Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

Die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich, dass die Bundesregierung einen Referentenentwurf für die Weiterentwicklung des Behindertengleich-stellungsrechts vorgelegt hat und in diesem Zusammenhang die UN-Behindertenrechtskonvention als maßgebliche Vorgabe zur Verwirklichung von Teilhabe und Barrierefreiheit benennt, denn mit der Ratifikation hat Deutschland sich verpflichtet, die Ziele und Vorgaben umzusetzen.

Die in der BAGFW zusammenarbeitenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen ausdrücklich, dass die Bundesregierung einen Referentenentwurf für die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vorgelegt hat und in diesem Zusammenhang die UN-Behindertenrechts-konvention (BRK) als maßgebliche Vorgabe zur Verwirklichung von Teilhabe und Barrierefreiheit benennt, denn mit der Ratifikation hat Deutschland sich verpflichtet, die Ziele und Vorgaben der BRK umzusetzen. Daher muss aus Sicht der BAGFW die Weiterentwicklung eines Behindertengleichstellungsrechts - BGG - die Vorgaben der BRK umfassend berücksichtigen und verankern. Zusätzlich müssen die Verpflichtungen und Anforderungen aus dem im April 2015 veröffentlichten sogenannten abschließenden Empfehlungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen für Deutschland konsequent beachtet und umgesetzt werden.

 

Ausdrücklich begrüßt wird seitens der Freien Wohlfahrtspflege, dass im künftigen BGG Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen und Leichter Sprache aufgenommen werden sollen. Allerdings werden die positiven Ansätze durch Sollvorschriften, Finanzierungsvorbehalte und insbesondere die Einschränkung des Geltungsbereichs auf den öffentlich-rechtlichen Bereich eingeengt.

 

Der von der Bundesregierung im Jahr 2014 veröffentlichte Forschungsbericht 445[1] enthält bereits Erkenntnisse darüber, ob alle Menschen mit Behinderungen ausreichend durch das BGG erfasst werden und ob die im BGG verankerten Instrumente, wie beispielsweise die Zielvereinbarungen oder das Verbandsklagerecht, die ursprünglich mit dem BGG intendierten Wirkungen zeigen. Des Weiteren schlägt der Forschungsbericht unter Vorgaben der UN-BRK, des Disability sowie des Gender Mainstreamings zahlreiche Anpassungsbedarfe und Handlungsempfehlungen vor und weist auf bestehende gesetzliche Regelungslücken hin. Der vorliegende Referentenentwurf enthält positive Ansätze. Er greift jedoch die Vorschläge des Forschungsberichts nur marginal auf. Zum Beispiel hat eine im Forschungsbericht dargestellte repräsentative Umfrage ergeben, dass insbesondere Menschen mit Lernschwierigkeiten (42,4 %), Menschen mit psychischen Erkrankungen (46,2%) sowie Menschen, deren Belange statistisch schwierig zu erfassen sind, wie z. B. Menschen mit Autismus, taubblinde Menschen, Menschen mit mehrfachen Behinderungen und/oder Menschen mit seltenen Erkrankungen (35,6%) und nicht ausreichend durch das BGG erfasst werden (S. 182). Um diese besonderen Benachteiligungen und Diskriminierungen zu beheben, gilt es aus Sicht der BAGFW zwingend gesetzliche Anpassungen vorzunehmen.

 

Des Weiteren bedarf es aufgrund des inneren Zusammenhangs zwischen dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sowie sonstiger korrespondierender Gesetze und Richtlinien einer stringenteren Verknüpfung dieser, um die nationale Antidiskriminierungs- und Behindertenpolitik stärker miteinander zu verzahnen. Die Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-BRK (Monitoring-Stelle) hat bereits im Jahr 2012 Vorschläge zur menschenrechtsbasierten Reform des BGG veröffentlicht [2]. Sie forderte schon damals die Bundesregierung auf, Ziele, Prinzipien und die Inhalte der UN-BRK konsequent in Form vollzugsfähiger Regelungen aufzugreifen und starke Institutionen sowie wirksame Verfahren für die Aufsicht, Förderung und Kontrolle der Umsetzung des BGG und korrespondierender Gesetze aufzubauen und zu stärken. Ein künftiges Bundesgleichstellungsgesetz muss sich an diesen Vorgaben messen lassen und zu einem Gesetz entwickeln, das Gleichstellung aller Personengruppen erreicht und Benachteiligungen verhindert.

