Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf einer Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV)

Der Verordnungsentwurf enthält im Wesentlichen die Voraussetzungen, die für die Registrierung gem. § 23 Absatz 3 BtOG vorliegen müssen: die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde und der Nachweis einer Berufs-haftversicherung.

Vorbemerkung:

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. In unserem Verbund sind ca. 600 Betreuungsvereine, sowie ca. 140 vormundschaftsführende Vereine aktiv. In den Arbeitsfeldern Altenhilfe, Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie und Kinder- und Jugendhilfe mit ihren zahlreichen Diensten und Einrichtungen erfahren Menschen Beratung, Begleitung und Unterstützung.

Der Verordnungsentwurf enthält im Wesentlichen die Voraussetzungen, die für die Registrierung gem. § 23 Absatz 3 BtOG vorliegen müssen: die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde und der Nachweis einer Berufshaftversicherung. Diese Kriterien zur Steigerung und Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung werden ausdrücklich begrüßt.

Wir setzen hier allerdings voraus, dass die im Reparaturgesetz vorgesehene Änderung rechtzeitig in Kraft tritt, die es beruflichen Betreuern, die rechtliche Betreuungen als Mitarbeiter:innen eines anerkannten Betreuungsvereins führen wollen, ermöglicht, den zur Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkundenachweis im Laufe eines Jahres zu vervollständigen und bereits vorher als berufliche/r Betreuer:innen tätig zu sein. Für die Betreuungsvereine ist es unerlässlich, dass neue Mitarbeitende von Beginn an Betreuungen führen, die auch mit dem Gericht abgerechnet werden können.

Im Folgenden soll es wesentlich um die Regelungen zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde gehen.

In § 3 BtRegV-E wird der Inhalt und Umfang der erforderlichen Sachkunde konkretisiert. Hier sind folgende Sachgebiete genannt und näher definiert:

  • Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts (einschließlich Verfahrensrecht und Personen- und Vermögenssorge)
  • Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems
  • Kommunikationskompetenz und Methoden unterstützter Entscheidungsfindung

 

Diese Kenntnisse sind geeignet und erforderlich, da von jeder/m beruflichen Betreuer:in zu erwarten ist, dass sie/er für die Übernahme von verschiedenen Arten von Betreuungsfällen mit unterschiedlichen Graden der Komplexität zur Verfügung stehen und damit letztlich auch die gesamte Bandbreite der eventuell zu besorgenden Angelegenheiten mit der notwendigen Qualität erfüllen kann.

Nach § 4 BtRegV-E kann diese Sachkunde durch unterschiedliche Nachweise erbracht werden:

  • Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungslehrgangs,
  • Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs oder
  • Durch anderweitige Nachweise

 

In der Praxis wird die Sachkunde in den ersten Jahren durch den Besuch eines zertifizierten Sachkundelehrgangs erworben werden. Bisher gibt es nur wenige Hochschulen, die im Studiengang Soziale Arbeit die erforderlichen Kenntnisse ausreichend vermitteln. In unseren Betreuungsvereinen machen wir die besten Erfahrungen mit Absolvent:innen Sozialer Arbeit, die sich noch zusätzlich rechtliche Kenntnisse angeeignet haben. Sie stellen auch die größte Gruppe der Vereinsbetreuer:innen dar. Dies sollte unserer Auffassung nach auch so bleiben. Daran ist der vorliegende Entwurf der BtRegV zu messen. Wir machen darauf aufmerksam, dass Absolvent:innen des Studiengangs Soziale Arbeit eine staatliche Anerkennung erhalten. Trotzdem werden sie nun, in aller Regel, für die Registrierung als berufliche/r Betreuer:in, welches eine gesetzliche Aufgabe ist, einen zusätzlichen Sachkundelehrgang absolvieren müssen. Dieser Lehrgang ist bis jetzt nicht kostenfrei geplant.

Hierdurch ergeben sich für die Betreuungsvereine zwei grundsätzliche Probleme.                      

1. Nicht refinanzierte Vergütung der Qualifikation

Mit der Notwendigkeit für Mitarbeitende, die zum 1.1.2023 noch nicht drei Jahre als Berufsbetreuer:in bestellt sind, sowie für neue Mitarbeitende den Sachkundelehrgang zu finanzieren, sind erhebliche Kosten für die Betreuungsvereine verbunden.

