In ihrer Stellungnahme im Verfahren 1 BvL 1/24 des Bundesverfassungsgerichts hatte die BAGFW deutlich gemacht, dass oberstes Ziel und Ausgangspunkt in der psychosozialen Versorgung die Zwangsvermeidung ist und dass die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen sind. Eine Zwangsbehandlung außerhalb von Kliniken lehnte die BAGFW ab. Die damaligen Argumente sind nach wie vor gültig. Gleichwohl erkennt die BAGFW die Notwendigkeit an, dass der Gesetzgeber infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung vornimmt.
