Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 23. Januar 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vorgelegt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 23. Januar 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vorgelegt. Wir bedanken uns für die Gelegenheit der Stellungnahme.

A.   Grundsätzliche Bewertung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, die Finanzierung der unverzichtbaren Arbeit der Betreuungsvereine in Zusammenarbeit mit den Ländern zu stärken und für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer zeitnah Sorge zu tragen (vgl. Koalitionsvertrag 19.LP).

Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde im Rahmen des interdisziplinären Diskussionsentwurfs im BMJV verschiedenen Expertinnen und Experten, so auch Vertretern der BAGFW und Ländervertretern vorgestellt und dort beraten.

Wir begrüßen eine zeitnahe und längst überfällige Erhöhung der Betreuer- und Vormündervergütung und die Absicht einer auskömmlichen Vergütung, die klare Anreize für eine qualitativ gute Betreuung setzt.

Wir unterstützen folgende Aspekte des Gesetzentwurfes:

Die Beibehaltung des pauschalisierten Vergütungssystems und die Fortschreibung durch vereinfachte Fallpauschalen, die einfach, streitvermeidend und kalkulierbar sind, ist unseres Erachtens der richtige Weg.

Die Erhöhung der Vergütung an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle anfallenden Kosten zu orientieren und mit der Entgeltordnung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst (TVÖD-SuE) objektivierbare Kriterien zu entwickeln, begrüßen wir ausdrücklich.

Wir teilen die Auffassung, dass Anreize für eine qualitativ gute Betreuung eingeführt werden sollten.

Wir nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass gesetzliche Änderungen im Sozialrecht und veränderte Strukturen im Hilfesystem berücksichtigt werden.

Wir halten Pauschalen für die Verwaltung höherer Vermögen für gerechtfertigt.

Wir begrüßen die Einführung einer gesonderten Pauschale bei Abgabe einer ehrenamtlich geführten Betreuung an einen beruflichen Betreuer.

Wir haben mit Erleichterung die kontinuierliche Verständigung mit den Ländern im Vorfeld beobachtet und hoffen sehr, dass diesmal die Zustimmung im Bundesrat erreicht werden kann.

 

Bedenken und Kritikpunkte haben wir zu folgenden Aspekten des Gesetzentwurfes:

Die Erhöhung um durchschnittlich 17 % ist nach fast 14 Jahren unveränderten Vergütung, aber wiederholter Tariferhöhungen, für unsere Betreuungsvereine und vormundschaftsführenden Vereine zu niedrig. Die Vereine müssen stattdessen mit Personalkostenzuwächsen von mindestens 25 % kalkulieren.

Der Gesetzentwurf enthält nicht die seit langem geforderte Dynamisierungsregelung, sondern lediglich eine Evaluierung nach fünf Jahren. Das ist viel zu spät, zumal mit tatsächlichen Anpassungen frühestens nach weiteren zwei bis drei Jahren gerechnet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifentwicklung aber kontinuierlich fortschreiten wird. Somit werden die Betreuungsvereine und die vormundschaftsführenden Vereine bereits vor Ablauf der fünf Jahre erneut in eine prekäre Schieflage geraten.

Den errechneten Fallpauschalen liegen u.E. einige zu gering berechneten Kosten zugrunde:

Die benannten Overheadkosten in Höhe von 4 % bilden nicht die tatsächlichen Kosten in unseren Betreuungsvereinen ab. Unsere Vereine kalkulieren hier mit mindestens - seitens der KGSt empfohlenen - 10%.

Die Reduzierung der Sachkostenpauschale um die „Kosten in den dezentralen Einheiten für Software und Pflege“ um 900 Euro auf 7.810 Euro ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt außerdem die seit langem geforderte Regelung zur zusätzlichen Übernahme von Dolmetscherkosten.

Die zugrunde gelegten Jahresnettoarbeitsstunden sind mit 1.605 hoch bemessen. Die Vereine kalkulieren mit 1.584 Stunden nach KGSt. Gerade die Betreuungsvereine garantieren mit ihrer Organisationsstruktur eine hohe Qualität in der Betreuungsführung. Um dies zu gewährleisten gehören regelmäßige Teamsitzungen, Fortbildung und Supervision zum Standard. Dies muss sich in der Berechnung der Jahresarbeitsstunden niederschlagen.

Die Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen greift mit ihrer gewichteten Erhöhung qualitative Gesichtspunkte auf. Allerdings vernachlässigt sie dabei den Personenkreis der langjährigen, schwierigen und komplexen Betreuungsfälle.

Die erste Zeit der Betreuungsführung höher zu vergüten, entspricht dem Mehraufwand in den Anfangsmonaten. Diese Vergütungsstruktur berücksichtigt aber nicht die Vielzahl von Betreuten, die aufgrund eines komplexen Krankheitsbildes (z.B. chronische psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen, Mehrfachproblematiken) nur geringe Chancen auf Besserung haben. Hier bleibt der Betreuungsaufwand oft konstant hoch oder erhöht sich sogar im Laufe der Betreuungsführung.