Ein gesamter Sachkundelehrgang umfasst 360 UE (270 Zeitstunden), das entspricht ca. 45 Arbeitstagen, bei 8 UE pro Tag bzw. 9 Arbeitswochen.

Zwar stellen viele Betreuungsvereine in Trägerschaft der Wohlfahrtsverbände bevorzugt Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit ein, die lediglich den Nachweis von Sachkundelehrgängen mit 160 UE (120 Zeitstunden) benötigen. Allerdings entspricht auch dies noch ca. 20 Arbeitstagen, bei 8 UE pro Tag, bzw. 4 Arbeitswochen.

Mitarbeitende in Betreuungsvereinen haben während des notwendigen Erwerbs der Sachkunde bereits einen vollen Anspruch auf Lohnzahlungen gegenüber dem Betreuungsverein. Insofern ist die Kostenrechnung des Entwurfs an dieser Stelle verkürzt. Denn sie berücksichtigt nicht, dass die Betreuungsvereine noch die Kosten für die notwendige Freistellung zur Absolvierung des Lehrgangs werden tragen müssen.

Für die Betreuungsvereine entstehen diese Kosten (in Gänze oder Teilweise) für alle Mitarbeitenden, die im Verein seit dem 1.1.2020 eingestellt wurden! Diese Kosten lassen sich zurzeit nicht durch die VBVG-Vergütung refinanzieren. Für die Vereine potenzieren sich durch die angedachten Regelungen die entstehenden Kosten, hierdurch wird für viele Vereine eine existenzielle Bedrohung entstehen.

 

2. Wohlfahrtsverbände als Anbieter von Sachkundelehrgängen

Die BAGFW spricht sich für eine Anerkennung von Sachkundelehrgängen aus. Dies fördert die Qualität der Lehrgänge und stellt eine Sicherheit für die Absolventen dar, dass ihre Nachweise auch anerkannt werden.

Die Wohlfahrtsverbände bilden schon jetzt berufliche Betreuer:innen fort und sind daher grundsätzlich geeignet, auch zukünftig die entsprechenden Sachkundelehrgänge anzubieten. Aufgrund der in vielen Betreuungsvereinen geltenden, internen Qualitätsstandards beschäftigen die uns angeschlossenen Vereine überwiegend Sozialarbeiter:innen. Daher besteht bei den Wohlfahrtsverbänden das Interesse, zukünftig lediglich kürzere Sachkundelehrgänge für die Module 1 bis 7 anzubieten und sich dafür anerkennen zu lassen. Es sollte deswegen die Möglichkeit bestehen, sich als gemeinnütziger Anbieter von Sachkundelehrgängen auch für die verkürzten Sachkundelehrgänge anerkennen zu lassen.

Des Weiteren scheint es aus unserer Sicht sinnvoll, die im Entwurf genannte maximale Selbstlernzeit von 15 % für die Module 1 bis 9 zu erhöhen. Insbesondere dann, wenn die Teilnehmenden bereits über einen ersten Studienabschluss verfügen, der bereits Teilkenntnisse aus den Inhalten des Sachkundelehrgangs vermittelt hat. Diese Zeiten könnten dann z.B. mit der Anfertigung von Praxisarbeiten verbracht werden, die zu einer wissenschaftlich geprägten Reflexion der eigenen Berufspraxis genutzt werden.

 

Fazit:

Wir begrüßen die Einführung eines verbindlichen Qualifikationsprofils für rechtliche Betreuer:innen, da dies die Qualität in der rechtlichen Betreuung insgesamt sichern wird.

Aus Sicht der BAGFW wird es jetzt darauf ankommen, die Umsetzung der BtRegV in der Praxis zu beobachten, auszuwerten und angemessen auf Regelungen, die in der Praxis nicht praktikabel sind, zu reagieren.

Außerdem wird die Frage der Erhöhung der Betreuervergütung wieder aufgegriffen werden müssen, denn die Erbringung der rechtlichen Betreuung in höherer Qualität hat auch eine Kostensteigerung für die Betreuungsvereine zur Folge. In der Stellungnahme zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde bereits angeregt, dessen Evaluierung mit der Evaluierung des VBVG in 2024 zu verbinden. Dieser Hinweis soll in diesem Zusammenhang bekräftigt werden.