Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)“

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen den Entwurf für ein „Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)“.

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen den Entwurf für ein „Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)“. Durch die im Regierungsentwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen werden europarechtliche Vorgaben teilweise umgesetzt und der Steuerrechtsvollzug modernisiert. Darüber hinaus enthalten sowohl der Regierungsentwurf vom 10.08.2007 als auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 21.09.2007 materielle Änderungen des Steuerrechts, auf die im Folgenden, soweit sie die Freie Wohlfahrtspflege und ihre Einrichtungen betreffen, eingegangen werden soll.

 

 

I. Erwägungen zu Art. 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes

 

1. Zu Artikel 1 Nr. 3a – neu (Stellungnahme des Bundesrates): § 3 Nr. 26a EStG-neu: Steuerfreibetrag für ehrenamtliche rechtliche Betreuer

 

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 21.09.07 (Drs. 544/07) zu vorliegendem Gesetzentwurf vorgeschlagen, § 3 EStG wie folgt zu ändern:

 

Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:

 

"26 a. Aufwandsentschädigungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs an ehrenamtliche rechtliche Betreuer gezahlt werden, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;“

 

Dieser Forderung schließt sich die BAGFW ausdrücklich an.

 

In Deutschland stehen derzeit  ca. 1,2 Mio. Menschen unter rechtlicher Betreuung. Dabei werden ca. 70 % der Betreuungen durch Familienangehörige / Ehrenamtliche geführt. Ehrenamtliches Engagement in diesem Bereich ist eine anspruchsvolle und verantwortliche Aufgabe und verlangt vom Betreuer soziale Kompetenzen. Das Betreuungsrecht setzt nachdrücklich auf diesen Personenkreis. Es ist daher wichtig, diese Menschen zu unterstützen und darüber hinaus, freiwillige, engagierte Bürgerinnen und Bürger für diese Aufgabe zu gewinnen. Ehrenamtliche Betreuer müssen Wertschätzung erfahren, unterstützt und entlastet werden. Eine steuerliche Entlastung – wie bereits in der Vergangenheit mehrfach gefordert - ist ein wichtiger Beitrag hierzu.

 

Dabei geht es ausschließlich um die zahlreichen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die oft nur eine, bei Freude an der Tätigkeit aber auch bis 4 Betreuungen führen und die für ihr Engagement und die daraus entstehenden Kosten (wie Fahrtkosten, Telefon, Porto, Büromaterial,…) gemäß § 1835a BGB lediglich eine Aufwandsentschädigung von derzeit € 323,00 pro betreuter Person im Jahr erhalten. Angesichts eines Stundenaufwands von mindestens 4 bis 8 Stunden pro Monat kann man hier nicht von einer mit einer Vergütung verbundenen nebenberuflichen Tätigkeit  sprechen.

 

Die Aufwandsentschädigung ist derzeit nach Abzug von Werbungskosten den „Sonstigen Einkünften“ zuzurechnen und einkommensteuerpflichtig. Da es sich in der Regel um tatsächlichen Aufwendungsersatz handelt, fallen zwar oft keine Steuern an, die ehrenamtlich Tätigen sind jedoch gezwungen, (bei mehr als einer Betreuung) ihre Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung im Einzelnen nachzuweisen. Die Einführung eines Steuerfreibetrags würde hier beim ehrenamtlich Tätigen, aber auch auf Ebene der Finanzverwaltung zu einem deutlichen Bürokratieabbau beitragen.

 

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements hatte sich die BAGFW - wie der Bundesrat - für die Schaffung eines Steuerfreibetrages für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer in Höhe der  Übungsleiterpauschale von 2.100 € ausgesprochen.

