Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen- Entlastungsgesetz)

Die BAGFW begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfes ausdrücklich, Eltern und Kinder in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe zu entlasten und die Unterhaltsheranziehung zu vereinheitlichen. Ebenso begrüßt die BAGFW die weiteren Ziele, den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Leistungen der Grundsicherung auf den Berufsbildungsbereich und das Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bzw. eines anderen Leistungsanbieters auszudehnen und die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zu entfristen sowie die Einführung eines Budgets für Ausbildung. Mit dem vorliegenden Entwurf des Angehörigenentlastungsgesetzes wird zudem die Rolle der Integrationsämter bezüglich der Arbeitsassistenz klargestellt.

 

Die ursprünglich im Referentenentwurf des Angehörigenentlastungsgesetzes enthaltene Regelung, die die durch den BTHG-Systemwechsel (Trennung der Leistungen) bedingte „Rentenlücke“ von Menschen mit Behinderungen, die in stationären Einrichtungen leben und Renten beziehen, schließen soll, wurde mittlerweile in den Gesetzentwurf zum SGB IX und XII-Änderungsgesetz vorgezogen und dahingehend angepasst, dass die Regelung nunmehr für alle betroffenen Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen gelten soll. Das Gesetz wurde bereits vom Bundestag in zweiter und dritter Beratung beschlossen. Dies bewertet die BAGFW positiv, da so sichergestellt wird, dass diese Regelungen von der Verwaltung rechtzeitig zum 01.01.2020 umgesetzt werden können und somit Sicherheiten für den betreffenden Personenkreis bieten.

 

Nach Auffassung der BAGFW sind darüber hinaus folgende Anpassungen im SGB IX kurzfristig umzusetzen:

 

  • Klarstellungen zur Umsatz- und Ertragssteuer von Leistungen in besonderen Wohnformen[1],
  • Sicherung der Leistungskontinuität für junge Volljährige, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe leben,
  • Zuerkennung der Regelbedarfsstufe eins statt zwei für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Ziffer 2 i.V. mit Abs. 5-7 SGB XII neu. ; die Anwendung der Regelbedarfsstufe zwei ist nicht sachgerecht, da sie auf einer freihändigen Schätzung und nicht auf validen Daten beruht. Zudem ist die besondere Wohnform nicht mit einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft vergleichbar. [2]
  • Zeitnahe Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises nach § 99 BTHG einschl. der Verordnung und zügige Umsetzung auf der Grundlage des in der Arbeitsgruppe des BMAS unter allen Beteiligten erarbeiteten Vorschlags vom September 2019. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die BAGFW eine Evaluation im Vorfeld der Umsetzung für verzichtbar, jedoch einen Verweis auf § 4 SGB IX in § 99 und in der Verordnung für notwendig hält.

 

Zu den vorgeschlagenen Änderungen nimmt die BAGFW im Einzelnen wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel 1

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

 

Zu Ziffer 2

§ 41 SGB XII Leistungen der Grundsicherung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich

 

Die BAGFW begrüßt, dass mit der geplanten Änderung nun klargestellt ist, dass auch Menschen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich in einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter durchlaufen, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben, ohne dass die dauerhafte Erwerbsminderung geprüft werden muss. Menschen, die während der Zeit, in der sie eine betriebliche Ausbildung durchlaufen, ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, werden diesem Personenkreis gleichgestellt, was sachgerecht ist, da das Budget für Ausbildung eine Alternative zur beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich einer WfbM darstellen sollte.

 

Zu Ziffern 3 und 4

§§ 43, 94 SGB XII i.V.m. § 138 SGB IX sowie § 94 Abs. 2 SGB IX

Aufhebung der Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe

 

Die BAGFW bewertet die vorgesehenen Änderungen der §§ 43 und 94 SGB XII in Verbindung mit § 138 SGB IX als sehr positiv, da diese Regelungen einen deutlichen Beitrag zur Entlastung der Angehörigen darstellen, indem die Freigrenze von 100.000 Euro für das Jahresbruttoeinkommen nun für alle Leistungen des SGB XII gilt und auch der Beitrag von 32,08 Euro von Eltern volljähriger Menschen mit Behinderungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 138 Absatz 4 SGB IX aus Gründen der Gleichbehandlung entfällt.

 

Zu Ziffer 5

§ 140 SGB XII

 

Der neue § 140 SGB XII soll die sog. „Rentenlücke“ schließen, die einmalig bei der Systemüberleitung im Januar 2020 bei Menschen entsteht, die in bisherigen stationären Einrichtungen leben (ab 01.01.2020 in besonderen Wohnformen). Damit wird der Verwaltungsaufwand gemindert und der Systemübergang für die betroffenen Menschen einfacher gestaltet. Wie bereits ausgeführt wurden diese Regelungen mittlerweile in den Gesetzentwurf zum SGB IX und XII-Änderungsgesetz aufgenommen, das bereits vom Bundestag in zweiter und dritter Beratung beschlossen wurde. Dies bewertet die BAGFW positiv, da so sichergestellt wird, dass diese Regelungen von der Verwaltung rechtzeitig zum 01.01.2020 umgesetzt werden können und somit Sicherheit für den betreffenden Personenkreis bieten.