 

Zu den einzelnen Regelungen wird wie folgt Stellung bezogen:

 

 

§ 1 Ziel und Träger öffentlicher Gewalt

 

Referentenentwurf

In § 1 Absatz 1 wird das Ziel des Gesetzes beschrieben. Wie schon bisher ist die Beseitigung und Verhinderung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung sowie die Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die Ermöglichung der selbstbestimmten Lebensführung Ziel des Referentenentwurfs. Nicht mehr enthalten ist, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist.

 

Neu ist, dass in der Einführungsvorschrift auch der Geltungsbereich genannt wird. Adressat des Gesetzentwurfs sind die Träger der öffentlichen Gewalt. Sie sollen die in § 1 genannten Ziele auf Bundesebene aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Diese Vorschrift gilt auch für die Träger der öffentlichen Gewalt auf Landesebene, soweit sie Bundesrecht ausführen. Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen nach Absatz 3 auf die Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger der öffentlichen Gewalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, hinwirken, die genannten Ziele in angemessener Weise zu berücksichtigen. Sofern die Träger der öffentlichen Gewalt Zuwendungen als institutionelle Förderung gewähren, sollen sie durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder durch vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die Zuwendungsempfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus dem Zuwendungsbescheid muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind.

 

 

Bewertung

Die Herstellung von Barrierefreiheit bei den Trägern der öffentlichen Gewalt wird als Kernziel benannt. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege betrifft Barrierefreiheit jedoch alle Lebensbereiche. Daher merken die Verbände an, dass es für die Umsetzung der Barrierefreiheit einer gesamtgesellschaftlichen Strategie bedarf.

 

In der Einweisungsvorschrift des Behindertengleichstellungsgesetzes, welche die Ziele des Gesetzes beschreibt, wird nun auch der Geltungsbereich festgelegt. Dieser wird auf den öffentlich-rechtlichen Bereich konzentriert. Nur die Träger der öffentlichen Gewalt sind verpflichtet, die Ziele des BGG aktiv zu fördern. Bisher galt die Förderung dieser Ziele grundsätzlich auch für den privatrechtlichen Bereich. Dieser wird nun nur noch mittelbar erfasst, indem die Träger der öffentlichen Gewalt auch auf privatrechtliche Einrichtungen, Vereinigungen oder juristische Personen, an denen sie ganz oder überwiegend beteiligt sind, hinwirken sollen, die Ziele des Gesetzes in angemessener Weise zu berücksichtigen. Diese Einschränkung des Geltungsbereichs stellt daher einen Rückschritt dar und wird von den Verbänden der BAGFW kritisiert.

 

Grundsätzlich positiv zu bewerten ist, dass die Träger der öffentlichen Gewalt durch Nebenbestimmungen in Zuwendungsbescheiden oder vertraglichen Vereinbarungen sicherstellen sollen, dass die Zuwendungsempfänger institutioneller Förderung die Grundzüge des Gesetzes anwenden. Eine Verpflichtung privater Anbieter zur Barrierefreiheit allein über das Zuwendungsrecht, wie in § 1 vorgesehen, greift aus Sicht der Spitzenverbände bei weitem zu kurz. Dies verstößt auch gegen die Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses vom 17. April 2015, welche in Nr. 21 und 22 deutlich bindende Verpflichtungen privater Unternehmer zur Barrierefreiheit fordern. Eine bessere Verankerung der Barrierefreiheit im privatrechtlichen Bereich erfordert neben einer verpflichtenden Regelung im BGG, welche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss, ein je nach Dienstleistungsbereich gestuftes und zeitlich festgelegtes Umsetzungskonzept.

 

Die Verbände der BAGFW begrüßen ausdrücklich, dass mit der Neufassung des BGG eine Klarstellung erfolgt, dass auch beliehene und sonstige Bundesorgane, wie z.B. die Verwaltung des Bundestags und Bundesgerichte, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

 

 

§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

 

Referentenentwurf

§ 2 war bisher auf die Benachteiligung von Frauen mit Behinderung konzentriert. § 2 wird durch seine Neufassung zu einer Regelung ausgeweitet, die generell die Mehrfachgründe für Benachteiligungen in den Blick nimmt.

