Stellungnahme der BAGFW zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen grundsätzlich den durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beabsichtigten Ansatz, eine vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse herzustellen.

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen grundsätzlich den durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beabsichtigten Ansatz, eine vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse  herzustellen.

 

Da sich die Verbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die ihr angeschlossenen Verbände unter anderem über Spenden finanzieren, sind die Regelungen zu § 50 EStDV in Artikel 6 des Entwurfs von besonderer Bedeutung.

 

Für den Steuerpflichtigen stellt es in der Tat eine Erleichterung dar, wenn er eine Zuwendungsbestätigung nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorlegen muss. Allerdings werden die Zuwendungsempfänger bei Versand der Zuwendungsbestätigung kommunizieren müssen, dass die Zuwendungsbestätigung dennoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren ist. Ansonsten ist damit zu rechnen, dass Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigung nicht ausreichend lange aufbewahren und – sofern sie nachträglich von der Finanzverwaltung angefordert werden – beim Zuwendungsempfänger ein Duplikat anfordern. Das kann den Verwaltungsaufwand gemeinnütziger Organisation weiter erhöhen.

Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Angaben über die Zuwendung an das Finanzamt ist differenziert zu werten. Die elektronische Datenübermittlung ist so schon seit 2009 in § 50 Abs. 1a vorgesehen. Obwohl die gesetzliche Grundlage seit nun mehr sechs Jahren besteht, ist es bisher offensichtlich nicht gelungen den Zuwendungsempfängern eine funktionsfähige und datensichere Schnittstelle für die Datenübertragung bereit zu stellen.

 

Die elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung setzt voraus, dass die Spenden dem jeweiligen Steuerzahler eindeutig zugeordnet werden können. Hierfür muss der Datensatz mit der persönlichen Identifikationsnummer des Spenders versehen werden. Dies bedeutet für gemeinnützige Organisationen, dass neben dem Namen und der Adresse des Spenders ein weiteres Datenfeld für die Steueridentifikationsnummer geschaffen werden muss. Aus der Umstellung der EDV-Systeme wird sich ein einmaliger Aufwand ergeben.

Dieser fällt unabhängig davon an, wie viele Spenderinnen und Spender letztendlich eine elektronische Zuwendungsbestätigung wünschen. Darüber hinaus wird sich auch der laufende Aufwand aus der Erfassung und Pflege des zusätzlichen Datenfeldes auswirken. Bei der Steueridentifikationsnummer handelt es sich um eine elfstellige Ziffer, die nicht durch EDV-unterstützte Prüfroutinen plausibilisiert werden kann (wie beispielsweise die Iban-Nummer). Erfassungsfehler (wie Drehfehler in der Ziffernreihenfolge) oder Auslesefehler bei Banküberweisungen sind wahrscheinlich. Zwar erhält der Spender eine Mitteilung über den gemeldeten Datensatz. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Spender jeden Erfassungsfehler in der Steueridentifikationsnummer erkennen wird. Die Falschmeldungen fallen dann erst nach Ablauf eines Jahres bei Erstellung der Einkommensteuererklärung auf. Ein deutlicher Mehraufwand wird sich folglich auch aus der Bearbeitung von fehlgemeldeten Datensätzen ergeben. Um Falschmeldungen zeitnah nach der Datenübermittlung bearbeiten zu können, wäre es hilfreich, wenn nach Übermittlung der Datensätze auf Ebene der Finanzverwaltung eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich Name und Steueridentifikationsnummer des Zuwendenden und ein Fehlerprotokoll an den Zuwendungsempfänger erfolgen würde.

 

Offen ist unseres Erachtens auch die datenschutzrechtliche Frage, ob die einmalige Übermittlung der Steueridentifikationsnummer an die Spenden sammelnde Organisation bereits eine grundsätzliche Zustimmung zur Übermittlung aller Spenden (im gleichen Jahr oder auch in den folgenden Jahren) an die Finanzverwaltung darstellt, oder ob nicht vielmehr bei jeder Spende die Zustimmung des Spenders eingeholt werden muss. Letztendlich ist ein Spender gesetzlich nicht verpflichtet, seine Spenden steuerlich geltend zu machen. Der Steuerpflichtige kann hier – anders als bei Zinserträgen – bei jeder einzelnen Spende nach eigenem Ermessen entscheiden.

