Die BAGFW trägt dazu bei, dass eine gut funktionierende, allgemein zugängliche und qualitativ hochwertige soziale Infrastruktur vor Ort garantiert werden kann.
Die Komplexität des DAWI-Freistellungsbeschlusses, insbesondere die starren Regeln bezüglich Betrauungsakt (Art. 4), Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistung (Art. 5 und Art. 6), sowie das Zitationserfordernis (Art. 4 lit. f), hat dazu geführt, dass dieser im Bereich der sozialen Dienstleistungserbringung viel zu wenig angewandt wird. Um den DAWI-Freistellungsbeschluss für den Bereich der sozialen Dienstleistungen praxistauglich zu machen, ist es deswegen dringend erforderlich, dass die Kommission spezielle Leitlinien zu der besonderen Kategorie der sozialen DAWI herausgibt. Diese Leitlinien sollten u.a. auch den Hinweis enthalten, dass die Anwendung der Allgemeinen De-minimis-Verordnung als Freistellungsinstrument für die Erbringung von sozialen Dienstleistungen eine Fehlanwendung des Beihilfenrechts ist, die vermieden werden sollte oder dass jedenfalls eine vorrangige Prüfung der Anwendungsmöglichkeit des DAWI-Freistellungsbeschlusses zu erfolgen hat.
Für eine ausführliche Darstellung der praktischen Probleme und unseren Lösungsvorschlägen verweisen wir auf die beigefügte Stellungnahme.