Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Unterstützung des gesetzgeberischen Vorhabens: Zukünftig soll nicht nur bei freiheitsentziehenden Maßnahmen durch Unterbringung, sondern auch bei sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen das Familiengericht über die Zulässigkeit entscheiden.

Vorbemerkung

 

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen reagiert auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 (BGHZ FamRZ 2013, S. 1646 ff.), in dem dieser festgestellt hat, dass Eltern für die Entscheidung über die Fixierung ihres minderjährigen autistischen Kindes in einer offenen Heimeinrichtung nach geltendem Recht keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1631b BGB bedürfen. Dennoch gab das Gericht dem Gesetzgeber einen Prüfauftrag, ob die Anordnung eines Richtervorbehalts in diesen Fällen das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel ist, um Kinder vor ungerechtfertigten unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu schützen. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt mit dem Referentenentwurf nun vor.

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) unterstützt das gesetzgeberische Vorhaben. Zukünftig soll nicht nur bei freiheitsentziehenden Maßnahmen durch Unterbringung, sondern auch bei sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen in offenen Einrichtungen[1] das Familiengericht über die Zulässigkeit entscheiden.

 

 

Artikel 1: Änderung § 1631b BGB

 

Der Referentenentwurf sieht eine Ausweitung des richterlichen Genehmigungsvorbehalts vor, der bisher nur für Unterbringungen von Minderjährigen, die mit Freiheitsentziehungen verbunden sind, galt. Zukünftig muss das Familiengericht auch dann vorab zustimmen, wenn einem Kind, das sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alterstypischer Weise die Freiheit entzogen werden soll.

 

Für die Zulässigkeit der Maßnahmen gilt die Regelung des Absatzes 1: Voraussetzung der Zustimmung des Gerichts ist, dass die Maßnahme zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

 

Kann die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die sofortige Durchführung der Maßnahme nur zulässig, wenn mit dem Abwarten auf die Entscheidung eine akute Gefahr verbunden ist. In jedem Fall muss die Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden.

 

Bewertung

 

Die BAGFW befürwortet diese Neuregelung.

 

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer ein erheblicher Eingriff in Grundrechte der betroffenen Minderjährigen, wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Freiheit der Person. Solche Eingriffe dürfen nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden. Nur, wenn die Maßnahme zum Wohl des Kindes, zur Abwehr einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, ist sie zu rechtfertigen. Diese Abwägung zwischen Schutz- und Hilfeinteressen einerseits und dem Eingriff in das Grundrecht andererseits vorzunehmen und eine Entscheidung darüber zu treffen, kann Eltern überfordern.

 

Dass den Eltern die Entscheidung nicht mehr allein überlassen bleibt, heißt aus unserer Sicht aber nicht, dass sie im Verfahren außen vor sind. Die Eltern (oder ggfls. der Vormund/Pfleger, für den der § 1631b BGB über §§ 1800, 1915 BGB entsprechend gilt) entscheiden, ob das Verfahren eingeleitet wird. Erst dann, wenn sich also der gesetzliche Vertreter für die Anwendung der Maßnahme ausspricht, überprüft das Familiengericht, ob diese Entscheidung rechtlich zulässig ist.

 

Da das Gesetz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen für Erwachsene bereits eine richterliche Genehmigung vorsieht (§ 1906 Abs. 4 BGB), ist es aus unserer Sicht auch deshalb nur folgerichtig, dass nun ein Gleichlauf des Kindesschutzes mit dem Erwachsenschutz erreicht wird.

 

Artikel 2: Änderung des Verfahrensrechts

 

Um den verfahrensrechtlichen Gleichlauf zwischen freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen zu erreichen, muss § 151 FamFG, der die Kindschaftssachen listet, für die das Familiengericht zuständig ist, ergänzt werden.

 

Ebenso wird § 167 Absatz 1 FamFG geändert. Darin ist geregelt, dass an die Stelle des Verfahrenspflegers ein Verfahrensbeistand tritt. Dies gilt nun nicht nur für das Verfahren über die freiheitsentziehende Unterbringung, sondern auch für Verfahren über sonst freiheitsentziehende Maßnahmen.

 

 

 

In allen Verfahren freiheitsentziehender Maßnahmen genügt anstatt eines Sachverständigengutachtens ein ärztliches Zeugnis.

 

Die Dauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und sonstigen Maßnahmen soll künftig auf 6 Monate beschränkt sein.

 

Bewertung

 

Dass dem Kind ein Verfahrensbeistand im Verfahren zur Seite gestellt wird, ist zu begrüßen. Es kann Fälle geben, in denen das Gericht Zweifel hat, ob das Wohl des Kindes gewahrt ist, aber die Eltern eine freiheitsentziehende Maßnahme befürworten und die Einrichtung sie dabei unterstützt. Dadurch wären im Verfahren vor dem Familiengericht die Interessenlagen nur ungleichgewichtig vertreten. Da in Grundrechte des Kindes eingegriffen werden soll, ist insofern die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands sinnvoll.

 

Dass zukünftig ein ärztliches Zeugnis statt eines Sachverständigengutachtens ausreichen soll, sehen wir kritisch. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur eine medizinische Bewertung erfolgt, sondern alle Beteiligten (Kind, Eltern, Einrichtung) im Verfahren persönlich befragt werden. Ein ärztliches Zeugnis allein unterliegt diesen Kriterien nicht.

 

Wir begrüßen, dass die Höchstdauer der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder Maßnahme einheitlich auf sechs Monate bestimmt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme jederzeit (6 Monate sind nur „Höchstdauer“) wieder aufgehoben werden kann, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht und die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Das regelt § 1696 Absatz 2 BGB.



[1] Hinweis: Zulässig sind freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich nur in solchen Einrichtungen, die einem besonderen Genehmigungs- und Anerkennungsverfahren dafür zugelassen wurden.