 

Absatz 1 betrifft die Benachteiligung von Frauen mit Behinderung. Neu ist hier die Ergänzung, dass Frauen mit Behinderung Benachteiligungen wegen weiterer Gründe ausgesetzt sein können und daher Maßnahmen zu ergreifen sind, um zu gewährleisten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderung ihre Rechte vollumfänglich in Anspruch nehmen können.

 

Nach dem neu angefügten Absatz 2 sollen nicht nur Benachteiligungen von Frauen, sondern von allen Menschen mit einer Behinderung beseitigt werden, die unter mindestens eine weitere Benachteiligungsschutzkategorie des AGG fallen. Die weiteren Benachteiligungsgründe des Absatz 2 richten sich nach § 1 des AGG: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität.

 

Bewertung

Durch die Erweiterung des Benachteiligungsgrundes Geschlecht um weitere Benachteiligungsgründe wird das Benachteiligungsverbot von Frauen gestärkt, was die Verbände der BAGFW nachdrücklich begrüßen. Damit greift der Referentenentwurf Empfehlungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus den abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands auf. Frauen und Mädchen mit einer Behinderung sind besonders gefährdet, Opfer von Belästigung oder Gewalt zu werden. Satz 2 des § 2 Absatz 1 regelt daher, dass gezielt besondere Maßnahmen zur Förderung der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und zur Beseitigung bestehender Maßnahmen zulässig sind. Dabei kritisiert die BAGFW die schon aus dem bestehenden Wortlaut des BGG übernommene Formulierung, dass gezielte Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Benachteiligung „zulässig“ sind. Das Benachteiligungsverbot kann nur umgesetzt werden, indem gezielte Maßnahmen aktiv ergriffen werden.

 

Positiv bewerten die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, dass die Benachteiligungsgründe über das Geschlecht hinaus auf alle in § 1 AGG aufgeführte Benachteiligungsmerkmale erweitert werden. So sind beispielsweise Menschen mit einer Behinderung, die einen Migrationshintergrund aufweisen, häufig im Zugang zum Arbeitsmarkt oder auch zum Gesundheitswesen zusätzlich benachteiligt.

 

Lösungsvorschlag

In § 2 Absatz 1 Satz 2 ist das Wort „zulässig“ zu ersetzen. Satz 2 ist daher wie folgt zu formulieren:

„Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderung und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zu ergreifen.

 

 

§ 3 Behinderung

 

Referentenentwurf

Der Behinderungsbegriff wird angelehnt an die UN-Behindertenrechtskonvention neu definiert.

 

Bewertung

Die Verbände der BAGFW begrüßen, dass der Behinderungsbegriff nicht mehr auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen reduziert wird. Nach dem neuen Verständnis des BGG entsteht eine Behinderung nur dann, wenn die körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen in Wechselwirkung mit den einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Damit wird Behinderung in weitgehender Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention definiert. Die BAGFW setzt sich allerdings für eine vollständige Übernahme des Begriffs aus der UN-Behindertenrechtskonvention ein. Es gilt nicht nur die gleichberechtigte, sondern auch die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft zu gewährleisten. Der Behinderungsbegriff in § 3 soll daher vollständig identisch aus der UN-Behindertenrechtskonvention übernommen werden. Der Behinderungsbegriff aus dem BGG muss in das SGB IX und in das Leistungsrecht des künftigen Bundesteilhabegesetzes (Eingliederungshilfe neu) übertragen werden.

 

Lösungsvorschlag

§ 3 Satz 1 wird nach den Worten „gleichberechtigten“ um die Worte „vollen und wirksamen“ ergänzt.

 

 

§ 4 Barrierefreiheit

 

Referentenentwurf

Bei der Barrierefreiheit wird zusätzlich zu den Kriterien der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit das Kriterium der Auffindbarkeit ergänzt. Die Verbände der BAGFW merken an, dass eine Umsetzung von Barrierefreiheit nicht erfolgen kann, solange der Geltungsbereich des BGG auf die Träger der öffentlichen Gewalt gemäß § 1 dieses Referentenentwurfs eingeschränkt bleibt.

 

Bewertung

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen diese Klarstellung.

 

 

§ 5 Zielvereinbarungen

 

Referentenentwurf

Der Paragraph wird inhaltlich unverändert aus dem alten BGG übernommen und nur sprachlich an die UN-Behindertenrechtskonvention angepasst.