 

Die Tatsache, dass ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer die Justizhaushalte durch ihre Tätigkeit entlasten, weil sie verhindern, dass Berufsbetreuer, die Anspruch auf eine Vergütung aus der Justizkasse haben, eingesetzt werden müssen, ist steuerlich zu würdigen. Eine Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements dieser Betreuerinnen und Betreuer ist auch wegen des durch die demographische Entwicklung steigenden Bedarfs an Betreuungen sinnvoll. Nach Ansicht der BAGFW sollte das Ehrenamt jedoch grundsätzlich nicht als Ersatz für den kostenintensiveren Einsatz von Berufsbetreuern gegengerechnet werden. Dies ist zwar in der Konsequenz so, darf aber nicht ausschließlicher Beweggrund sein. Bürgerschaftliches Engagement hat einen Wert an sich und gewinnt ihn nicht erst durch Einsparpotentiale. Es geht hier um die grundsätzliche Anerkennung der verantwortungsvollen und uneigennützigen Arbeit von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern.

 

Intention des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements war, Ehrenamt anzuerkennen und steuerlich zu fördern. Nachdem aber weder die Anwendung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeweitet wurde, noch die neu eingeführte steuerfreie „Aufwandspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG auf rechtliche Betreuer und Betreuerinnen anwendbar sein soll, hat die Gesetzesreform die große Gruppe der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer nicht entlastet. Hierdurch ist unter den ehrenamtlich Tätigen ein Gerechtigkeitsgefälle entstanden, das angesichts der Bedeutung des Engagements von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer/innen nicht zu rechtfertigen ist.

 

Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege fordern deshalb nochmals nachdrücklich einen Steuerfreibetrag in Höhe der Übungsleiterpauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer.

 

 

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a – neu. § 10b Abs. 1 EStG (Stellungnahme des Bundesrates). Änderung bei den steuerbegünstigten Zwecken

 

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 21.09.07 (Drs. 544/07) weiter vorgeschlagen, § 10b Abs. 1 EStG wie folgt zu ändern:

 

„In § 10b Abs. 1 Satz 3 sind nach dem Wort „überschreiten“ die Wörter „oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können“ durch die Wörter „oder die den um die Beträge nach §§ 10 Abs. 3 und 4, 10c und 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen“ zu ersetzen.“

 

Die BAGFW begrüßt die vom Bundesrat beabsichtigte Schaffung von Rechtsklarheit bei der Berechnung des Spendenvortrags.

 

Zusätzlich zu der vorgeschlagenen Regelung sollten jedoch auch die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 EStG vor Berechnung des Spendenvortrags abzugsfähig sein, da sich ansonsten beispielsweise Unterhaltsleistungen, gezahlte Kirchensteuern, Kinderbetreuungskosten oder Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung steuerlich nicht mehr auswirken würden. Dies würde der Intention des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, die Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger nachhaltig zu fördern, entgegen wirken.

 

Den Vorschlag des Bundesrates aufgreifend, schlägt die BAGFW daher vor, § 10b Abs. 1 Satz 3 wie folgt neu zu fassen:

 

„Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder, die den um die Beträge nach §§ 10 Abs. 1, 3 und 4, 10c und 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.“

 

 

3. Zu Nr. 12:   § 33 b Abs. 1 EStG-E; „Änderung beim Behinderten-Pauschbetrag“

 

Die BAGFW spricht sich gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene abschließende, konkrete Auflistung der Aufwendungen, für die der Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, aus.

§ 33b EStG soll als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten. Außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, dürfen zusätzlich nach § 33 EStG geltend gemacht  werden.

 

Der auch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. November 2004, Az.: III R 38/02, BStBl II 2005, S. 271) formulierte Abgeltungsbereich des Behindertenpauschbetrags würde nach Einschätzung der BAGFW eingeschränkt, wenn der Behindertenpauschbetrag, wie in § 33 b Absatz 1 Satz 1 Gesetzentwurf geplant, ausschließlich für Aufwendungen für die Pflege und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens sowie für einen etwaigen erhöhten Wäschebedarf gewährt würde. Offen bliebe, ob die bisher vom Behindertenpauschbetrag umfassten Kosten für Erholung, Arzneimittel sowie Futter- und Pflegekosten für den Blindenhund weiterhin unter den Abgeltungsbereich des § 33b EStG-E fielen.

