Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege begrüßt die vom Bun-desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angekündigte Übertragung der Mittel, die bisher für die Förderung des FSJ/FÖJ statt Zivildienst nach § 14 c (4) ZDG zur Verfügung standen, in den Bereich der…
Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zu-sammenarbeitenden Spitzenverbände danken für die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen der UStR 2011 Stellung nehmen zu dürfen.
Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zu-sammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen das Anliegen des Bundesfinanzministeriums (BMF), europarechtliche Vorgaben in nationales deutsches Steuerrecht umzusetzen.
Forderungen im Überblick
Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen das Anliegen des Bundesfinanzministeriums (BMF), europarechtliche Vorgaben kurzfristig in nationales deutsches Steuerrecht umzusetzen.
Da einzelne Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zu einigen Maßnahmen des Gesetzes, eigene Stellungnahmen erarbeitet haben, wird sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. in dieser Stellungnahme ausschließlich auf Artikel 7 beziehen.
Ausgangssituation für Forderungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sind die bisherigen sozialpolitischen Entwicklungen zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rahmengebung
Europa
Mit der Lissabonstrategie aus dem Jahr 2000 wurde ein ambitioniertes Reformpro- gramm geschaffen, das die Bereiche Wirtschaft, Beschäftigung und Soziales gleicher- maßen einem 10-Jahresprogramm unterordnete. Die Strategie war gekennzeichnet durch Vorbereitung des Übergangs in eine auf Wissen…
Das Ausbauprogramm im Bereich der Kindertagesbetreuung droht am Fachkräftemangel zu scheitern
Betreuungsrecht
Die BAGFW sieht keinen Handlungsbedarf, eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Ziel vorzunehmen, die Betreuung gemäß §§ 1896 ff BGB dahingehend auszuweiten, dass die Betreuung nicht mit dem Tod des Betreuten, sondern mit dessen Bestattung enden soll.