Begrüßt wird insbesondere der Wegfall der Unterscheidung von spezifischen und allgemeinen Maßnahmen bei den Ausbildungsbeihilfen (Art. 27 Abs. 4). Dies trägt zu Vereinfachungen bei. Kritisch wird von uns allerdings die damit verbundene Absenkung der Beihilfeintensität auf 50 % gesehen. Damit würden…