 

Die BAGFW begrüßt grundsätzlich den mit der Regelung intendierten Bürokratieabbau, hält aber die im Gesetzesentwurf vorgesehene abschließende konkrete Auflistung der Aufwendungen, für die der Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, für nicht zielführend. Denn eine Einschränkung des Abgeltungsbereichs hätte zur Folge, dass andere außergewöhnliche Belastungen entweder gar nicht oder nur über § 33 EStG geltend gemacht werden könnten. Im Rahmen des § 33 EStG müssen die Aufwendungen jedoch konkret nachgewiesen werden, wodurch sich der bürokratische Aufwand bei den Betroffenen erhöht. Die Steuerpflichtigen müssen sich außerdem bei § 33 EStG eine „zumutbare Eigenbelastung“ anrechnen lassen.

 

Die BAGFW schlägt daher – den Vorschlag des Referentenentwurfs aufgreifend - folgende Formulierung in § 33b Absatz 1 EStG- E vor.

 

„(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Mit dem Pauschbetrag werden laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten abgegolten. Der behinderte Mensch kann für diese Aufwendungen an Stelle des Pauschbetrags eine Steuerermäßigung nach § 33 in Anspruch nehmen. Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.“

 

 

4. Zu Nr. 18:   § 39 f EStG-E; „Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“

 

§ 39 f Absatz 10 EStG-E: Ersetzen der "Wirtschaftsidentifikations-Nummer" durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Das in § 39 f EStG-E beschriebene Verfahren ist insgesamt sehr aufwändig und kompliziert. Insbesondere lehnt die BAGFW die in Absatz 10 geplante Regelung ab, wonach in der Erprobungsphase des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die "Wirtschaftsidentifikations-Nummer" des Arbeitgebers (§ 139c AO) durch die „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ zur Authentifizierung ersetzt werden soll.

 

Gegen diese Vorgehensweise sprechen zwei Gründe:

 

-       Zum einen hat die große Mehrheit der gemeinnützigen Arbeitgeber - mangels EU- Umsätzen bzw. mangels umsatzsteuerpflichtiger Umsätze - keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UstID-Nummer). Die UstID-Nummer müsste daher extra beantragt werden, damit gemeinnützige Einrichtungen an der in Abs. 10 beschriebenen Erprobungsphase teilnehmen können.

-       Zum anderen ist die UstID-Nummer öffentlich zugänglich. Sie wird z.B. in Ausgangsrechnungen abgedruckt. Es besteht daher das Risiko, dass unbefugte Dritte über diese "öffentliche" Nummer fremde Lohnsteuermerkmale abrufen können.

 

Die BAGFW lehnt daher die geplante Vorgehensweise ab.

 

 

5. Zu Nr. 21:   Aufhebung des § 42 b EStG; „Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers“

 

Die Abschaffung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs des Arbeitgebers wird mit notwendigem Abbau von Bürokratie begründet. Die meisten Software-Programme zur Lohnabrechnung ermitteln den Lohnsteuer-Jahresausgleich jedoch automatisch, ein wesentlicher bürokratischer Aufwand entsteht nicht.

Außerdem können mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber in den Einrichtungen Schwankungen in der Lohnsteuerhöhe durch Gehaltsschwankungen abgemildert werden, in dem im Monat Dezember zur Ermittlung der Lohnsteuer die Lohnsteuerjahrestabelle herangezogen wird.

Durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers mindert sich für den Arbeitnehmer die Lohnsteuerbelastung. Der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin muss nicht warten, bis seine Einkommensteuer nach Ablauf des Jahres durch das Finanzamt veranlagt wird. Dies ist vor allem für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit niedrigem Einkommen vorteilhaft.

 

Die BAGFW tritt deshalb dafür ein, den Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers beizubehalten.

 

 

II. Erwägungen zu Art. 9: Änderung des Umsatzsteuergesetzes

 

Zu Nr. 4 c) :    Änderung des § 4 Nr. 25 UStG; „Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe“

 

Der neu gefasste § 4 Nr. 25 UStG legt fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII steuerfrei sind.

 

Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass mit dem Jahressteuergesetz eine Forderung der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege aufgegriffen und die Besteuerung von Leistungen der Jugendhilfe geändert wird.

