden, dass eine Umwidmung zugunsten des Verwaltungstitels die Ausnahme bleibt. Es muss sichergestellt werden, dass im Bundeshaushalt die Verpflichtungsermächtigungen so gestaltet werden, dass Förderungen über einen längeren Zeitraum gewährleistet werden.


Sozialunternehmen

Die BAGFW plädiert dafür, im SGB II die Voraussetzungen für den Aufbau von Sozialunternehmen nach dem Vorbild der Inklusionsbetriebe gem. § 215 SGB IX zu schaffen, damit ansonsten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossene Langzeitarbeitslose – auch mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen – neue Beschäftigungsperspektiven erhalten. Unternehmen dieser Art besetzen ihre Arbeitsplätze zu einem Anteil mit Menschen, die bislang von Arbeitsmarkt ausgeschlossen waren und müssen sich mit ihren Produkten oder Dienstleistungen am Markt betätigen; sie tun dies aber mit dem besonderen sozialen Auftrag, stark unterstützungsbedürftige Langzeitarbeitslose wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen und hierfür zu qualifizieren. Um diesen Auftrag erfüllen zu können und gewerblich tätig zu sein, brauchen Sozialunternehmen eine eigenständige gesetzliche Grundlage im SGB II ähnlich wie Inklusionsbetriebe im SGB IX. Dadurch können für vom Arbeitsmarkt ausgegrenzte Langzeitarbeitslose im SGB II zusätzliche Erwerbschancen nach dem Erfolgsmodell der Integrationsunternehmen erschlossen werden. Ausgangspunkt hierfür können Beschäftigungs- und Qualifizierungsunternehmen sein, die bereits als soziale Unternehmen tätig sind oder sich entsprechend weiterentwickeln.

Die öffentlichen Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen sollten die Möglichkeiten des Vergaberechts ausschöpfen, um regelmäßig Aufträge zum Zweck der Beschäftigung von benachteiligten Zielgruppen an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Inklusionsbetriebe und Sozialunternehmen zu vergeben.

 

Weiterbildung im SGB II

Weiterbildung findet heute vielfach am Arbeitsplatz/über den/die Arbeitgeber/in statt. Das gilt nicht zuletzt für Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf den digitalen Wandel der Arbeitswelt. Langzeitarbeitslosen fehlen diese Zugänge. Anschlussfähige Qualifizierung von Langzeiterwerbslosen im Kontext digitaler Herausforderungen kann daher idealerweise in (öffentlich geförderter) Beschäftigung erfolgen. Wichtig ist für Teilhabechancen auf dem Arbeitsmarkt 4.0 auch die Möglichkeit zu Umschulungen, wenn im Zuge der Digitalisierung Berufsfelder sich verändern oder wegfallen.

Darüber hinaus soll ein Augenmerk auf etwaige Defizite im Bereich der Lese- und Schreibkompetenzen von langzeitarbeitslosen Menschen gelegt werden. Nach der Leo Level One Studie aus dem Jahr 2014 sind überdurchschnittlich viele Menschen im SGB II von funktionalem Analphabetismus betroffen, d.h. sie können schlecht lesen und schreiben (37%, im Vergleich dazu 21,8% im SGB III). Fehlenden bzw. schlechte Lese- und Schreibkompetenzen stellen ein beträchtliches Hindernis bei der Arbeitsmarktintegration dar. Eine entsprechende Sensibilisierung von Fachkräften im SGB II sowie qualifizierte Angebote zur beschäftigungsorientierten Lese- und Schreibförderung sind erforderlich.

Die Weiterbildungsförderung für Langzeitarbeitslose muss bei der Kalkulation der Finanzmittel entsprechend berücksichtigt werden.