Schriftliche Stellungnahme der in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände - Grundsicherung Arbeitssuchende

Der Gesetzentwurf wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege differenziert bewertet. Neben positiven Elementen wird er in einigen Punkten den an ihn gerichteten Erwartungen nicht gerecht. Zudem werden wichtige Reformbedarfe, auf die die Wohlfahrtsverbände immer wieder hingewiesen haben, nicht aufgegriffen.

zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 29. Mai 2006 in Berlin zum

 

Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD

 

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende

 

(BT-Drucksache 16/1410)

 

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege nimmt zu dem o. g. Gesetzentwurf wie folgt Stellung:

 

 

I.              Zusammenfassung

 

Der Gesetzentwurf wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege differenziert bewertet. Neben positiven Elementen wird er in einigen Punkten den an ihn gerichteten Erwartungen nicht gerecht. Zudem werden wichtige Reformbedarfe, auf die die Wohlfahrtsverbände immer wieder hingewiesen haben, nicht aufgegriffen.

 

 

1.         Zu den Gesetzesänderungen im Einzelnen:
 

a.       Die obligatorische Einführung eines Außendienstes und die Inanspruchnahme von Call-Centern sind abzulehnen. Bereits nach bestehender Rechtslage kann ein Außendienst eingerichtet und können Kontrollen durchgeführt werden, wo dies notwendig ist. Die Kosten, die die obligatorische Einführung des Außendienstes verursachen würde, sind in die bessere Erreichbarkeit der Grundsicherungsträger zu investieren.

 

b.       Die Beweislastumkehr bei eheähnlichen oder partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften wird abgelehnt, da sie unpraktikabel und verfassungsrechtlich bedenklich ist.

 

c.       Der Ausschluss von Personen in stationären Einrichtungen von den Leistungen des SGB II ist abzulehnen (§ 7 Abs. 4 SGB II), weil er der Wiedereingliederung dieser Personen (z. B. Wohnungslose oder Suchtkranke) in den Arbeitsmarkt zuwiderläuft.

 

d.       Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners auf nicht leibliche Kinder in der Bedarfsgemeinschaft wird abgelehnt. Selbst das Unterhaltsrecht sieht bei (ehelichen und nichtehelichen) Partnern keine Unterhaltspflicht für die Kinder des Partners vor. Darüber hinaus erschwert die Regelung die Bildung von Familien bei Alleinerziehenden mit Kindern.

 

e.       Die BAGFW begrüßt, dass Zahlungen auf titulierte Unterhaltsansprüche vom Einkommen abgesetzt werden, fordert dies aber auch bei nicht titulierten Zahlungen auf Unterhaltsansprüche.

 

f.        Die Staffelung der Anrechnung des Erziehungsbeitrages des Pflegegeldes wird begrüßt. Ferner sollte auch das Taschengeld, das in einem Freiwilligen Sozialen Jahr gezahlt wird, als zweckbestimmte Leistung anerkannt werden, um die Bereitschaft zur Ableistung eines solchen Jahres zu fördern.

 

g.       Die Anhebung der Vermögensfreigrenzen zur Sicherung der Altersvorsorge wird begrüßt. Durch die Absenkung der Grundfreibeträge in gleicher Höhe tritt insgesamt keine Verbesserung für die Betroffenen ein.

 

h.      Die Einführung eines Sofortangebots für Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug ist sinnvoll. Sie muss aber individuell ausgerichtet sein und darf nicht lediglich der Überprüfung der Arbeitsbereitschaft des Leistungsempfängers dienen. Zudem ist anzunehmen, dass ein flächendeckendes Sofortangebot die Leistungsträger überfordert.

 

i.        Es wird begrüßt, die Arbeits- und Ausbildungsstellenvermittlung einheitlich als Pflichtaufgabe für die Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger festzulegen.

 

j.         Wir halten die Anpassung der Zuständigkeit für Teilnahmekosten bei besonderen Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen für sinnvoll.

 

k.       Der Vollfinanzierung der Aktivierungshilfen für erwerbsfähige, hilfebedürftige Jugendliche durch den SGB II-Träger ist zuzustimmen.

 

l.        Die Weiterfinanzierung der Eingliederungsmaßnahmen bei zwischenzeitlichem Wegfall begrüßen wir.

 

m.     Der Klarstellung, dass auch die Kosten der Haushaltsenergie außer für die Heizung in den Regelsatz fallen, ist zuzustimmen. Allerdings ist bei den Sanktionen eine ausgleichende Regelung aufzunehmen, die sicherstellt, dass die Wohnung im Falle der Leistungskürzung auf Unterkunft und Heizung bewohnbar bleibt, indem Strom und Warmwasser weiter finanziert werden.

 

n.      Die Beschränkung der Kosten der Unterkunft bei einem nicht notwendigen Umzug auf die bisherigen angemessenen Kosten ist abzulehnen, weil sie das Recht auf Freizügigkeit bei den SGB II-Leistungsempfängern erheblich einschränkt. Ein Wechsel in eine andere angemessene Wohnung muss weiterhin möglich bleiben, auch um eine Gettoisierung zu vermeiden.

 

o.       Eine gesetzliche Klarstellung, welcher Träger für die Zusicherung der Wohnkosten nach einem Umzug zuständig ist, wird begrüßt.

 

p.       Die Deckung der Unterkunftskosten von Empfängern von BAföG und BAB ist sinnvoller durch eine bedarfsdeckende Ausgestaltung dieser Fachgesetze zu erreichen.

 

q.       Wir unterstützen die explizite Aufnahme der Erstausstattung bei Geburt als einmalige Leistung.

 

r.      Die Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für Personen am Rande der Hilfebedürftigkeit werden begrüßt. Diese Regelung erfasst allerdings nicht Sozialgeldempfänger und Personen, die die Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung nicht erfüllen. Es verbleibt daher ein Reformbedarf im SGB V.

 

s.     Wir unterstützen die Angleichung der Mehrbedarfe für behinderte Menschen an die sozialhilferechtlichen Vorschriften. Konsequent wäre indes auch eine Übernahme der Regelung einer im Einzelfall abweichenden Bedarfsdeckung.

 

t.        Die Flexibilisierung der Sanktionen hinsichtlich ihrer Dauer ist für Jugendliche ein erster Schritt in die richtige Richtung. Sie sollte hinsichtlich Dauer aber auch Umfang erweitert und für alle Leistungsempfänger eingeführt werden. Die Ausdehnung der „Verjährungsfrist“ der ersten Sanktion auf ein Jahr wird abgelehnt.