Bei Einhaltung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention entsteht durchaus ein erheblicher Mehraufwand, wenn beispielsweise nur in leichter Sprache kommuniziert werden kann oder Leistungen des Betreuers barrierefrei erbracht werden müssen. Gerade diese komplexen und schwierigen Fälle werden aber aufgrund der guten fachlichen Expertise der Betreuungsvereine von deren beruflich Mitarbeitenden übernommen. Die Vergütungserhöhung für diese Fälle beträgt in dem Gesetzentwurf allerdings nur 11 % und ist damit im untersten Bereich angesiedelt.

Die im Betreuungsrecht verankerte Idee, Fälle nach kurzer Zeit z.B. an Ehrenamtliche abzugeben, kann nur gelingen, wenn der Bereich der Begleitung Ehrenamtlicher deutlich umfassender und verbindlicher ausgestaltet wird, als er es derzeit ist. Wir erhoffen uns hier eine deutliche Qualitätsverbesserung mit einem weiteren Gesetzesverfahren in 2020 – nach Abschluss des interdisziplinären Diskussionsprozesses des BMJV.

 

B.   Zu den Änderungen im Einzelnen

       (soweit für uns relevant)

 

§ 3 Abs. 1 E-VBVG Stundensatz des Vormunds

Der vorgeschlagenen Stundensatzanpassung wird auf der Grundlage der aktuellen Vergütungsstruktur im Vormundschaftsbereich insgesamt zugestimmt. Allerdings sind auch hier 17 % zu wenig, weil diese den Kostenanstieg seit 2005 nicht abbilden. Weitere ggf. notwendige Strukturänderungen in der Vergütung der Vormundschaften müssen in der aktuellen Vormundschaftsrechtsreform geklärt werden.

§ 5 E-VBVG Fallpauschalen

Abs. 3: Aufenthaltsort

Wir befürchten durch die neue Begrifflichkeit „ambulantes betreutes Wohnen“ eine erneute jahrelange Rechtsprechung der Abgrenzung. Insoweit weisen wir darauf hin, dass nicht nur der Heimbegriff mittlerweile abgelöst ist. Im BTHG werden ab 2020 auch die Kategorien der stationären, teilstationären Einrichtungen und ambulanten Dienste entfallen. Um die Anschlussfähigkeit des Betreuungsrechts an diese, bereits jetzt absehbare, Entwicklung sicherzustellen, regen wir deshalb an, die Neuausrichtung der Fallkostenpauschalen von Anfang an zukunftsfähig zu formulieren.

Artikel 3 Evaluierung

Wir halten eine Dynamisierung, angelehnt an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, für geboten. Übergangsweise unterstützen wir eine Evaluierung. Allerdings ist der Zeitpunkt nach fünf Jahren zu spät. Das gilt im Übrigen auch für den Vormundschaftsbereich. Ein nach dem aktuellen Diskussionsprozess eingeleitetes Gesetzesverfahren sollte neben qualitativen und strukturellen Aspekten auch die finanziellen Konsequenzen erneut aufgreifen. Sollte sich eine unbedingt notwendige Dynamisierung auf Dauer nicht durchsetzen lassen, schlagen wir hilfsweise eine regelmäßige Anpassung der Vergütung an die tatsächlich gestiegenen Kosten und die Tarifentwicklung im Wege einer Verordnung vor.

 

C.   Abschließende Bemerkung

Trotz aller Bedenken stimmen wir dem Gesetzentwurf zu, um eine schnelle Vergütungserhöhung für unsere Vereine nicht zu verhindern. Wir benötigen eine sofortige Anpassung der Vergütungssätze, damit die Existenz unsere Vereine gesichert und sie die Betreuungen und Vormundschaften auch weiterhin in der erforderlichen Qualität und Verlässlichkeit führen können.

 

Wir erhoffen uns nach dem Diskussionsprozess ein Gesetzesverfahren, das eine echte qualitative Weiterentwicklung des Betreuungsrechtes im Sinne der UN-BRK garantiert. Diesen wichtigen Diskussionsprozess zur Selbstbestimmung und Qualität in der Rechtlichen Betreuung werden wir konstruktiv und intensiv begleiten.

 

Wenn Selbstbestimmung der Betroffenen konsequent umgesetzt wird, wenn unterstützte Entscheidungsfindung eine ersetzende Entscheidung auf das äußerst Notwendige (Ultima Ratio) reduziert, müssen die Rahmenbedingungen für alle im Betreuungswesen stimmen. In diesem Zusammenhang müssen am Ende des Diskussionsprozesses auch die Vergütung der Betreuer und die Finanzierung der Betreuungsvereine noch einmal genau betrachtet werden. In diesem Sinne sehen wir in dem jetzigen Gesetzentwurf nur eine Übergangslösung.