Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Die BAGFW begrüßt die Neuregelung der TestV in § 6 Absatz 6, wonach die Labore die PCR-Testungen von Beschäftigten in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe vorrangig untersuchen sollen.

Zu ergänzen sind die Beschäftigten der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, da auch diese vulnerable Patientinnen und Patienten behandeln sowie die Beschäftigten im Rettungsdienst, dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich direkten Kontakt („Erstkontakt“) zu Patientinnen und Patienten und zudem regelmäßig Kontakt zu und zwischen den priorisierten Einrichtungen haben. Diesen gleichgestellt sind die Helferinnen und Helfer aus den Verstärkungseinheiten des Gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes.

In den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe werden auch Kinder mit seelischen Behinderungen nach § 35a SGB VIII betreut. Diese Personengruppe ist ebenso vulnerabel wie die Personen, die in den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe betreut werden. Daher sollten auch die Beschäftigten solcher Einrichtungen prioritären Zugang zu PCR-Testungen erhalten.

Unklar ist, warum in der Begründung zu einer Regelung, die die prioritäre Auswertung von PCR-Tests und anderen Testmethoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik betrifft, erwähnt wird, dass im Falle der Knappheit von PCR-Testungen auch Antigen-Tests, unter Beachtung von deren Leistungsfähigkeit, zum Einsatz kommen können.

Neben den Beschäftigten der in § 6 Absatz 5 genannten Einrichtungen müssen auch obdachlose Menschen, die in Notunterkünften, in der Kältehilfe/Winternothilfe und in anderen niedrig-schwelligen Einrichtungen und Angeboten für obdachlose Menschen versorgt werden, vorrangig Zugang zu einem PCR-Test erhalten, sofern sie einen positiven Antigen-Test aufweisen. Denn der PCR-Test ist die Voraussetzung für die Aufnahme dieser vulnerablen Personen in gesundheitliche Hilfen für Corona-Erkrankte (bspw. sog. „Quarantäne-Einrichtungen“). Eine schnelle Auswertung der PCR-Tests für diese Personengruppe ist aus existentiellen Gründen sicherzustellen und sollte in einem neuen Absatz 6 des § 6 analog zu den Beschäftigten in den Einrichtungen nach Absatz 5 geregelt werden.