 

u.      Die Klarstellungen der Zuständigkeiten bei Umzügen und bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus werden begrüßt.

 

v.       Der Einführung eines Wahlrechts zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag stimmen wir zu.

 

w.      Die Einbeziehung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren ist abzulehnen, weil sie systemfremd ist. Die Krankenkassen haben auch sonst in vergleichbaren Situationen keine Beteiligungsrechte.

 

x.       Wir begrüßen die Klarstellung der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitationsleistungen.

 

y.       Positiv zu bewerten ist die Mietschuldenübernahme für Personen an der Bedürftigkeitsgrenze.

 

 

2.         Folgende Punkte, die dringend zu ändern wären, wurden nicht berücksichtigt:

 

a.       Es sollte eine Härtefallregelung analog § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII für atypische Bedarfe aufgenommen werden, weil diese Menschen sonst dauerhaft unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums leben müssen.

 

b.       Wegen der unterschiedlichen Praxis vor Ort sind einheitliche Bemessungskriterien für die Bestimmung angemessener Unterkunft entsprechend dem Sozialhilferecht einzuführen.

 

c.       Die Zuständigkeiten bei Überschneidungen von SGB II-Leistungen mit Leistungen anderer Sozialgesetzbücher müssen eindeutig geklärt werden, um den Verschiebebahnhof zwischen den Leistungsträgern zu beenden.

 

d.       Jugendliche müssen vorrangig in Ausbildung vermittelt werden, um langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

 

e.       Die Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung darf nicht sanktioniert werden. Die Asymmetrie zwischen Leistungsberechtigten und Leistungsträgern muss beseitigt werden, weil sie dem Charakter einer Vereinbarung widerspricht.

 

f.        Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte muss wieder eingeführt werden, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

 

g.       Asylsuchenden mit einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis auf humanitärer Grundlage oder einer Duldung sind SGB II-Leistungen zu gewähren.

 

h.      Der Barbetrag ist auch SGB II-Leistungsempfängern in Einrichtungen zu gewähren.

 

i.        ALG II und Sozialgeld müssen wie die Sozialhilfe von vorneherein unpfändbar sein, um den Bürokratieaufwand der Pfändungsschutzanträge zu vermeiden.

 

j.         Alle erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind über die Leistungsgewährung zu informieren.

 

k.       Mietschulden dürfen nicht gegen Regelleistungen aufgerechnet werden.

 

l.        Räumungsklagen sind der Kommune am Wohnort des Schuldners zu melden.

 

 

II.         Im Einzelnen:

 

1.         Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Gesetzentwurf

 

a.     Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage für regelmäßige telefonische Befragungen von Leistungsbeziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch nichtöffentliche Call-Center (Änderung des § 51 SGB II) / Einrichtung eines Außendienstes zur Missbrauchskontrolle (§ 6 SGB II)

 

Der Gesetzentwurf sieht eine Rechtsgrundlage für regelmäßige telefonische Befragungen der Leistungsbezieher durch private Call-Center vor. Ferner soll geregelt werden, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten sollen.

 

Diese Regelungen sind abzulehnen. Bei einer Befragung durch private Call-Center besteht die Gefahr, dass aus der Nichterreichbarkeit des Leistungsempfängers zu Unrecht auf einen Leistungsmissbrauch geschlossen wird. Die Beauftragung von Call-Centern verursacht zudem erhebliche Kosten, die vordringlich in die bessere Erreichbarkeit der persönlichen Ansprechpartner bei den Trägern der Grundsicherung investiert werden sollten.

 

Ferner besteht keine Notwendigkeit für die obligatorische Einführung eines Außendienstes. Dort, wo für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch die Einrichtung eines Außendienstes als notwendig erachtet wird, ist dies auf der Rechtsgrundlage des § 20 SGB X bereits jetzt möglich. Einige Arbeitsgemeinschaften haben von diesem Instrument auch Gebrauch gemacht. Andere halten die Einrichtung eines solchen Außendienstes aufgrund der Gegebenheiten vor Ort für nicht erforderlich. Diese flexible Handhabung entsprechend der örtlichen Gegebenheiten erscheint sinnvoll und sichert einen bestmöglichen Ressourceneinsatz. Die Notwendigkeit einer weitergehenden Regelung erschließt sich daher nicht.

 

 

b.     Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und Beweislastumkehr (Änderung des § 7 Abs. 3 SGB II)

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Bedarfsgemeinschaft auch auf lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften zu erstrecken. Darüber hinaus soll für die Frage, wer das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zu beweisen hat, ein Kriterienkatalog sowie eine Beweislastumkehr eingeführt werden. Das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft würde fortan bei Erfüllung der Kriterien vermutet und müsste von den Betroffenen widerlegt werden.

 

Der Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft auf lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften ist aus Gleichbehandlungsgründen zuzustimmen. Die im Gesetzentwurf formulierten Kriterien und insbesondere die Beweislastumkehr sind hingegen abzulehnen.

 

Die Zuordnung von Menschen zu einer Bedarfsgemeinschaft durch den Gesetzgeber ist der Versuch, aus einer gelebten Sozialbeziehung gegenseitige Pflichten und Verpflichtungen erwachsen zu lassen. Das setzt voraus, dass die Sozialbeziehungen hinreichend bestimmt und Ausdruck freier Selbstbestimmung sind. Das Bundesverfassungsgericht und andere Bundesobergerichte haben Anhaltspunkte entwickelt, die das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall begründen können. Aus dieser Vielzahl von einzelnen Anhaltspunkten werden in dem vorliegenden Gesetzentwurf vier Kriterien herausgegriffen, von denen ein jedes für sich die Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen soll. Die vorgeschlagene Regelung knüpft an jede länger als ein Jahr bestehende Wohngemeinschaft, jedes Zusammenleben von Eltern im Interesse der Kinder, jede Form des Zusammenlebens allein erziehender Elternteile oder allein stehender pflegender Angehöriger mit einem Dritten oder auch jede Vollmacht über die Verfügung von Einkommen oder Vermögen eines anderen, automatisch die Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft an. Der Gesetzentwurf dehnt damit die Vermutung einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft in einer Weise aus, dass zukünftig nahezu jede Form des Zusammenlebens erfasst wird. Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass eine Lebensgemeinschaft allein durch den gemeinsamen Willen, füreinander einzustehen, begründet wird. Die bedenkliche Regelung wird auch nicht zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens führen. Selbst wenn die Kostenträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zukünftig Leistungen im Hinblick auf das Bestehen einer eheähnlichen oder nichtgebundenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kürzen oder ablehnen, können die Leistungsberechtigten die Vermutung durch eine einfache Erklärung widerlegen. Da sich die gesetzliche Vermutung auf den Willen bezieht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, muss zur Widerlegung der Vermutung der erklärte Wille bereits einer Person ausreichen, dass dieser vom Gesetzgeber unterstellte Wille gerade nicht besteht. Entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung dürfte es bedenklich sein, an die Beweislast des Berechtigten höhere Anforderungen zu stellen als an die Begründung der gesetzlichen Vermutung. In der Verwaltungspraxis dürften sich die Leistungsträger daher alsbald bei Anwendung der Regelung mit der Vorlage einer Vielzahl entsprechender Willensbekundungen konfrontiert sehen, die sie nun ihrerseits widerlegen müssten.