 

Bewertung

Die Verbände der BAGFW merken an, dass private Unternehmen ihre Möglichkeit, mit Behindertenverbänden Zielvereinbarungen zum Zweck der Umsetzung der Barrierefreiheit abzuschließen, bisher in der Praxis kaum genutzt haben. Daher soll das AGG, das für die Privatwirtschaft gilt, dahingehend geändert werden, dass Unternehmen künftig stärker begründen müssen, wenn sie keine Zielvereinbarung nach dem BGG abgeschlossen haben.

 

 

§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung

 

Referentenentwurf

Aus der Überschrift zu § 6 werden die „anderen Kommunikationshilfen“ gestrichen.

 

 

 

Bewertung

Durch die Streichung der „anderen Kommunikationshilfen“ aus der Überschrift des § 6 BGG neu gegenüber der bisher geltenden Fassung werden die allgemeinen Vorschriften des BGG noch stärker auf Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung eingeschränkt. Die Verbände der BAGFW setzen sich dafür ein, dass die Gesetze im Bereich der Behindertenhilfe künftig nicht mehr nach Behinderungsarten differenzieren. Gleichzeitig wird der Ansatz, die Belange spezifischer Gruppen von Menschen mit Behinderung, wo es angebracht ist, besonders zu berücksichtigen, begrüßt. Allerdings müssen die allgemeinen Vorschriften die Bedarfe aller Menschen mit Behinderung in den Blick nehmen. Daher schlagen die Verbände der BAGFW vor, dass in den Bestimmungen des ersten Abschnitts auch Kommunikationshilfen wie die Leichte Sprache (§ 11 neu BGG) aufgenommen werden, denn diese sind auch für Menschen mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung von hoher Bedeutung.

 

Lösungsvorschlag

§ 11 neu BGG „Leichte Sprache“ ist in die Allgemeinen Bestimmungen nach dem ersten Abschnitt dieses Referentenentwurfs als neuer § 7 aufzunehmen.

 

 

§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

 

Referentenentwurf

Teile des bisherigen § 7 alt BGG wurden in § 1 neu BGG übertragen. Neu ist, dass das Konzept der angemessenen Vorkehrungen der UN-Behindertenrechtskonvention erstmals Eingang in einfachgesetzliche Regelungen findet, indem es in § 7 Absatz 2 neu BGG verankert wird.

 

Bewertung

Die Verbände begrüßen nachdrücklich, dass das Konzept der angemessenen Vorkehrungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention übernommen und explizit im BGG verankert wird. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung angemessener Vorkehrungen für die Beseitigung von Barrieren im Einzelfall soll das Konzept nicht im zweiten Abschnitt, sondern in den Allgemeinen Bestimmungen des ersten Abschnitts verankert werden.

 

 

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

 

Referentenentwurf

Nach dem neuen Absatz 1 des § 8 sollen nicht nur zivile Neubauten, sondern auch die Um- und Erweiterungsbauten des Bundes von der Pflicht zur barrierefreien Umgestaltung erfasst werden. Darüber hinaus sollen Barrieren auch in Bestandsbauten, die dem Publikumsverkehr dienen, im Rahmen von investiven Baumaßnahmen sukzessive abgebaut werden, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Bis zum 30. Juni 2021 soll über den Stand der Barriere-freiheit dieser Bestandsgebäude berichtet werden. Nach dem neuen Absatz 3 wird der Bund verpflichtet, die Barrierefreiheit auch bei allen Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen.

 

Bewertung

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen die Verpflichtung, dass die Gebäude des Bundes, auch im Bestandsbau, zunehmend barrierefrei werden sollen positiv bewertet werden die in Absatz 2 statuierten Berichtspflichten über den Stand der Barrierefreiheit in Bestandsbauten. Jedoch sollte die erstmalige Berichterstattung nicht erst im Jahr 2021, sondern erstmalig bereits im Jahr 2019 erfolgen. Zudem muss eine regelmäßige Berichterstattungspflicht institutionalisiert werden. Als Turnus schlagen wir 4 Jahre entsprechend der Dauer der Legislaturperiode vor.

 

Lösungsvorschlag

In § 8 Absatz 2 Satz 2 sollen die Worte „bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt werden durch „erstmals zum 30. Juni 2019 und danach alle 4 Jahre“.

