Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG AnpassungsG)

Die Koalitionsfraktionen des Deutschen Bundestages haben am 24. April 2020 eine Formulierungshilfe zum COVID-19 ArbGG/SGG AnpassungsG vorgelegt.

Einleitung

 

Die Koalitionsfraktionen des Deutschen Bundestages haben am 24. April 2020 eine Formulierungshilfe zum COVID-19 ArbGG/SGG AnpassungsG vorgelegt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege wurde zur Stellungnahme eingeladen. In der Kürze der Zeit war eine gemeinsame Stellungnahme zu allen Teilen des Gesetzespakets nicht möglich. Die Mitgliedsverbände werden sich in einzelverbandlichen Stellungnahmen soweit äußern wie es ihre Befassung mit dem Gesetz zulässt, sie behalten sich zu einem späteren Zeitpunkt ausführlichere Stellungnahmen vor. Gemeinsam ist uns wichtig, dass vorrangige Mittel nicht vor Antragstellung nach SodEG beantragt werden müssen.

 

Wir bedauern grundsätzlich, dass der Gesetzentwurf viele auch der Politik gut bekannte Probleme nicht aufgreift und der Existenzsicherung der Bevölkerung zu geringe Aufmerksamkeit schenkt.

 

Die BAGFW gibt mit dieser Stellungnahme einige gemeinsame Hinweise zu Artikel 5, den das SodEG betreffenden Änderungsvorschlägen:

 

 

 

 

Artikel 5: Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

 

§ 2

Frühförderung

Die BAGFW begrüßt die Ergänzung zu § 2 sehr, gemäß derer die Leistungslücke des SGB V-Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 46 SGB IX i.V. mit der Frühförderungsverordnung nach § 48 Nummer 1 SGB IX geschlossen wird.

Mit der Ergänzung zu § 2 SodEG wird diese Lücke nun geschlossen.

 

Ergänzender Regelungsbedarf zu § 2: Fahrdienste zur WfbM ohne direkte Vertragsbeziehung zum Leistungsträger

Fahrdienste zur WfbM, die nicht mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen sichergestellt werden, sondern mit denen Dritte im Rahmen des Personenfördergesetzes beauftragt sind, fallen nicht unter den Schutzschirm des SodEG, denn die beauftragten Personenbeförderungsunternehmen stehen in keiner unmittelbaren Vertragsbeziehung zum Leistungsträger der Eingliederungshilfe, sondern zur sie beauftragenden WfbM. Aktuell führt diese Konstellation dazu, dass die Fahrdienste vor erheblichen Erlöseinbrüchen stehen.

 

Die Stillhaltekosten im Fahrdienst für Menschen mit Behinderung zur WfbM sind beträchtlich. Auch wenn für die Beschäftigten der Fahrdienste Kurzzeitarbeit beantragt ist und geringfügig Beschäftigte vorübergehend aus eigenen Mitteln weiterbezahlt werden, müssen die laufenden Betriebskosten refinanziert werden. Die BAGFW setzt sich dringend dafür ein, diese Lücke im vorliegenden Gesetzentwurf zu schließen.

 

 

§ 3

 

Die Begründung macht deutlich, dass es darum geht, über vorrangige Mittel, die bereits vor Antragsstellung beantragt  und verfügbar sind, bei Antragstellung zu informieren, um überschießende Bewilligungssummen zu vermeiden, die später zurückerstattet werden müssten. Dieser Regelungsinhalt sollte in der Formulierung klarer gefasst werden.

 

Änderungsbedarf

Die sozialen Dienstleister haben bei Antragstellung gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger anzuzeigen, in welcher Höhe vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 bereits fließen.

 

 

§ 6 Datenschutz

Der neue § 6 verfolgt das Ziel, die Information über Unterstützungsmöglichkeiten (Abs. 1 und 2) und zu den Abrechnungsgrundlagen (Abs. 3) verfügbar zu machen.

Die BAGFW geht davon aus, dass dazu keine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist.

 

 

 

Zu Abs. 1:

Die Kontaktaufnahme erfolgt über die Ansprechpartner der sozialen Dienstleister, deren Daten ohnehin vorhanden sind und im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung verarbeitet werden dürfen.

Dazu reicht die allgemeine Rechtsgrundlage im SGB X aus.

 

Zu Abs. 2:

§ 6 Abs. 2 sieht die Befugnis für die Leistungsträger vor, soziale Dienstleister zu verpflichten, Informationen unmittelbar an öffentliche Stellen (z.B. Krisenstäbe) zu übermitteln. Diese Ermächtigung wird von der BAGFW grundsätzlich begrüßt. Sie hat allerdings keinen datenschutzrechtlichen Gehalt, weil die zu übermittelnden Informationen keine personenbezogenen Daten umfassen (dürfen). 

 

Die BAGFW geht davon aus, dass nach § 1 SodEG keine personenbezogenen Daten übermittelt werden müssen, sondern lediglich eine Erklärung zum Umfang der verfügbaren Ressourcen. Konkret: Es wäre z.B. zu übermitteln, dass ein Gärtner einer Jugendhilfeeinrichtung verfügbar ist (der dann ggf, als Erntehelfer einsetzbar wäre). Personenbezogene Daten dieses Gärtners sind nicht erforderlich und dürfen daher auch nicht übermittelt werden.

 

Zu Abs. 3:

Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht erforderlich. Die Dienstleister sind insoweit auch nicht verpflichtet, personenbezogene Daten zu übermitteln, sondern lediglich die Summe der vorrangigen Mittel.

 

Für diese Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruches nach § 4 genügt die Bezifferung der bereiten Mittel. Auch im Falle des Kurzarbeitergeldes geht es nicht um die Frage, wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, sondern um die Frage, in welcher Höhe Kurzarbeitergeld die Belastungen des Trägers gemindert hat (§ 4 Satz 1 Nr. 3).

 

Änderungsbedarf:

Die Überschrift zu § 6 ist zu ändern in „Informationspflichten“.

 

Absatz 1 entfällt.

 

Absatz 2 ist wie folgt zu fassen: „Die Dienstleister sind auf Anforderung der Leistungsträger verpflichtet, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen zu übermitteln.“

 

Absatz 3 entfällt

 

 

 

 

§ 7 Rechtsweg

Der Rechtsweg sollte einheitlich bei den Sozialgerichten liegen.

 

Änderungsbedarf:

Absatz 1: Der Satz endet hinter „zuständig“, der folgende Relativsatz entfällt.

 

Absatz 2: Satz 2 entfällt. Satz 3 geändert: Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

 

 

§ 8 Evaluation

Die BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass die Regelungen des SodEG evaluiert werden sollen. Das BMAS sollte jedoch zur Evaluation verpflichtet werden. Die „Kann“-Regelung ist entsprechend nachzubessern. Des Weiteren ist klarzustellen, dass die in die Untersuchung einzubeziehenden Dritten unabhängige Wissenschaftler sein sollen. Die BAGFW fordert, dass die vom SodEG betroffenen Spitzenverbände der Einrichtungen und Dienste über einen Beirat in die Evaluation eingeschlossen werden müssen. Dies ist in der Gesetzesbegründung zu ergänzen.