 

c.     Leistungen für Personen in stationären Einrichtungen (Änderung des § 7 Abs. 4 SGB II)

 

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, grundsätzlich aus dem SGB II auszuschließen. Davon ausgenommen sind Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind oder die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

 

Diese Regelung ist entschieden abzulehnen, da sie den Bedürfnissen stationär untergebrachter Personen nicht gerecht wird. Dabei handelt es sich insbesondere um den Personenkreis der sucht- oder psychisch kranken und wohnungslosen Menschen. Sehr viele dieser Hilfeempfänger/innen sind erwerbsfähig und stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, auch wenn sie z. B. zur Überwindung ihrer besonderen sozialen und persönlichen Schwierigkeiten in einer stationären Einrichtung leben. Eine wesentliche Aufgabe der Drogen-, Sucht- und Wohnungslosenhilfe besteht gerade auch in einer Integration aus der Einrichtung heraus in das Erwerbsleben. Wenn sich derzeit ein erwerbsfähiger Hilfeempfänger nach mehr als 6 Monaten Aufenthalt in einer stationären Einrichtung an eine Agentur wendet, um Vermittlung und / oder Eingliederungsmaßnahmen ersucht (oder auch "nur" um ergänzendes ALG II bei zu geringem Verdienst), dann ist es widersinnig, wenn er - im Sinne des Gesetzes (mehr als 3 Std. täglich etc.) erwerbsfähig und offensichtlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend - abgewiesen wird. Genau dies passiert aber vielfach in der Praxis. Letztendlich wird der Leistungsausschluss der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht, der lediglich ein einfaches Abgrenzungskriterium für Personen suchte, die zwar erwerbsfähig sind, dem Arbeitsmarkt tatsächlich aber nicht zur Verfügung stehen. Das sind z.B. Strafgefangene oder Bewohner geschlossener psychiatrischer Abteilungen. Ferner führt der sofortige Leistungsausschluss ab Beginn der Unterbringung zu einem häufigen Zuständigkeitswechsel und damit zu Rechtsunsicherheit und Finanzierungsproblemen bei kürzeren Unterbringungen.

 

Vom Gesetzgeber fordern wir deshalb, dass erwerbsfähige Menschen, die eine Arbeit aufnehmen können, auch dann vollen Zugang zu den Eingliederungsleistungen des SGB II erhalten, wenn sie länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung leben.

 

§ 7 Abs. 4 ist daher gemäß dem Vorschlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge wie folgt zu fassen:

 

„Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer über 6 Monate in einer vollstationären Einrichtung lebt und durch Maßnahmen in der vollstationären Einrichtung eine Arbeit nicht aufnehmen kann oder Rente wegen Alters bezieht.“

 

d.     Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei nicht leiblichen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft (Änderung des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II)

 

Es ist vorgesehen, zukünftig das Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch auf den Bedarf nicht leiblicher Kinder anzurechnen. Dies hat zur Folge, dass bei nicht miteinander verheirateten Partnern das Einkommen des nicht leiblichen Elternteils auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes angerechnet wird.

 

Die vorgesehene Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Partnern bei nicht leiblichen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft ist abzulehnen. Für die Einkommenssicherung eines Kindes sind nach dem Unterhaltsrecht zunächst seine Eltern und Verwandten und bei deren Hilfebedürftigkeit der Staat verantwortlich. Das Unterhaltsrecht sieht keine Unterhaltspflicht für Kinder von (ehelichen oder nichtehelichen) Partnern im eigenen Haushalt vor. Die staatliche Letztverantwortung auf einen mit einem Elternteil zusammenlebenden Dritten abzuschieben, ist verfassungsrechtlich und unterhaltsrechtlich bedenklich. Das gilt umso mehr, als der Dritte im Falle des Zusammenlebens mit einem allein erziehenden Elternteil regelmäßig bereits unentgeltliche Erziehungsleistungen erbringt und das Kindeswohl unterstützt.

 

Mit der geplanten Neuregelung wird die Neubildung von Familienstrukturen verhindert. Partnerschaften werden nicht eingegangen, weil hieran die Einstandspflicht für die Kinder neuer Partnerinnen oder Partner geknüpft wäre. Es muss daher bei der jetzigen Regelung bleiben, dass bei Kindern nur das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern oder Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird, bzw. eine Einstandspflicht nach § 9 Abs. 5 SGB II widerleglich vermutet wird.

 

e.     Absetzen von Unterhaltszahlungen vom Einkommen (Änderung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II)

 

Es ist vorgesehen, titulierte Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen als nicht einsatzfähiges Einkommen anzusehen.

 

Die gesetzliche Klarstellung, dass titulierte Unterhaltsansprüche Dritter vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten als „nicht bereites Einkommen“ abgesetzt werden können, wird begrüßt. Um freiwillig zahlende Unterhaltsverpflichtete nicht zu benachteiligen, sollten allerdings auch ihre Zahlungen auf nicht titulierte Unterhaltsansprüche gesetzlich als „nicht bereite Einkommen“ anerkannt werden.

 

f.      Keine Anrechnung von zweckbestimmten Einnahmen (Änderung des § 11 Abs. 4 SGB II)

 

Es ist beabsichtigt, den Erziehungsbeitrag als Teil des Pflegegeldes gestaffelt nach der Anzahl der Pflegekinder anzurechnen, wobei der Erziehungsbeitrag für die ersten beiden Pflegekinder anrechnungsfrei bleibt.