 

Zu Artikel 2

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

 

Zu Ziffer 2 b)

§ 32 Absatz 6 (neu) SGB IX: Weiterführung der Förderung der EUTB

 

Die vorgeschlagene Entfristung der EUTB wird von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Etablierung einer qualitativ hochwertigen Beratungslandschaft für Menschen mit Behinderungen bewertet, die die Betroffenen im gegliederten System der sozialen Sicherung dauerhaft und nachhaltig unterstützen kann. Wir begrüßen die Aufstockung der Fördersumme von gegenwärtig 58 Mio. Euro jährlich auf 65 Mio. ab dem Jahr 2023, geben allerdings zu bedenken, dass für eine flächendeckende Beratungsinfrastruktur eine höhere Fördersumme erforderlich ist, um insbesondere steigende Personalkosten, Mietzinsen, Fahrtkostenerstattungen sowie den Ausbau aufsuchender Beratung kostendeckend  zu gestalten. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes ab Januar 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Zunahme der Beratungsbedarfe zu erwarten sein wird. Um eine zukunftsfähige und wirksame unabhängige Teilhabeberatung zu etablieren, sollte der Gesetzentwurf auch eine Dynamisierung entsprechend der zu erwartenden Steigerungen bei den Personal- und Sachkosten vorsehen.

 

Zu Ziffer 3

§ 60 Absatz 2 c) Nr. 8 (neu) SGB IX Personalschlüssel anderer Leistungserbringer

 

Dieser Passus stellt klar, dass der Personalschlüssel anderer Leistungsanbieter sich am Bedarf der Leistungsberechtigten orientieren muss. Da § 9 Abs. 3 WVO oft dahingehend missverstanden wird, dass der hier normierte Personalschlüssel für alle Werkstätten verbindlich sei, ist diese Klarstellung ein richtiger Schritt.

 

Die BAGFW hält es nicht für ausreichend, diese Klarstellung nur für die anderen Leistungsanbieter in betrieblicher Form vorzunehmen. Vielmehr sollte auf gesetzlicher Ebene – und nicht nur auf Ebene der Werkstätten-Verordnung – ausdrücklich geregelt werden, dass der Personaleinsatz bei der Teilhabe am Arbeitsleben sich stets am Bedarf der Leistungsberechtigten zu orientieren hat.

 

Änderungsbedarf:

Streichung der Wörter „ausschließlich in betrieblicher Form“

 

Zu Ziffer 4

§ 61 Einführung eines Budgets für Ausbildung

 

Zu Absatz 1 (neu)

 

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf führt die Bundesregierung ein Budget für Ausbildung ein. Dafür haben sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege seit langem eingesetzt. Allerdings setzt der Gesetzgeber im Regelungsentwurf die Hürden so hoch, dass dieses Instrument nur sehr wenigen Menschen mit Behinderungen offenstehen wird: Voraussetzung ist ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung. Diese Voraussetzung wird dazu führen, dass das Budget für Ausbildung nur für leistungsstärkere Menschen mit Behinderungen in Frage kommen wird, die ohnehin Chancen auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben.

 

Die BAGFW lehnt diese hohen Zugangshürden ab und fordert stattdessen ein niedrigschwelliges Budget für Ausbildung und berufliche Bildung (und auch für Arbeit), das allen Menschen mit Behinderungen einen Zugang zur Ausbildung und beruflichen Bildung auch unabhängig von der WfbM ermöglicht.

 

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege setzen sich im Übrigen dafür ein, die Dauer des Berufsbildungsbereichs grundsätzlich auf drei Jahre zu verlängern, um die Benachteiligung von Menschen mit Beeinträchtigungen gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigungen, deren Ausbildungsdauer im Rahmen der dualen Berufsausbildung drei Jahre umfasst, aufgehoben wird.

 

Änderungsbedarf:

§ 61a Absatz 1 SGB XII wird wie folgt formuliert:

  1. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht. Ein Budget für Ausbildung und berufliche Bildung erhalten auch nach § 57 anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die keine reguläre Ausbildung absolvieren können und nach der Schule nicht in eine WfbM wechseln möchten, als Leistungen der beruflichen Bildung im Rahmen betrieblicher Angebote.

 

Die BAGFW regt an, dem Vorschlag des Bundesrates in der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (BR-Drucksache 196/19 Beschluss) zu folgen und das Budget für Ausbildung auch für einen nach Landesrecht geregelten anerkannten (dualen) Ausbildungsgang oder für andere Tätigkeiten und Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung (z. B. Teilqualifizierungen) in privaten oder öffentlichen Betrieben oder in Dienststellen zu ermöglichen.

