Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) trägt dazu bei, dass eine gut funktionierende, allgemein zugängliche und qualitativ hochwertige soziale Infrastruktur vor Ort garantiert werden kann.
Die Komplexität des DAWI-Freistellungsbeschlusses, insbesondere die starren Regeln bezüglich Betrauungsakt (Art. 4), Anforderungen an die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistung (Art. 5 und Art. 6), sowie das Zitationserfordernis (Art. 4 lit. f), hat dazu geführt, dass dieser im Bereich der sozialen Dienstleistungserbringung viel zu wenig angewandt wird. Um den DAWI-Freistellungsbeschluss für den Bereich der sozialen Dienstleistungen praxistauglich zu machen, ist es deswegen dringend erforderlich, dass die Kommission spezielle Leitlinien zu der besonderen Kategorie der sozialen DAWI herausgibt. Diese Leitlinien sollten u.a. auch den Hinweis enthalten, dass die Anwendung der Allgemeinen De-minimis-Verordnung als Freistellungsinstrument für die Erbringung von sozialen Dienstleistungen eine Fehlanwendung des Beihilfenrechts ist, die vermieden werden sollte oder dass jedenfalls eine vorrangige Prüfung der Anwendungsmöglichkeit des DAWI-Freistellungsbeschlusses zu erfolgen hat.
Zudem sollte klargestellt werden, dass im Bereich der sozialen DAWI kein Nachweis von im Einzelfall ökonomisch zu belegenden Marktversagen erforderlich ist, sondern 1) das Vorliegen eines sozialen Bedarfs und 2) Subsumtion unter die abschließende Liste in Art. 2 Abs. 1 lit. c) ausreicht, um eine genuine soziale DAWI zu bestimmen. Eine solche Klarstellung würde die Rechtssicherheit der Erbringung von sozialen DAWI stärken, unnötige Prüfungslasten reduzieren und somit den praktischen Hindernissen in der Anwendbarkeit des DAWI-Freistellungsbeschlusses im Bereich der sozialen DAWI effektiv begegnen. Zudem sollten alle Investitionen, die unmittelbar mit der Erbringung der sozialen DAWI in Zusammenhang stehen, (z.B. in den Klimaschutz, zur Erreichung von Energieeffizienz oder in Digitalisierungsvorhaben), über die Kategorie der sozialen DAWI nach Art. 2 Abs. 1 lit. c) freigestellt werden können.
In Art. 2 (1) (h) der DAWI-De-minimis-Verordnung wurde eine "Einrichtung ohne Erwerbszweck" als Einrichtung definiert, die „unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) und der Art ihrer Finanzierung, in erster Linie der Erfüllung sozialer Aufgaben dient, etwaige Gewinne reinvestiert und überwiegend nichtgewerbliche Tätigkeiten ausübt“. Da „Einrichtungen ohne Erwerbszweck“ grundsätzlich soziale Dienstleistungen erbringen (und nicht nur dann, wenn die DAWI-De-minimis-Verordnung auf eine staatliche Förderung Anwendung findet), sollte diese Definition grundsätzlich Geltung beanspruchen – auch im Rahmen des DAWI-Freistellungsbeschlusses.
Die BAGFW hat bereits in ihrer Stellungnahme zum neu erlassenen DAWI-Freistellungsbeschluss darauf hingewiesen, dass das Fehlen des Zitationserfordernisses nicht die Unwirksamkeit des Betrauungsaktes nach sich ziehen sollte. Es wäre unverhältnismäßig, eine derartige Rechtsfolge an diesen formellen Verstoß zu knüpfen. Der Verweis verstärke den bürokratischen Aufwand ohne erkennbaren Mehrwert. 13 Jahre später ist leider genau das eingetreten: Das Fehlen des formalen Erfordernisses eines Verweises auf den DAWI-Freistellungsbeschlusses führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass die Anwendbarkeit des DAWI-Freistellungsbeschlusses gerade im Bereich der sozialen Dienstleistungen verhindert wird. Zudem fordert die BAGFW die Einführung eines radikal vereinfachten Betrauungsakt für die Erbringung von sozialen DAWI von „Einrichtungen ohne Erwerbszweck“. Dieser sollte anhand einer Kriterienliste aufgrund struktureller Gründe für eine ex-ante Klärung sorgen und somit Rechtssicherheit schaffen.
Für eine ausführliche Darstellung der praktischen Probleme und unseren Lösungsvorschlägen verweisen wir auf die beigefügte Stellungnahme.“