 

Die geplante Regelung wird begrüßt. Sie betrifft allerdings ausschließlich das Pflegegeld. Notwendig wäre indes eine Neuregelung hinsichtlich zweckbestimmter Einnahmen insgesamt. Zweckbestimmte Einnahmen bleiben derzeit nur insofern als Einkommen unberücksichtigt als sie einem anderen Zweck als SGB II Leistungen dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt sind. Diese Einschränkung führt dazu, dass diese Einnahmen teilweise ihrem Zweck nicht zugute kommen, sondern zum Lebensunterhalt verbraucht werden müssen. Dass diese Situation untragbar ist, zeigt sich nicht nur am Pflegegeld, sondern auch am Taschengeld im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, das derzeit nicht als zweckbestimmte Einnahme, sondern als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gewertet wird. Das Taschengeld dient jedoch nicht dem Lebensunterhalt, sondern der Anerkennung der Bereitschaft zur Ableistung eines solchen Jahres. Konsequent wäre es daher, einerseits die Zweckbestimmung des Taschengeldes anzuerkennen und andererseits den Vorbehalt der günstigen Beeinflussung der Lage des ALG II-Beziehers nicht auf zweckbestimmte Einnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, sondern nur auf solche auf Basis privat-rechtlicher Vorschriften zu beschränken, wie es dem SGB XII entspricht (vgl. §§ 83 f. SGB XII).

 

g.     Vermögensfreigrenzen zur Sicherung der Altersvorsorge (Änderung des § 12 SGB II)

 

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, das nach § 12 Nr. 3 SGB II der Altersvorsorge dienende und im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigende Vermögen von 200 € auf 250 € je Lebensjahr, bzw. maximal von 13.000 € auf 16.500 € anzuheben. Gleichzeitig werden die Grundfreibeträge der Erwachsenen in entsprechender Höhe gesenkt und der Grundfreibetrag der Kinder von 4100 € auf 3100 € reduziert.

 

Die Anhebung der Vermögensfreigrenzen zur Sicherung der Altersvorsorge wird begrüßt. Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar sind, sind derzeit nur bis zu einer Grenze von 13.000 € geschützt. Insbesondere ältere Arbeitsuchende haben keine Möglichkeit, nach einer späteren erfolgreichen Vermittlung in den Arbeitsmarkt einen wesentlichen Verzehr ihres Vermögens auszugleichen, da die verbleibende Zeitspanne bis zum Ruhestand hierzu nicht ausreicht. Es drohen Altersarmut und damit verbunden eine Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen. Da der privaten Altersvorsorge aufgrund der Absenkung der gesetzlichen Rentenzahlungen zukünftig noch größere Bedeutung zukommen wird als bisher, ist eine deutliche Anhebung der entsprechenden Freibeträge daher erforderlich. Sie stellt einen konsequenten Schritt dar, um entsprechende Anreize zu schaffen und eine Zunahme von Altersarmut zu verhindern. Eine Absenkung der Grundfreibeträge in gleicher Höhe ist zu vermeiden, da dadurch insgesamt keine Verbesserung der Situation der Betroffenen geschaffen wird.

 

h.     Sofortangebot für Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug (Einführung § 15a SGB II)

 

Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, sollen gem. § 15a SGB II bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden. Wird ein zumutbares Angebot nach § 15a SGB II abgelehnt, hat das gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II eine Leistungskürzung zur Folge.

 

Grundsätzlich ist ein Sofortangebot eines Arbeitsplatzes oder einer Integrationsmaßnahme für arbeitslose Menschen die beste Maßnahme, die der Leistungsträger gewähren kann. Allerdings sind Sofortangebote, die ausschließlich darauf abzielen, die Arbeitsbereitschaft zu überprüfen und nicht auf Integration zielen, entschieden abzulehnen. Sie binden lediglich personelle und finanzielle Kapazitäten. Die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, die Mitwirkung der Arbeitssuchenden zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit einzufordern, sind ausreichend.

 

Vorrangig sollte der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen qualitativ verbessert werden. Sinnvoll kann es sein, Angebote des Profilings und Assessments vorzuhalten. Damit diese Angebote zielgruppenspezifisch und qualitativ hochwertig organisiert werden, wird von der Einführung von "Massenangeboten" abgeraten. Vielmehr sollte es jeweils nach Erstgesprächen in den ARGEn möglich sein, im Einzelfall zuzuweisen.

 

i.      Ausbildungsstellen- und Arbeitsvermittlung (Änderung des § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II)

 

Es wird begrüßt, die Arbeits- und Ausbildungsstellenvermittlung einheitlich als Pflichtaufgabe für die Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger festzulegen. Diese Aufgabe korrespondiert mit dem unverzüglichen Vermittlungsgebot für Jugendliche gem. § 3 SGB II. Notwendig ist jedoch ein Hinweis darauf, dass sich die Agenturen für Arbeit nach dem SGB III und die Träger der Grundsicherung hinsichtlich der Schnittstelle zwischen Berufsberatung und Ausbildungsstellenvermittlung abstimmen. In der Praxis gibt es z. T. gerade im Falle von optierenden Kommunen an dieser Schnittstelle keine oder nur eine unzureichende Zusammenarbeit.

 

j.      Wir halten die Anpassung der Zuständigkeit für Teilnahmekosten bei besonderen Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen für sinnvoll (Änderung des § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II).

 

k.     Der Vollfinanzierung der Aktivierungshilfen für erwerbsfähige, hilfebedürftige Jugendliche durch den SGB II-Träger ist zuzustimmen (Neuregelung des § 16 Abs. 1 S. 5 SGB II).

 

l.      Weiterfinanzierung einer Eingliederungsmaßnahme bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit ( Änderung des § 16 Abs. 4 SGB II)

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, Eingliederungsmaßnahmen auch bei zwischenzeitlichem Wegfall der Hilfebedürftigkeit weiterzufinanzieren.

 

Dieser Punkt ist zu begrüßen. Leidtragende der alten Regelung waren oftmals Frauen, deren Männer wieder Arbeit gefunden haben und auf Grund deren Einkommens keine Bedürftigkeit mehr vorlag. Diese Frauen selbst waren jedoch oft weiter arbeitslos. Fördermaßnahmen nach dem SGB III wurden ihnen kaum angeboten, da sie ja das Amt „nichts kosteten“.

 

m.    Regelleistung enthält auch Haushaltsenergie (Änderung des § 20 Abs. 1 SGB II)

 

Es soll klargestellt werden, dass die Regelleistung auch die Bedarfe für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst.

