Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zu dem Entwurf eines Handbuchs für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege nimmt die Möglichkeit wahr, zum Entwurf eines Handbuchs für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation Stellung zu nehmen.

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege nimmt die Möglichkeit wahr, zum Entwurf eines Handbuchs für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation Stellung zu nehmen.

 

Die BAGFW begrüßt es, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gemeinsamen Servicestellen mit dem als Nachschlagewerk konzipierten Handbuch ein informativer Überblick über das Leistungsspektrum der Rehabilitationsträger nach dem SGB IX gegeben wird. Zusammen mit der kürzlich in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung „Gemeinsame Servicestellen“, verstärkten Schulung und Öffentlichkeitsarbeit kann es bei gutem Willen aller Beteiligten gelingen, die Gemeinsamen Servicestellen zu effektiven Informations-, Beratungs- und Unterstützungsdiensten zu entwickeln. Eine deutliche Defizitanalyse wäre hierfür Vorraussetzung. Auf die Stellungnahme der BAGFW zur Rahmenvereinbarung sei ausdrücklich hingewiesen.

 

Bei grundsätzlich positiver Würdigung des Handbuchs weist die BAGFW auf folgende Probleme hin:

 

 

Frühförderung

Früherkennung und Frühförderung sind als interdisziplinäre Komplexleistung zu erbringen. Die diesbezüglichen Aussagen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind um genau diesen zentralen Sachverhalt zu ergänzen und um der Verständlichkeit Willen auszuführen.

 

Selbsthilfe

Entgegen der Bedeutung, die der Selbsthilfe in der Rahmenvereinbarung zukommt, wird im Handbuch kaum auf die Selbsthilfe in ihren unterschiedlichen Formen, Funktionen und Ebenen hingewiesen. Die BAGFW hält es für notwendig, dieses Manko zu beheben, indem zu den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Sozialgesetzbücher explizit auf die Selbsthilfe eingegangen wird. Dies ist zugleich als Beitrag zur Kompetenzerweiterung und zur Befähigung zur Netzwerkarbeit sinnvoll.

 

Integrationsfachdienste

Eben so wie die Selbsthilfe sind die Integrationsfachdienste wichtige regionale Kooperationspartner der Gemeinsamen Servicestellen – oder sollten es sein. Über die tatsächlichen Aufgaben des IFD und Kooperationsmöglichkeiten mit den Gemeinsamen Servicestellen werden im Handbuch kaum Aussagen gemacht. Dies entspricht nicht seiner praktischen Bedeutung, deshalb sind Ergänzungen notwendig.

 

Behinderungsbegriff

Vor dem Hintergrund der UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen ist es notwendig, den Behinderungsbegriff von ICF und SGB IX zu kontextualisieren, um die Teilhabeansprüche behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen rechtlich und politisch einzuordnen.

 

Wunsch und Wahlrecht nach § 9 SGB IX

Die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts nach SGB IX ist in der Praxis mit vielen Problemen verbunden. Diese Probleme sollten im Handbuch zumindest benannt werden, damit die Mitarbeitenden auf der Grundlage praxisgesättigter Informationen handeln können.

 

Gemeinsame Servicestellen nach dem SGB IX

Auch in diesem Kapitel wird von den in der Praxis bestehenden „Problemzonen " abstrahiert. Die BAGFW hält es für sinnvoll, „typische“ Probleme der Servicestellenarbeit zu benennen.

 

Spezielle trägerübergreifende Leistungen

Warum die trägerübergreifenden Leistungen als „spezielle“ attribuiert werden, ist nicht ersichtlich.

 

Persönliches Budget/ Leistungsbewilligung

Der Satz " Um den Bedarf im Einzelfall festzustellen, muss von den notwendig werdenden Sachleistungen ausgegangen werden " ist zu streichen oder aber es sollte nur von Leistungen gesprochen werden. Der Charme des Budgetansatzes besteht ja gerade darin, auch alternative Leistungen zu erschließen, insofern ist eine Engführung auf die Sachleistungen nicht nachvollziehbar oder zumindest irreführend.

 

Darüber hinaus werden auch hier bei der Beschreibung des Budgetansatzes die in der Praxis bestehenden Problemzonen ausgeblendet und erforderliche Nachjustierungsbedarfe nicht benannt.