 

 

§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

 

Referentenentwurf

In § 9 Absatz 1 Satz 2 neu BGG sowie im neu gefassten Absatz 2 wird nicht mehr zwischen dem Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden sowie anderen Kommunikationshilfen unterschieden, sondern nur noch der Oberbegriff „andere Kommunikationshilfen“ verwendet. Es wird klargestellt, dass die Träger der öffentlichen Gewalt diese kostenfrei zur Verfügung stellen müssen.

 

Bewertung

Die Verbände der BAGFW begrüßen, dass in § 9 neu BGG im Unterschied zu § 6 neu BGG ausdrücklich das Recht auf die Anwendung von anderen geeigneten Kommunikationshilfen normiert wird. Wir sehen allerdings die Notwendigkeit, die KHV auch im Sinne der anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu erweitern. Insbesondere stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien und Verfahren die Eignung festgestellt werden soll. Bei der Änderung der KHV sind zwingend die Verbände von Menschen mit Behinderung gemäß dem in der UN-BRK verankerten Konsultationsprinzip einzubeziehen.

 

 

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

 

Referentenentwurf

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 neu BGG passt die Vorschriften über die barrierefreie Zugänglichkeit von Dokumenten für blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung an die UN-Behindertenrechtskonvention an, indem die bislang im Gesetzestext erhaltene Prüfung der Erforderlichkeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gestrichen wird.

 

 

 

Bewertung

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen die Änderung. Gleichzeitig verweisen sie darauf, dass der Paragraph auf die Rechte von blinden Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung engführt. Die Verbände fordern, systematisch auch Menschen mit einer geistigen und seelischen Behinderung in die Vorschrift einzubeziehen. Außerdem sollen nicht nur Bescheide und behördliche Vordrucke, sondern ausdrücklich auch behördliche Schreiben barrierefrei ausgestaltet werden, damit Menschen mit Beeinträchtigungen ihre Rechte im Verwaltungsverfahren gleichberechtigt zu Menschen ohne Beeinträchtigung vollumfänglich wahrnehmen können. Die Überschrift des § 10 ist daher um behördliche Schreiben zu erweitern.

 

Lösungsvorschlag

Erweiterung der Überschrift und Formulierung „Gestaltung von Bescheiden, behördlichen Schreiben und Vordrucken“.

 

In § 10 Absatz 1 Satz 2 sind die Worte „blinde Menschen und sehbehinderte Menschen“ sind zu ersetzen durch „Menschen mit einer Behinderung“. Die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 ist entsprechend anzupassen.

 

 

§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache

 

Referentenentwurf

Das Recht auf Leichte Sprache wird neu in das BGG eingefügt. Die Einführung erfolgt dabei stufenweise. Bis zum 31.12.2017 sollen die Träger öffentlicher Gewalt Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen und die Träger öffentlicher Gewalt sollen ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausbauen.

 

Ab dem 1.1.2018 sollen die Träger der öffentlichen Gewalt mit Menschen mit geistigen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Sie sollen ihnen auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Reicht diese Erläuterung nicht aus, soll sie auf Verlangen nicht nur in einfacher, sondern in Leichter Sprache erfolgen. Dies regelt Absatz 2 des § 11 i.d.F. ab 2018. Die Kosten für die Erläuterung sind vom Träger der öffentlichen Gewalt zu tragen. Der notwendige Umfang der Kosten bestimmt sich nach § 11 Absatz 3 Satz 2 nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen zudem Informationen ab 2018 vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen und Leichte Sprache stärker einsetzen sowie die Kompetenzen dafür auf- und ausbauen. Dies ist in Artikel 2 dieses Referentenentwurfs geregelt.

 

Bewertung

Die Verbände der BAGFW unterstützen die stufenweise Einführung von Regelungen zum Einsatz von verständlicher und einfacher Sprache und ab dem 1.1.2018 zum Einsatz von Leichter Sprache und begrüßen die Neuregelung. Wie schon oben zu
§ 6 ausgeführt, soll die Vorschrift allerdings in den ersten Abschnitt dieses Gesetzes überführt werden. Auch sollen diese Möglichkeiten nicht nur Menschen mit geistigen Behinderungen zur Verfügung stehen, sondern auch Menschen mit seelischen Behinderungen.