 

Die geplante Neuregelung ist hinsichtlich des Begriffes der Haushaltsenergie zu präzisieren. Sie führt weiterhin dazu, dass im Fall einer Sanktionierung Jugendlicher - deren Leistungen auf Unterkunft und Heizung beschränkt werden - der Strom abgeschaltet wird, da er nicht mehr aus der Regelleistung bezahlt werden kann.

 

Im Zuge einer klarstellenden Regelung, dass Strom- und Wasserkosten nicht zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung zählen, ist daher eine ausgleichende Regelung bei den Sanktionen zu schaffen. Bei einer Beschränkung der Leistungen auf solche für Unterkunft und Heizung muss durch den Träger der Regelleistung sichergestellt werden, dass die Unterkunft bewohnbar bleibt (Licht, Kühlschrank, Herd, Waschmaschine), indem Strom weiterhin zur Verfügung steht.

 

 

n.     Beschränkung der Kosten der Unterkunft bei einem nicht notwendigen Umzug auf die bisherigen angemessenen Kosten (§ 22 Abs. 1 SGB II)

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kosten der Unterkunft bei einem nicht notwendigen Umzug auf die bisherigen angemessenen Kosten zu beschränken. Dies bedeutet: Zieht ein SGB II- Leistungsbezieher aus seiner Wohnung mit bisher angemessenen Kosten der Unterkunft in eine andere Wohnung um, die zwar teurer aber immer noch angemessen ist, dann werden für die neue Wohnung nur die bisherigen Kosten übernommen.

 

Die Regelung ist abzulehnen. Eine solche Regelung würde eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern bedeuten, zumal die aufgrund der Änderung zu erwartenden Einsparungen der Kommunen gering sind. Leistungsberechtigte nach dem SGB II wohnen häufig in sozial problematischen Wohnvierteln, Wohnungen mit schädlichen Emissionen oder kalten oder sehr engen Wohnungen. Die Träger der Grundsicherung erkennen in diesen Fällen nur selten die Notwendigkeit des Umzugs an. Alleiniges Kriterium für die Übernahme der Kosten der Unterkunft ist deren Angemessenheit. Beachtet ein Arbeitslosengeld II-Empfänger diese Vorgaben, muss er seinen Aufenthaltsort frei wählen können. Eine Einschränkung dieses Rechts könnte nur mit einer Erweiterung des Begriffs der Notwendigkeit einhergehen.

 

o.     Klare Zuständigkeit für Zusicherung der neuen Wohnkosten bei Umzug (Änderung des § 22 Abs. 2 SGB II)

 

Im Gesetzentwurf ist die Klarstellung vorgesehen, dass bei einem Umzug des Leistungsbeziehers in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich der bisherige kommunale Träger in Zusammenarbeit mit dem künftig zuständigen kommunalen Träger die vor einem Umzug erforderliche Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt.

 

Das Bemühen um eine klare Zuständigkeitsregelung bei Umzügen in den Bereich eines anderen Kostenträgers ist zu begrüßen. Die Betroffenen erhalten derzeit die Zusicherung häufig weder von dem bisherigen noch von dem künftigen Kostenträger und auch über die Tragung der Umzugskosten besteht Uneinigkeit. Bei einer gemeinsamen Erteilung der Zusicherung für die Aufwendungen für die neuen Unterkunftskosten besteht hingegen die Gefahr, dass sich das Verfahren verzögert und der Betroffene die Zusicherung vor Abschluss eines Mietvertrages nicht erhält.

 

 

p.     Deckung der Unterkunftskosten für Auszubildende (Änderung des § 22 Abs. 7 SGB II)

 

Es ist beabsichtigt, Personen, die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen, einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

 

Es wäre sinnvoller, wenn der Gesetzgeber entsprechend seinem ursprünglichen Ziel das BAföG bedarfsdeckend ausgestalten würde, um so Aufstockungsleistungen nach dem SGB II überflüssig zu machen.

 

q.     Wir unterstützen die explizite Aufnahme der Erstausstattung bei Geburt als einmalige Leistung.

 

r.      Erweiterung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes (Änderung des § 26 Abs. 3 SGB II)

 

Es ist beabsichtigt, dass die Bundesagentur für Arbeit für Personen, welche ausschließlich durch Aufwendungen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig würden, die Beiträge für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung trägt.

 

Es ist sinnvoll, dass ein Zuschuss zur freiwilligen Versicherung gewährt wird. Die Regelung erfasst aber nicht die Personen, welche nicht Mitglied einer privaten oder der gesetzlichen Krankenkasse sind und auch keinen Anspruch auf Aufnahme haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn noch keine Vorversicherungszeiten vorliegen. Diesem Personenkreis muss zusätzlich zu der geplanten Regelung im § 26 Abs. 3 SGB II ein Zugang zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet werden. Eine entsprechende Regelung wäre im SGB V vorzusehen.

 

Auch Sozialgeldempfänger sind von der Zuschussregelung nicht erfasst, da sie nicht an der Schwelle zur Hilfebedürftigkeit leben. Sie sind den ALG-II-Empfängern durch eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 2 a SGB V gleichzustellen.

 

s.     Mehrbedarfe für behinderte Menschen (Änderung der §§ 28 Abs. 1 SGB II)

 

Die Vorschriften über die Mehrbedarfe für Behinderte sollen im Gesetzentwurf an die entsprechenden Vorschriften des SGB XII angeglichen werden.

 

Dieses Ziel wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings ist das im SGB XII geltende Prinzip der individualisierenden Bedarfsdeckung ebenfalls ins SGB II zu übernehmen. Daher sind die Mehrbedarfsregelungen entsprechend § 30 Abs. 1 und 4 SGB XII um den Zusatz „soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht“ zu ergänzen.

 

t.      Flexibilisierung der Sanktionen (Ergänzung des § 31 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 Buchst. c SGB II)

 

In dem Gesetzentwurf wird § 31 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 Buchst. c SGB II um die Voraussetzung ergänzt, dass auch das Ausschlagen eines zumutbaren Angebots nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme eine Leistungskürzung zur Folge hat. Darüber hinaus wird definiert, dass eine wiederholte Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei unter 25jährigen, soll die Absenkung und der Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzt werden.