 

In der Begründung zum Referentenentwurf wird weiterhin ausgeführt, dass für den Zuwendungsempfänger bei einer elektronischen Datenübermittlung die Pflicht zur Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung entfällt. Für Zuwendungsbestätigungen, die in Papierform ausgestellt werden, gilt hingegen nach wie vor die Pflicht zur Archivierung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung. Hinzukommt, dass bei einer elektronischen Übermittlung die übermittelten Daten 7 Jahre archiviert werden müssen. Auch muss der Zuwendungsempfänger schon aufgrund der möglichen Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG entsprechende Nachweise aufbewahren bzw. speichern. Da vermutlich nicht alle Spenderinnen und Spender einer gemeinnützigen Organisation zur elektronischen Datenübermittlung optieren werden, werden Zuwendungsempfänger zukünftig eine zweigleisige Archivierung vornehmen müssen.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStDV - neu genügt für die steuerliche Geltendmachung der geleisteten Spende der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Voraussetzung ist, dass entweder die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines von der Finanzverwaltung bestimmten Zeitraums auf ein Sonderkonto einer (Mitglieds)Organisation der Freien Wohlfahrtspflege eingezahlt wurde oder der Zuwendungsbetrag 200 Euro nicht übersteigt. In beiden Fällen werden von gemeinnützigen Organisationen in der Regel keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt, was in der Vergangenheit den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert hat. Hiervon profitieren insbesondere auch kleinere Organisationen, die nur über begrenzte technische und personelle Ressourcen verfügen. Verlangt ein Spender vom Zuwendungsempfänger nun die elektronische Übermittlung aller Spenden, was konsequent wäre, denn nur dann lohnt sich für ihn das elektronische Meldeverfahren, dann müssen zukünftig auch Spenden in Katastrophenfällen oder Kleinspenden den einzelnen Spendern zugeordnet werden. Dies wird zum einen den Verwaltungsaufwand auf Ebene des Zuwendungsempfängers weiter erhöhen. Zum anderen erhöht sich die Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG.

 

Überdacht werden sollte in 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV die Formulierung „… auf einem von ihm (= Zuwendungsempfänger) herstellten Beleg aufgedruckt sind … “. Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist unter anderem die Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die verstärkte Nutzung der Informationstechnik. Auch im Bereich der Spendenwerbung und des Fundraisings wird zunehmend Informationstechnik genutzt. Spenderinnen und Spender werden per E-Mail und Internet elektronisch angesprochen. Auch nutzen unsere Spenderinnen und Spender ebenfalls zunehmend elektronische Bezahlsysteme. Um hier zukunftsfähig zu sein, sollte sich die in § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV gewählte Formulierung nicht mehr an vom Zuwendungsempfänger gedruckten Belegen ausrichten, da die klassischen, per Post verschickten Mailings mit angehängtem Zahlschein voraussichtlich an Bedeutung verlieren werden. Letztendlich kann der Nachweis der Zahlung dann nur über den Kontoauszug des Spenders und/oder die Buchhaltung und elektronische Meldung des Zuwendungsempfängers erfolgen.

 

Überdacht werden sollte ferner die Ausrichtung der Verwaltungsvereinfachung in Katastrophenfällen (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV) ausschließlich an der Einrichtung eines Sonderkontos. Da auch die Hilfswerke ihre Kontoauszüge elektronisch verarbeiten, ist die Einrichtung eines Sonderkontos mit erheblichem Aufwand verbunden. Üblich ist deshalb die Platzierung nur eines Bankkontos und die Zuordnung der eingehenden Spenden zu den jeweiligen Projekten über (elektronisch ausgelesene) Stichwörter. In § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV sollte deshalb zusätzlich zu einem Sonderkonto auch die Verwendung von Stichwörtern zugelassen werden, da ansonsten die Vereinfachungsregel bei vielen Hilfswerken ins Leere läuft.