 

§ 11 stellt eine „Soll“-Vorschrift dar, die noch durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des „vermehrten“ Bereitstellens von einfacher bzw. Leichter Sprache relativiert wird. Die „Soll“-Vorschrift soll daher in eine „Muss“-Regelung überführt werden. In § 11 i.d.F. ab dem 1.1.2018 soll zudem geregelt werden, dass Menschen mit Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke nicht nur auf Verlangen in Leichter Sprache erläutert bekommen, sondern dass sie ihrerseits einen Rechtsanspruch erlangen, dass ihnen die entsprechenden Dokumente erläutert werden. Sofern Bescheide, Allgemeinverfügungen, Verträge oder behördliche Schreiben Fristsetzungen enthalten, sollen diese erst gelten, wenn Menschen mit einer Behinderung die erforderlichen Erläuterungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erhalten haben.

 

§ 11 Absatz 3 i.d.F. ab dem 1.1.2018 lässt die Frage offen, wer über den notwendigen Umfang bestimmt, nach dem sich im individuellen Fall die Kosten für die Erläuterungen bestimmen und nach welchen Kriterien dies erfolgt.

 

Lösungsvorschlag

In § 11 neu i.d.F. ab dem 1.1.2018 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „geistigen“ die Wörter „und seelischen“ ergänzt.

 

In § 11 neu i.d.F. ab dem 1.1.2018 sollen alle „Soll“-Vorschriften durch „Muss“-Vorschriften ersetzen werden.

 

§ 11 Absatz 2 neu i.d.F. ab dem 1.1.2018 soll wie folgt formuliert werden:

 

„Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, können Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen verlangen, dass die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Bescheide, behördliche Schreiben, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.“

 

 

§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

 

Referentenentwurf

Die Bundesfachstelle wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichtet. Sie soll eine zentrale Anlaufstelle für die Träger der öffentlichen Gewalt sein und darüber hinaus auch Verbände, Wirtschaft und Zivilgesellschaft auf Anfrage beraten. Ihre Aufgaben werden in Absatz 2 beschrieben und umfassen die Erstberatung, die Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit, den Aufbau eines Netzwerks, die Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und die Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit. Die Bundesfachstelle wird nach Absatz 3 durch einen Expertenkreis, dem auch Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderungen angehören, beraten. Das BMAS führt die Fachaufsicht über die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2.

 

Bewertung

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege halten die geplante Bundesfachstelle zur Umsetzung des Gesetzes und zur Stärkung der Bewusstseinsbildung für geboten. Sie unterstützen den Vorschlag, dass die Fachstelle nicht nur die Träger der öffentlichen Gewalt, sondern ausdrücklich auch Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft berät. In jedem Fall sind die Kompetenzen des Bundeskompetenzzentrums für Barrierefreiheit in die Arbeit der Bundesfachstelle einzubeziehen.

 

Die Anbindung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lehnen die Verbände ab, da diese als Träger der Rehabilitation nicht unabhängig ist und somit in einen Zielkonflikt mit den Interessen der Betroffenen geraten kann. Ebenso erachten wir es nicht als sachgerecht, dass ein Bundesministerium die Fachaufsicht über die Durchführung der Aufgaben der Fachstelle führt. Diese Regelung folgt aus § 29 Absatz 3 SGB IV. Würde die Anbindung nicht an den Sozialversicherungsträger Rentenversicherung erfolgen, wäre die Fachaufsicht durch das BMAS nicht nötig. Die BAGFW unterstützt daher die Einrichtung einer unabhängigen Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die wie im Forschungsbericht 445 vorgeschlagen, als Stiftung oder Anstalt gemeinsam von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen ausgestattet, getragen und kontrolliert wird. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit sollte eng mit der Beauftragten/dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der Monitoring-Stelle für die UN-BRK beim Deutschen Institut für Menschenrechte zusammenarbeiten; diese könnten auch an der Trägerschaft der Agentur beteiligt werden (S. 505).

 

Die in Absatz 2 genannten Aufgaben erachten die Verbände der BAGFW für richtig. Die Bundesfachstelle soll in erster Linie Beratung zur besseren Umsetzung der Barrierefreiheit zur Verfügung stellen und Informationen vernetzen. Eine zentrale Aufgabe ist auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit einer barrierefreien Gestaltung der Umwelt i.S. der Bewusstseinsbildung. Eine weitere wichtige Aufgabe der Bundesfachstelle, die noch nicht im Referentenentwurf enthalten ist, ist die Erstellung von Standards und Konzepten für Barrierefreiheit. Diese Aufgabe soll in Absatz 2 Satz 2 als Ziffer 2 ergänzt werden.