 

Die geplante Regelung ist nicht ausreichend. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende hat das Ziel, Hilfebedürftigkeit zu verkürzen oder zu verringern. Der Träger der Grundsicherung muss Spielräume haben, diesem Ziel auch im Einzelfall hinsichtlich Dauer und Höhe des Leistungswegfalls gerecht werden zu können. Insbesondere die rigide Sanktionierung junger Menschen im SGB II nimmt das Entwicklungsmoment der Jugendphase nicht ernst und birgt damit die Gefahr, dass sich die von Sanktionen betroffenen Jugendlichen vollständig zurückziehen. Die Sanktionierungen sollten stufenweise eingesetzt werden können und im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs transparent gemacht werden. Die Flexibilisierung sollte nicht nur – wie jetzt vorgeschlagen – für Sanktionierungen von Jugendlichen eingeführt werden, sondern für alle Bezieher von Leistungen nach dem SGB II gelten.

 

Es wird vorgeschlagen, § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist wie folgt neu zu fassen:

 

„Absenkung und Wegfall dauern bis zu drei Monate und können jederzeit aufgehoben oder ermäßigt werden, wenn die in § 31 Abs. 1 bis 4 SGB II genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.“

 

§ 31 Abs. 1 bis 5 sind wie folgt zu ändern:

 

In den §§ 31 Abs. 1 und 2 SGB II werden die Worte „wird ... um … vom Hundert … abgesenkt“ durch die Worte „können …um bis zu … vom Hundert abgesenkt werden“ ersetzt. In § 31 Abs. 3 werden die Worte „wird … zusätzlich … gemindert“ ersetzt durch die Worte „kann … zusätzlich um höchstens … gemindert werden“. In § 31 Abs. 5 werden die Worte „wird … auf die Leistungen … beschränkt“ ersetzt durch die Worte „kann …höchstens auf die Leistungen …beschränkt werden“.

 

u.     Die Klarstellungen der Zuständigkeiten bei Umzügen und bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus werden begrüßt.
 

v.     Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II (Änderung des § 40 SGB II und des § 6a BKGG)

 

Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, eine rückwirkende Antragstellung für SGB II-Leistungen bis unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung des Kinderzuschlags bindend geworden ist, zu ermöglichen. Umgekehrt soll nach der Neuregelung des § 6a Abs. 5 SGB II der Anspruch auf Kinderzuschlag entfallen, wenn der Berechtigte von vorneherein erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen des Verlustes des befristeten Zuschlags nicht geltend machen zu wollen.

 

Die Regelung zum Kinderzuschlag sollte grundlegend überdacht werden, da die beabsichtigte Wirkung, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, in vielen Fällen nicht erreicht wird und sich die Regelung im Verwaltungsvollzug als nicht praktikabel herausgestellt hat. Bis zu einer vollständigen Überarbeitung des Instruments ist der Einführung eines Wahlrechts zwischen dem befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II und dem Kinderzuschlag jedoch zuzustimmen. Derzeit ist der Kinderzuschlag vorrangig in Anspruch zu nehmen. Da sich Kinderzuschlag und befristeter Zuschlag nach dem Bezug von ALG I gegenseitig ausschließen und die Bearbeitung der Anträge auf Kinderzuschlag zudem sehr lange dauert, kann es dazu kommen, dass Eltern der Kinderzuschlag versagt wird und sie zudem rückwirkend keinen befristeten Zuschlag erhalten. Die Einführung eines Wahlrechts zwischen befristetem Zuschlag und Kinderzuschlag ist daher interessengerecht. Nicht nachvollziehbar ist aber, warum das Antragsrecht der Leistungsberechtigten im Gegensatz zu § 28 SGB X von sechs auf einen Monat beschränkt werden soll.

 

w.    Einbeziehung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren nach §§ 44 a, 45 SGB II (Änderungen der §§ 44a, 45 SGB II)

 

Die Neuregelung sieht vor, den Krankenkassen gegen die Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ein Widerspruchsrecht einzuräumen, über den die gemeinsame Einigungsstelle entscheidet. Die Einigungsstelle ist regelmäßig mit je einem Mitglied der Agentur für Arbeit, einem Mitglied der Kommune und einem von beiden Trägern gemeinsam zu bestimmenden Vorsitzenden besetzt. Auch die Krankenkasse soll nun die gemeinsame Einigungsstelle anrufen und an ihren Sitzungen teilnehmen können.

 

Die Regelung ist abzulehnen. Die Frage der Erwerbsfähigkeit ist für die Krankenkassen von Interesse, da der Erhalt von SGB II-Leistungen zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V führt. Jedoch haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bei keiner der nach § 5 SGB V versicherungspflichtigen Personengruppen ein besonderes Beteiligungsrecht bei der Feststellung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Beteiligungsrechte der Krankenkassen bedeuten daher einen Systembruch. Eine Mitwirkung der Krankenkassen in der gemeinsamen Einigungsstelle würde zudem die paritätische Besetzung der Einigungsstelle und einen ausgeglichenen Prozess der Entscheidungsfindung gefährden, da sie ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit ein finanzielles Interesse an der Feststellung der Nichterwerbsfähigkeit haben. Bedenklich erscheint es zudem, wenn die Krankenkassen aufgrund mitgeteilter Diagnoseschlüssel von Krankenhäusern über medizinisch relevante Daten verfügen, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten betreffen und sie diese in der Einigungsstelle offen legen.

 

x.     Wir begrüßen die Klarstellung der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit für Rehabilitationsleistungen.

 

y.     Positiv zu bewerten ist die Mietschuldenübernahme für Personen an der Bedürftigkeitsgrenze.
 

 

2.         Zu folgenden Punkten sollte im weiteren parlamentarischen Verfahren eine Regelung erarbeitet werden:

a.     Härtefallregelung für unabweisbare Bedarfe

 

Über eine weitgehende Pauschalierung sind im SGB II fast alle einmaligen Leistungen in die Regelleistung miteinbezogen worden. Der Hilfebedürftige soll Schwankungen seines Bedarfes durch Ansparungen aus der Regelleistung ausgleichen. Dies ist allerdings in den Fällen problematisch, in denen für den Hilfebedürftigen regelmäßig ein erheblich höherer Bedarf entsteht. Dieses Problem tritt z. B. bei Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, Besuchen von Angehörigen in der JVA, nicht lehrmittelfreien Schulbüchern oder nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten (OTC) auf. Bei regelmäßig erhöhtem Bedarf ist die Darlehensaufnahme keine sinnvolle Lösung, da die Rückzahlungsverpflichtung und die zwingend vorgeschriebene Aufrechnung zu einer fortdauernden Bedarfsunterdeckung und zu Schulden führen.