Leider erfolgt dadurch keine Angleichung an die verbindliche EU-Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die Richtlinie 2006/112/EG Titel 9, Kapitel 2; Artikel 132, befreit in Buchstabe h) von der Umsatzsteuer:

 

"… eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;"

 

Die im Gesetzentwurf gewählte Formulierung weicht deutlich von der Formulierung der oben genannten Richtlinie ab. Die Regelung schafft (daher) für die Einrichtungen der in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände keine abschließende Klarheit und Sicherheit. Damit sind weitere gerichtliche Streitigkeiten um die Reichweite der Neuregelung abzusehen.

 

Nach § 4 Nr. 25 UStG-E sollen nur Leistungen der Jugendhilfe, die explizit in § 2 Abs. 2 SGB VIII und in § 42 SGB VIII genannt sind, von der Umsatzsteuer befreit werden. In diesem Zusammenhang erweist es sich als problematisch, dass nicht alle im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit werden sollen. So schafft die grundsätzlich zu begrüßende Neuregelung für die Einrichtungen, die zusätzliche Leistungen erbringen, neuen, erheblichen bürokratischen Aufwand. Denn es wird eine aufwändige Abgrenzung von teilweise inhaltlich und zielgruppenspezifisch gleichen Leistungen notwendig, die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass sie aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Anspruchsgrundlage erbracht werden.

 

Die BAGFW fordert daher weiterhin die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG und damit die Umsatzsteuerbefreiung aller "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung."

 

 

III. Zu Nr. 60 (Stellungnahme des Bundesrates): Zur einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematik für Tagespflegepersonen

 

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in seiner Stellungnahme vom 21.09.07 (Drs. 544/07) zu prüfen, auf welche Weise die aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. Mai 2007 (Gz: IV C 3 – S 2342/07/0001) resultierende einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtliche Problematik für Tagespflegepersonen gelöst werden kann.

 

Der Bundesrat verweist dazu auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. Mai 2007 (Gz: IV C 3 – S 2342/07/0001). In diesem Schreiben hat das BMF mitgeteilt, dass die laufende Geldleistung (Tagespflegeentgelt), die Tagespflegepersonen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tagespflege nach § 23 SGB VIII erhalten, als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist und der Einkommensteuer unterliegt. Bis 31. Dezember 2007 sind öffentliche Tagespflegeentgelte allerdings noch nach § 3 Nr. 11 EStG von der Einkommensteuer freigestellt. Danach wird das Anreizsystem der Einkommensteuerfreistellung der öffentlichen Leistungen in der Tagespflege gegenüber den privat zu zahlenden Elternbeiträgen wegfallen.

 

Auch nach Ansicht der BAGFW läuft die Besteuerung des Tagespflegeentgelts den Bemühungen zuwider, die Tagespflege als gleichrangige Alternative zur institutionellen Kindertagesbetreuung zu etablieren, und ist deshalb familienpolitisch kontraproduktiv. Die Tagespflege ist eine wichtige und nicht mehr wegzudenkende Betreuungsform, vor allem für Kinder unter drei Jahren. Die BAGFW geht daher auch davon aus, dass der Wegfall der Einkommensteuerfreistellung ab 2008 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtlichen Komponenten der Tagespflege (Altersvorsorge und Krankenversicherung) die Tätigkeit finanziell erheblich unattraktiver machen werden.

Die BAGFW teilt deshalb die Befürchtung des Bundesrates, dass Tagespflegepersonen nicht mehr in ausreichender Form zur Verfügung stehen werden und/oder hier ein grauer Markt in der Tagespflege entstehen wird, der kaum zu kontrollieren sein und bei dem die geforderte Qualität und Transparenz der Kindertagesbetreuung leiden wird. Außerdem wird damit auch eine wichtige Schnittstelle der Tagespflegepersonen zum Jugendamt wegfallen.

 

Die BAGFW unterstützt daher das Anliegen des Bundesrates, die einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtliche Problematik für Tagespflegepersonen zu lösen.

 

 

Berlin, 05.10.2007