"Die elektronische Patientenakte (ePA) im Versorgungskontext der Pflege – Chancen und Herausforderungen"
Dokumentation

Ab Juli 2025 haben alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die Voraussetzungen zum Zugriff auf die ePA zu erfüllen.
Mit der ePA sollen alle relevanten Gesundheitsdaten übersichtlich und sicher am Ort des Leistungsgeschehens verfügbar sein.
Die zukünftige Rolle der ePA im Pflegealltag und ihre Rolle in der Versorgung stand daher im Mittelpunkt der BAGFW-Fachveranstaltung.
TI-Start 2025, ePA und Pflegekompetenzgesetz: Welche Perspektiven ergeben sich für die Langzeitpflege?
Doreen Klepzig
Bundesministerium für Gesundheit, Referat 421 - Grundsatzfragen der Pflege und Pflegeversicherung
Wie erhält die Pflege Zugriff auf die ePA?
Jörg Rübensam
gematik
Wie werden die Abläufe in der Pflege durch den Austusch struktuierter Daten unterstützt?
Prof. Dr. Alexandra Teynor
Technische Hochschule Augsburg
Wie sieht die ePA-Nutzung in der Praxis aus?
Björn Gorniak und Dominik Schlepphorst
Connext Vivendi

Fragen und Antworten aus dem Chat
Wird zur Einsicht in die Daten der ePA eine Einverständniserklärung der Versicherten benötigt?
Durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in ein Kartenlesegerät wird der Behandlungskontext von 90 Tagen gestartet. Das Stecken der eGK wird als Einverständnis des Versicherten gewertet. Pflegebedürftige oder deren Stellvertretende können Pflegeeinrichtungen über die ePA-App auch unbegrenzten Zugriff erteilen.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einer ambulanten, teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtung auf die ePA eines Versicherten zugegriffen werden kann?
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- der Versicherte hat der ePA nicht widersprochen, und
- die Pflegeeinrichtung ist an die Telematikinfrastruktur angeschlossen, und
- die Pflegesoftware ermöglicht der Pflegeeinrichtung die Einsicht in die ePA, und
- ein Behandlungskontext wurde durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte nachgewiesen ODER alternativ
- Der Versicherte hat der Pflegeeinrichtung über die ePA-App für einen längeren Zeitraum Zugriff auf seine ePA gewährt.
Können nur Versicherte selbst oder auch Angehörige die Einsichtsrechte für die ePA einstellen?
In der ePA-App können Versicherte ihre Angehörigen als Stellvertreter angeben, die ebenso wie die Versicherten selbst der Pflegeeinrichtung Zugriff auf die ePA gewähren oder entziehen können.
Die Arztpraxis möchte die Karte (eGK) des Bewohners alle 90 Tage einlesen, um z.B. ein Medikament über Rezept zu verordnen. Kann auch dieses Intervall durch den Patienten verlängert werden?
Das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Pflegeeinrichtung berechtigt für 90 Tage zum Zugriff auf die ePA und ist unabhängig vom quartalsweisen Einlesen der eGK in der Arztpraxis. Auch dauerhaft zum Zugriff auf die ePA befugte Arztpraxen benötigen für ihre Abrechnung das Einlesen der GK. Es wird diskutiert, inwieweit zukünftig digitale Alternativen das quartalsweise Einlesen der eGK vor Ort in der Arztpraxis ergänzen könnten.
Welche Daten können zugriffsberechtigte Pflegeeinrichtungen sehen?
Ab Zurverfügungstellung der ePA steht die Medikationsliste bereit, die sich basierend auf den Informationen des E-Rezepts automatisch befüllt. Als nächste Ausbaustufe wird der elektronische Medikationsplan als Teil des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP) in der ePA verfügbar sein. Auch die Ergänzung von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten in der Medikationsliste der ePA soll ermöglicht werden. Weitere strukturierte medizinische Inhalte wie beispielsweise der Laborbefund und auch die elektronische Patientenkurzakte werden künftig die Anwendungsfälle der ePA ergänzen.