 

§ 23 oder § 20 SGB II sollte wie folgt ergänzt werden:

 

"Die Höhe der Leistung wird abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."

 

ALG II und Sozialgeld stellen das unterste soziale Netz dar. Für Menschen, deren Bedarf im Einzelfall erheblich über den durchschnittlichen Bedarf hinausgeht, muss ebenfalls das soziokulturelle Existenzminimum gesichert sein. Das verfassungsrechtlich begründete Prinzip der individuellen Bedarfsdeckung muss im SGB II ebenso wie im SGB XII gelten, wo für diese Fälle Bedarfe abweichend festgelegt werden können.

 

b.     Bemessungskriterien für angemessene Unterkunftskosten

 

ALG II Empfänger/innen erhalten in zunehmendem Maß die Aufforderung, ihre Wohnkosten entweder durch Aufnahme von Untermietern oder durch Umzug zu reduzieren. Dies wird verbunden mit der Ankündigung, dass die Unterkunftskosten in Zukunft nicht mehr vollständig übernommen werden, da sie nicht angemessen seien. Die anerkannten Heizkostenpauschalen reichen oft nicht aus, um die Heizkosten zu bezahlen und berücksichtigen nicht die individuelle Wohnsituation. In einigen Bezirken wurden die Quadratmeterzahlen für den als angemessen angesehenen Wohnraum gegenüber bisherigen Regelungen der Sozialhilfe abgesenkt. In vielen Bezirken sind zu den anerkannten Mietpreisen keine freien Wohnungen verfügbar. Personen sehen sich gezwungen, für die Zahlung der Miete Geld aufzunehmen, was zu einer Verschuldung dieser Haushalte führt. Der durch den Umzug in billigere Wohnungen eingeleitete Prozess einer Konzentration von Personen mit geringen Einkommen/ALG II Bezug konterkariert die Zielsetzung des Bund-Länder-Programms „Soziale Stadt“, das eine soziale Entwicklung und Konsolidierung von Wohngebieten anstrebt. Diese neu entstehenden Konzentrationen würden erhebliche Folgekosten mit sich bringen. Eine solche Situation kann wegen ihrer sozialen Risiken (siehe die Entwicklung in Frankreich im November 2005) und ihres finanziellen Mehrbedarfes nicht im Sinne des Bundes, der Länder und der Kommunen sein.

 

§ 22 SGB II sollte um einen neuen Satz (1a) ergänzt werden:

 

„Bemessungskriterium für die Angemessenheit sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, der örtliche Mietspiegel und die familiären Verhältnisse des Leistungsberechtigten.“

 

Die Bemessungskriterien „tatsächliche Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes“, der „örtliche Mietspiegel“ sowie die „Berücksichtigung familiärer Verhältnisse“ gelten bisher nur für Hilfeempfänger von SGB XII Leistungen. Eine Ungleichbehandlung von SGB II Empfängern ist nicht nachvollziehbar.

 

c.     Abgrenzung und Koordination der Leistungen nach § 16 SGB II zu den Leistungen nach §§ 53 ff. und §§ 67 ff. SGB XII

 

Die Einbeziehung von Leistungen § 16 SGB II führt bei Menschen mit multiplen Problemlagen, z. B bei Menschen mit Behinderungen oder in besonderen sozialen Schwierigkeiten zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. In der Praxis unterbleibt vielfach eine Leistungserbringung, da sich die Träger der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII nicht einigen können, wer die entsprechenden Maßnahmen erbringt.

 

Es ist eine gesetzliche Klarstellung notwendig, die eine frühe Kooperation und Klärung der Zuständigkeit der Leistungsträger festschreibt.

 

d.     Vorrang der Ausbildung bei Jugendlichen

 

Nach § 3 Abs. 2 SGB II sind Jugendliche unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Vorrang muss dabei die Vermittlung einer Ausbildung haben. Sofern eine Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung steht, sind nicht nur Arbeitsgelegenheiten, sondern in erster Linie Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III zu erbringen. Zudem ist darauf zu achten, dass in der Praxis der Vorrang der Ausbildung tatsächlich umgesetzt wird.

 

§ 3 Abs. 2 SGB II sollte wie folgt neu gefasst werden:

 

„Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Ausbildung, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder eine Arbeit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Leistung zur Eingliederung in Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.“

 

e.     Keine Sanktionierung der Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung

 

Aus der Praxis wird gemeldet, dass Eingliederungsvereinbarungen in nennenswertem Umfang nicht auf die individuelle Situation des/der Hilfebedürftigen abgestimmt sind, sondern vielfach nur aus EDV-Textbausteinen bestehen. Teilweise wird die Eingliederungsvereinbarung nicht einmal individuell besprochen. Andererseits hat allein die Nichtunterzeichnung einer angebotenen Vereinbarung zwingend Sanktionen zur Folge. Die Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Satz 1a tritt unmittelbar ein, da ein Widerspruch des Hilfebedürftigen weder gegen die Sanktion selbst noch gegen eine als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung aufschiebende Wirkung hat. Dies setzt Hilfebedürftige unter unzumutbaren Druck, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichenen.

 

Die Sanktionsmöglichkeit wegen Nichtunterzeichnung einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Satz 1a) ist ersatzlos zu streichen.

 

Angesichts der unzureichenden Verwaltungspraxis ist es untragbar, die angebotene Eingliederungsvereinbarung stets als rechtmäßig zu vermuten und unmittelbar an ihre Nichtunterzeichnung Sanktionen zu knüpfen. In § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II ist ausdrücklich geregelt, dass bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung „die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen“ sollen. In diesem Verwaltungsakt kann dann eine Sanktion angedroht werden. Die Eingliederungsvereinbarung wird in ihrem Charakter als „Vereinbarung“ entwertet, wenn auf die Verweigerung der Unterschrift, weil der Leistungsempfänger sie für rechtswidrig hält, unmittelbar eine Sanktion folgt.

 

f.      Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte

 

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des SGB II die Anforderungen an erwerbsfähige Leistungsempfänger gegenüber dem BSHG deutlich verschärft. Eine solche Verschärfung ist nur vertretbar, wenn sie durch einen effektiven Rechtsschutz auf Seiten der Betroffenen ausgeglichen wird. In der Praxis ist das Gegenteil der Fall: Während im BSHG und auch im SGB XII Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben, ist dies im SGB II faktisch nur ausnahmsweise vorgesehen.

 

Widerspruch und Anfechtungsklage müssen grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Für Verwaltungsakte, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, sollte entsprechend der Regelung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten der Widerspruch aufschiebende Wirkung haben.