 

Kritisch zu sehen ist zudem das Wahlrecht in § 50 Abs. 1a EStDV. Hier ist vorgesehen, dass den Spenderinnen und Spendern als Nachweis der elektronischen Datenübermittlung wahlweise eine elektronische Mitteilung oder ein (Papier)Ausdruck zur Verfügung gestellt werden soll. Sprechen sich die Spender für den Papierausdruck aus, dann ergibt sich für den Zuwendungsempfänger aus der elektronischen Datenübermittlung keine Kostenentlastung, da nach wie vor insbesondere die vergleichsweise hohen Portokosten für den Versand der Bestätigung anfallen.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass für den Zuwendungsempfänger eine Verwaltungsvereinfachung oder ein Bürokratieabbau durch das seit Jahren angekündigte elektronische Meldeverfahren nicht zu erkennen ist. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, insgesamt wird sich der Kommunikations- und Verwaltungsaufwand gemeinnütziger Organisationen weiter erhöhen. Dies reduziert die Mittel, die für die gemeinnützigen und mildtätigen Projekte verwendet werden können. Zudem können insbesondere kleinere Organisationen, die derzeit in der Regel nicht über die für ein elektronisches Meldeverfahren erforderlichen technischen und personellen Ressourcen verfügen, schnell überfordert werden.

Korrekterweise sollte im letzten Absatz unter Punkt 4. auf Seite 50 des Referentenentwurfs nicht formuliert werden, dass das elektronische Meldeverfahren „ein Serviceangebot [der Finanzverwaltung] an die Steuerpflichtigen und Zuwendungsempfänger“ darstellt. Wägt man Kosten und Nutzen ab, dann handelt es sich vielmehr um ein Serviceangebot des Zuwendungsempfängers an die Steuerpflichtigen und auch an die Finanzverwaltung. Durch die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens wird der Kontrollaufwand auf Ebene der Finanzverwaltung signifikant sinken.

 

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege bedauern nach wie vor, dass der Gesetzgeber sich für ein elektronisches Meldeverfahren entschieden hat, und nicht für eine elektronische Zuwendungsbestätigung, die die Spenderinnen und Spender einfach „per Maus-Klick“ in ihre elektronische Steuererklärung einbinden können. Zwar wären auf Ebene gemeinnütziger Organisationen auch bei diesem Verfahren Aufwendungen aus der (einmaligen) Umstellung der EDV-Systeme entstanden, jedoch wäre der laufende Aufwand aus der Erfassung und Verwaltung der Steueridentifikationsnummern und der Zustimmung bzw. des Widerrufs zur Datenübermittlung sowie für die Bearbeitung fehlgemeldeter Datensätze entfallen.

 

Als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Verbände für Menschen mit Behinderungen ist des Weiteren § 65 Abs. 3 und 3a EStDV von Bedeutung. Für die Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags stellt es für die betroffenen Personen eine Erleichterung dar, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung nicht mehr erneut nachweisen muss, wenn eine mehrjährige Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises besteht. Der Verzicht auf den Nachweis in Papierform, wenn der Steuerpflichtige um die Übermittlung seiner persönlichen Daten an die Finanzverwaltung bittet, stellt für die Personengruppe ebenfalls eine Erleichterung dar.

 

Die entsprechende Datensicherheit ist durch die Finanzverwaltung bzw. die übermittelnde Behörde zu gewährleisten.

 

Zu kritisieren ist jedoch, dass es ein Nebeneinander von Papierform und elektronischer Form nicht mehr geben wird und dem Steuerpflichtigen, welcher den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen will, keine Wahlmöglichkeit eingeräumt bekommt. Denn ausweislich der Begründung auf S. 125 des Entwurfs kann der Behinderten-Pauschbetrag nicht mehr gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Identifikationsnummer nicht mitteilt. Die Feststellung, dass „der Steuerpflichtige selbst bestimmen könne, ob seine persönlichen Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden“ geht fehl, wenn der Steuerpflichtige keine Alternative zur Übermittlung der Daten hat. Denn weiter heißt es in der Begründung: „Mit Einführung der elektronischen Datenübermittlung ist ein Nachweis der festgestellten Behinderung in Papierform nicht mehr möglich.“