Können auch Bilder in die ePA hochgeladen werden?
Ja, auch Bilder können im PDF/A-Format in die ePA hochgeladen werden. Dateien anderer Formate werden automatisch in dieses Format konvertiert. Der Upload von Bilddateien (JPEG, PNG, TIFF etc.) ist vorerst ausgeschlossen, soll aber in einer späteren Version der ePA ermöglicht werden.
Zum Start der neuen ePA können Dokumente nur mit einer maximalen Größe von 25 MB hochgeladen werden. Überschreitet ein Dokument diese Grenze, muss es verkleinert werden. Perspektivisch wird es möglich sein, auch größere Dateien direkt in der ePA zu speichern.
Wer definiert, was pflegerelevante Daten sind?
Strukturierte Pflegedaten wie der Überleitungsbogen und Überleitungsbogen chronische Wunde wurden und werden von der MIO42 (in Zusammenarbeit mit relevanten Stakeholdern) ausgearbeitet. Andere nicht strukturierte Dokumente könnten Pflegekräfte im Format PDF/A einstellen, wenn sie sie für die Pflege als wichtig einschätzen.
Wie greifen die Versicherten auf die ePA zu?
Dazu brauchen Versicherte ein digitales Endgerät wie ein Smartphone oder ein Tablet sowie die ePA-App ihrer Krankenkasse. Auch ohne Smartphone-Nutzung kann die ePA von den Behandler:innen genutzt werden.
Es ist auch möglich, einer Stellvertreter:in (z. B. nahen Angehörigen) den Zugriff auf die ePA zu ermöglichen.
Kann man Dokumente aus der ePA löschen?
Werden Daten aus der ePA gelöscht, ist dies endgültig. Neben der Löschung durch die Versicherten selbst über die ePA-App kann auch medizinisches oder pflegerisches Personal zum Löschen von Daten beauftragt werden, sofern sie insoweit zugriffsberechtigt sind.
Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert. Dokumente werden nicht automatisch gelöscht. Versicherte, bzw. das von ihnen berechtigte medizinische Personal, haben aber die Möglichkeit, auf Wunsch der Versicherten Inhalte aus der ePA zu löschen. Das Löschen wird in der ePA protokolliert.
Wie können Dokumente aus der digitalen Pflegedokumentation in die ePA eingespielt werden?
Wie die ePA in die Primärsysteme eingebunden wird und wie Abläufe gestaltet werden, ob zum Beispiel der Upload eines E-Arztbriefs bei gleichzeitigem KIM-Versand möglich ist, ist abhängig von der Umsetzung im Primärsystem.
Was passiert mit der ePA bei einem Krankenkassenwechsel?
Beim Krankenkassenwechsel bleibt die individuelle ePA erhalten: Die bisherigen ePA-Daten werden automatisch in die ePA der neuen Krankenkasse übertragen. Auch Angaben zur Stellvertretung werden automatisch übernommen, müssen allerdings bestätigt werden. Die vergebenen Berechtigungen werden bei einem Kassenwechsel automatisch mit übernommen.
Werden Angaben zur Bedarfsmedikation wie Indikation, maximale Dosierung etc. in den Medikationsplan eingetragen?
Die Anforderung dazu ist bereits aufgenommen. Unterschiedliche Dosierschemata (Insulin, Bedarfsmedikation etc.) werden noch nicht in der nächsten Version der ePA (mit Medikationsplan) umgesetzt, da es dazu einer bundesweiten fachlichen Standardisierung mit der Ärzteschaft und den Apothekern bedarf. Dies ist jedoch in einer weiteren Folgeversion geplant.
Sofern Medikamente abgesetzt werden, werden diese aus der elektronischen Medikationsliste (eML) wieder gelöscht?