 

Zu Absatz 2 (neu)

 

Der Regelungsvorschlag zur finanziellen Ausstattung des Budgets für Ausbildung orientiert sich am Budget für Arbeit nach § 60 SGB IX und ist grundsätzlich zu begrüßen.

 

Wir begrüßen, dass in Absatz 2 klargestellt wird, dass die Erstattung der Ausbildungsvergütung bis zur Höhe von tarifvertraglichen Vergütungsregelungen festgelegt wird. Da kirchliche Träger im Dritten Weg keine Tarifvertragsparteien sind, ist Absatz 2 Satz 2 dahingehend anzupassen, dass die Vorschrift auch auf die tariflichen Vergütungen, die nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen abgeschlossen werden, Anwendung findet. Der Begriff der „einschlägigen“ tarifvertraglichen Vergütungsrege-lung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und daher zu präzisieren. Die hier eingefügte Vorschrift muss zum Ausdruck bringen, dass alle tarifvertraglichen Vergütungsregelungen als wirtschaftlich anerkannt werden.

 

Absatz 2 sollte unmissverständlich einen Anspruch auf individuell bedarfsgerechte Leistungen zur Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz beschreiben.

Daher ist er, wie beim Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX), um den folgenden Satz zu ergänzen:

 

(2)     Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung oder Vergütungsregelung nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

 

Die BAGFW weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass ihrer Auffassung nach für die Leistungen „Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz“ und „Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz“ die Entwicklung und Etablierung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards erforderlich ist und bietet hierbei ihre Unterstützung an.

 

 

 

Zu Absatz 3 (neu)

 

Absatz 3 bestimmt die Dauer des Budgets für Arbeit. Dieses ist aus Sicht der BAGFW bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu erbringen oder solange es erforderlich ist. Das Wort „längstens“ ist dringend zu streichen, da die Finanzierung des Budgets für Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung gewährleistet sein muss.

 

Des Weiteren sollen die Zeiten eines Budgets für Ausbildung auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet werden (Satz 2). Diese Einschränkung lehnt die BAGFW ab. Nach einem Wechsel muss eine Berufsorientierung und Bildung in der WfbM im vollen Zeitumfang möglich sein, weil sich der Leistungsberechtigte möglicherweise nach dem Wechsel für eine andere Fachrichtung entscheidet.

 

Änderungsbedarf § 61a Absatz 3:

(3)     Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangs-verfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet.

 

Zu Absatz 4 (neu)

 

Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Ausbildung kann – so der Gesetzentwurf – auch durch mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erfolgen. Dies sollte nach Auffassung der BAGFW ausschließlich unter dem Vorbehalt der individuellen Bedarfsdeckung und vor allem der Zustimmung durch die Leistungsberechtigten erfolgen.

 

Änderungsbedarf:

Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:

Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten nach den Umständen des Einzelfalls gemeinsam in Anspruch genommen werden, sofern die Leistungsberechtigten zustimmen.

 

Zu Absatz 5 (neu)

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen, dass die Leistungsträger in die Pflicht genommen werden, Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz zu unterstützen.

 

 

 

Zu Ziffer 7

§ 142 Absatz 3 SGB IX: Streichung der Begrenzung des gesetzlichen Übergangs des Unterhalts von Eltern von volljährigen Internatsschülern

 

Die BAGFW unterstützt, dass § 142 Abs. 3 SGB IX aufgehoben wird.

 

Zu Ziffer 8 und 9

§ 185 Absatz 5 SGB IX i.V. mit § 191 SGB IX: Aufhebung der Ermessensregelung bei Übernahme der Arbeitsassistenzkosten

 

Die BAGFW bewertet die vorgeschlagene Regelung, nach der die Kosten für die notwendige Assistenz von den Integrationsämtern zu übernehmen sind, ausdrücklich als positiv und regt an, perspektivisch eine veränderte Verteilung der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern auszuloten.

 

Insofern stimmt die BAGFW der Bewertung des Bundesrats, die Klarstellung sei überflüssig, nicht zu.

 

Zu Artikel 4, Ziffer 3 und Artikel 5, Ziffer 2

 

Der Zugang zum Budget für Ausbildung wird in der aktuellen Fassung des Gesetzes nur jungen Menschen ermöglicht, die sich am Übergang von der Schule in den Beruf befinden. Erwachsene Menschen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind davon ausgeschlossen. Wie bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum SGB IX/XII-Änderungsgesetz spricht sich auch die BAGFW dafür aus, dass auch Menschen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX haben, in den anspruchsberechtigten Personenkreis des § 61a neu SGB IX aufgenommen werden (Drucksache 196/19, Beschluss vom 07.06.2019, S. 4 f.).

 


[1] Siehe hierzu BAGFW Schreiben vom 10.10.2019 an das Bundesfinanzministerium sowie Stellungnahme der BAGFW zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen in Folge der Reform des BTHG vom 09.10.2019

 

[2] Siehe hierzu BAGFW Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des zweiten und zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 04.11.2016