 

Im Bereich der Existenzsicherung ist eine Einschränkung des Rechtsschutzes nicht vertretbar, da die Hilfeempfänger/innen selbst im Falle einer stattgebenden Rechtsmittelentscheidung gezwungen sind, zeitweise unterhalb des Existenzminimums zu leben oder unzumutbare Arbeit zu verrichten.

 

g.     SGB II-Leistungsbezug für Asylsuchende und Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen auf humanitärer Grundlage oder einer Duldung

 

Asylsuchende und Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen auf humanitärer Grundlage oder einer Duldung sind als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bisher aus dem Leistungsbezug des SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, die bereits erlaubter Weise in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik gearbeitet haben und nun arbeitslos werden.

 

§ 7 Abs. 1 SGB II ist nach Satz 2 um den folgenden neuen Satz 3 zu ergänzen:

 

„Der Leistungsausschluss für Berechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz gilt nicht, sofern der Berechtigte bereits in der Bundesrepublik sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.“

 

Asylsuchende und Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen auf humanitärer Grundlage oder einer Duldung, die bereits gearbeitet, aber ihre Stelle verloren haben, zeigten in der Vergangenheit, dass ihre Bemühungen, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, groß sind. Sie haben damit einen wichtigen Beitrag zu ihrer Integration in die Gesellschaft geleistet. Kommt es zur Arbeitslosigkeit, erhalten sie zwar zunächst ALG I, läuft dieser Anspruch jedoch aus, ist wieder die Berechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorrangig und Leistungen nach SGB II sind ausgeschlossen. Damit wird die erworbene Selbständigkeit hinfällig und eine Rückkehr in Sammelunterkünfte mit all den damit einhergehenden sozialen und integrationspolitischen Problemen faktisch notwendig. Eine langfristige Unabhängigkeit von staatlichen Transferleistungen wird dadurch erschwert bzw. unmöglich.

 

h.     Barbetrag für SGB-II-Empfänger in Einrichtungen

 

§ 5 Abs. 2 S. 1 schließt für Leistungsberechtigte nach dem SGB II die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII aus. Jedoch ist ein Barbetrag auch SGB II-Leistungsempfängern in Einrichtungen zu gewähren. Dazu sollte eine gesetzliche Klarstellung erfolgen.

 

i.      Pfändungsschutz für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

 

Sozialhilfeleistungen sind unpfändbar (§ 17 Abs. 1 SGB XII). Diese Regelung schützt überschuldete Sozialhilfeempfänger vor dem Zugriff auf ihren Sozialhilfeanspruch. Im SGB II fehlt eine entsprechende Regelung. Der ALG II Anspruch und das Sozialgeld ist deshalb nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Sofern der ALG II – bzw. Sozialgeld-Anspruch die Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO übersteigt, muss der Schuldner einen Antrag nach § 850 f ZPO stellen. In der Praxis werden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an den Träger der Grundsicherung gerichtet. In der Regel liegt das Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze, weshalb eine Pfändung nicht möglich ist.

 

§ 19 SGB II ist daher um folgenden Satz 2 zu erweitern:

 

„Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.“

 

Da ALG II wie die Sozialhilfe keine Lohnersatzleistung, sondern eine staatliche Fürsorgeleistung ist, ist die unterschiedliche Behandlung bezüglich der Pfändung nicht nachvollziehbar und muss deshalb geändert werden. Die Aufnahme eines Pfändungsschutzes von ALG II Leistungen trägt außerdem zum Bürokratieabbau und zur Kostenreduzierung bei, da die Arbeitsgemeinschaften dann nicht mehr mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen belastet werden.

 

j.      Information der Bedarfsgemeinschaft

 

Die gesetzliche Vermutung des § 38 SGB II, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegenzunehmen, führt zu Problemen. Gerade in konfliktbeladenen Beziehungen werden Partner des Leistungsberechtigten oft nicht über die Antragstellung und den Leistungsbezug informiert. Oft werden ihnen diese Geldmittel vorenthalten. Hierdurch wird die ökonomische Abhängigkeit des wirtschaftlich schwächeren Partners (in der Regel die Frau) verstärkt. Die gleiche Situation tritt bei erwachsenen jungen Menschen ein, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Widerlegung der Vermutung ist mangels Kenntnis vom Leistungsbezug nicht möglich.

 

§ 38 SGB II ist daher durch folgenden Satz 3 zu ergänzen:

 

„In den Fällen des Satzes 1 hat der Träger für Grundsicherung für Arbeitsuchende die erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eine Übersendung der Durchschrift des Bewilligungsbescheides zu informieren und sie darauf hinzuweisen, dass sie ihre Interessen auch selbst wahrnehmen können.“

 

k.     Keine Aufrechung mit Regelleistungen bei Übernahme von Mietschulden als Darlehen

 

Nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II können Mietschulden übernommen werden, die als Darlehen erbracht werden sollen. Da die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht von den Regelleistungen des § 30 umfasst sind, sind sie auch nicht mit den Regelleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II aufzurechnen. In der Praxis besteht indes eine zunehmende Tendenz der Leistungsträger, diese Darlehen durch Aufrechung zu tilgen.

 

Daher ist nach § 22 SGB II zur gesetzlichen Klarstellung folgender Absatz 7 anzufügen:

 

„Darlehen nach Abs. 3 und 5 werden erst nach Ende der Hilfebedürftigkeit oder Rückerstattung der Mietkaution fällig. § 23 Abs. 1 S. 3 findet keine Anwendung.“

 

l.      Räumungsklage an die Kommune am Wohnort des Schuldners melden

 

Nach § 22 Abs. 6 SGB II hat das Gericht, bei dem eine Räumungsklage anhängig ist, dies dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder dessen beauftragter Stelle zu melden. Hier bestehen in der Praxis Probleme, da das Gericht nicht weiß, ob der Beklagte im SGB-II-Leistungsbezug steht ist.

 

§ 22 Abs. 6 SGB II ist daher wie folgt zu ändern:

 

Statt „dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ sind die Worte „der Kommune am Wohnort des Schuldners“ einzufügen.

 

Die Meldung der Gerichte sollte an die Kommunen erfolgen, die sowohl als Träger der Kosten der Unterkunft nach SGB II und XII als auch im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für die Sicherstellung der Unterkunft verantwortlich sind. Dies würde die Amtsgerichte davon entlasten, im Einzelfall der Frage nachzugehen, ob der Beklagte im Leistungsbezug steht.