Es ist nicht möglich, einzelne Einträge im eML zu löschen. Die Medikationsliste bildet die Historie der verordneten Medikamente ab. Im zukünftigen elektronischen Medikationsplan (eMP) wird dagegen die jeweils aktuelle Medikation abbilden werden.
Werden Patienten informiert, wenn Dateien hochgeladen wurden? Erhalten sie eine Meldung?
Aktuell arbeitet die gematik an einer Lösung, die Versicherte per Push-Nachricht benachrichtigt, wenn ein neues Dokument hochgeladen wurde und sie diese Benachrichtigung haben möchten.
Ist für Pflegeeinrichtungen die TI auch dann nutzbringend, wenn die ePA noch nicht in der Pflegesoftware abgebildet wird?
Ja, auch der sichere Versand von KIM-Nachrichten und der TI-Messenger sowie die elektronische Abrechnung (Versand über KIM) bieten bereits jetzt Vorteile, bspw. in der Kommunikation mit anderen Akteuren oder der Übermittlung von E-Rezepten.
Wie können elektronische Gesundheitskarten in der ambulanten Pflege eingelesen werden?
In der Regel wird man die Gesundheitskarte per "NFC", also drahtlos, an das Handy oder Tablet der Einrichtung im mobilen Einsatz halten können. Es gibt auch Planungen zu einem einfachen Kartenterminal, das mit dem mobilen Gerät verbunden ist.
Hat der MD die Zugriffsrechte auf die ePA?
Der MD hat keinen Zugriff auf die Daten der ePA, da er die Patient:innen nicht behandelt.
Können unterschiedliche Softwareanbieter miteinander kommunizieren?
Damit Gesundheitsdaten zwischen verschiedenen Akteuren und Anwendungen ausgetauscht werden können, müssen die Systemkomponenten interoperabel sein, also auf der gleichen „Sprache“ basieren. Die gesetzlichen Regelungen befinden sich in den §§ 355 und 385 Abs. 1 SGB V.
Die Softwarehersteller kommunizieren über das standardisierte Format - also aus Pflegesoftware A wird ein PIO-Überleitungsbogen exportiert, diese Datei wird in eine ePA gelegt, und eine andere Einrichtung kann mit Pflegesoftware B die Informationen wieder auslesen und bei sich importieren.
Anbieter und Hersteller von Primärsystemen sind gesetzlich verpflichtet, Dienste und Komponenten aller Anbieter in ihr System einzubinden, ohne hierfür zusätzliche Gebühren in Ansatz zu bringen. § 332a Abs. 2 SGB V regelt: Die Einbindung der Komponenten und Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche Kosten für die Nutzer der informationstechnischen Systeme. Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig.
Wie werden bei diesen ganzen Prozessen die Datenschutz-Betroffenenrechte gewährleistet?
Dokumente werden bei der Übertragung aus einer Gesundheitseinrichtung in die ePA durch Verschlüsselung und Nutzung eines speziellen Transportkanals – der sogenannten Vertrauenswürdigen Anwendungsumgebung (VAU) – geschützt. Der Zugriff auf diesen Kanal sowie auf das ePA-System ist von außen nicht möglich. Weitere Infos:
Wie können die Daten der Privatpatienten eingesehen werden?
Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten die ePA ebenfalls anbieten. Erste Unternehmen tun dies bereits, weitere planen eine zeitnahe Einführung. Wie gesetzlich Versicherte können auch Privatversicherte der ePA jederzeit widersprechen – sie bleibt also freiwillig.
Die Akte wird nach denselben Spezifikationen wie bei gesetzlich Versicherten gestaltet. Wichtiger Unterschied in der Nutzung: Die Berechtigung von Leistungserbringern erfolgt ausschließlich über die ePA-App, da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte haben. Zugriff erhält eine Einrichtung, wenn Versicherte über die ePA-App eine Zugriffsberechtigung erteilen und in der Dokumentationssoftware einmalig die Krankenversichertennummer (KVNR) der/des Versicherten hinterlegt wird.