 

Wir begrüßen, dass die Bundesfachstelle durch einen Expertenkreis beraten wird, dem die Menschen mit Behinderung als Experten in eigener Sache angehören. Auch die Freie Wohlfahrtspflege verfügt über Expertise, sodass auch sie Mitglied im Expertenkreis werden soll.

 

Lösungsvorschlag

In § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nach Ziffer 1 die folgende Ziffer zu ergänzen:

„2. Entwicklung von Standards und Konzepten zur Barrierefreiheit“. Die nachfolgenden Ziffern verschieben sich entsprechend.

 

 

§§ 15, 16 Verbandsklage und Schlichtungsstelle und –verfahren

 

Referentenentwurf

Vor der Einleitung einer Verbandsklage ist nach § 15 Absatz 2 neu BGG künftig ein Schlichtungsverfahren nach § 16 neu BGG durchzuführen. Dazu wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle wird bei dem/der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung eingerichtet. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Sie ist mit neutralen Personen zu besetzen. Sofern das Schlichtungsverfahren ohne gütliche Einigung der Beteiligten endet, steht dem antragstellenden Verband der Weg zur Verbandsklage nach § 15 BGG offen.

 

Bewertung

Die Regelungen zur Verbandsklage und zum Schlichtungsverfahren werden wegen ihres engen Zusammenhangs hier gemeinsam bewertet. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen die Einführung eines Schlichtungsverfahrens und die dafür erforderliche Errichtung einer neutralen Schlichtungsstelle. Die Vorschaltung der Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Einigung vor einer Klage wird als sachgerecht angesehen. In Österreich hat sich das Schlichtungsverfahren, das 2006 eingeführt wurde, bewährt, da es eine hohe außergerichtliche Einigungsquote verzeichnet.

 

Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass dadurch eine zügige konsensuale Konfliktbeilegung erreicht werden soll. Dieses Ziel unterstützt die BAGFW.

 

Der Weg zu einer ggf. erforderlichen Verbandsklage darf nicht durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer des Schlichtungsverfahrens behindert werden. Die gemäß § 16 Absatz 8 neu BGG zu erlassende Rechtsverordnung soll daher Festlegungen zur Verfahrensdauer treffen.

 

 

§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

 

Der Referentenentwurf sieht hier nur eine redaktionelle Änderung vor. Die BAGFW schlägt vor, das Amt des oder der Beauftragten beim Bundeskanzleramt anzusiedeln. Grund ist, dass das Aufgabenspektrum des oder der Beauftragten die Zuständigkeiten und Bereiche vieler Bundesressorts betrifft und mithin als Querschnittsfunktion zu werten ist. Daher ist nach § 15 Absatz 2 BGG der oder die Beauftragte von den Bundesministerien bei allen Gesetzes-, Verordnungs- oder sonstigen wichtigen Vorhaben zu beteiligen, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderung betreffen. In diesem Kontext weisen wir darauf hin, dass in § 18 Absatz 2 neu BGG das Wort „Integration“ durch den UN-BRK konformen Begriff der „Inklusion“ zu setzen ist.

Lösungsvorschlag

In § 18 Absatz 2 neu BGG ist das Wort „Integration“ durch „Inklusion“ zu ersetzen.

 

 

§ 19 Förderung der Partizipation

 

Referentenentwurf

Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen mit dem Ziel, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten zu stärken.

 

 

 

Bewertung

§ 19 ist neu im BGG und setzt die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention nach Artikel 29b um, wonach die Vertragsstaaten aktiv ein Umfeld zu fördern haben, in dem Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten mitwirken können. Dies wird von den Verbänden der BAGFW unterstützt. Beim Erlass einer Förderrichtlinie sind die verschiedenen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen einzubeziehen.

 

 

Artikel 6: Evaluierung

 

Referentenentwurf

Die Evaluierung des Gesetzes erfolgt sechs Jahre nach seiner Verkündung.

 

Bewertung

Bei der Umsetzung der Evaluierung sind Menschen mit Behinderung einzubeziehen.

 

 

 

 

 

Berlin, 07.12.2015



[1] <link http: www.bmas.de de service medien publikationen forschungsberichte forschungsberichte-teilhabe fb-445.html>www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Teilhabe/fb-445.html

 

 

[2] www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/stellungnahme-vorschlaege-zur-reform-des-behindertengleichstellungsrechts-in-bund-und-laendern-im-l/