Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. in der Fassung vom 22.09.2022 und Geschäftsordnungen

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die seit dem Jahre 1924 miteinander verbunden sind und seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges in einer Arbeitsgemeinschaft zusammenwirken, haben sich entschlossen, ihrer Vereinigung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu geben.


 

Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) gemäß Satzung vom 22.09.2022

 

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) gemäß § 7 Abs. 4 Satzung der BAGFW vom 22.09.2022

 


Satzung

 

§ 1    Name und Charakter

(1) Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.
(2) In ihm sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen. Zu den
Merkmalen eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege gehört, dass

  • er seine Tätigkeit über das ganze Bundesgebiet erstreckt; seine unmittelbare tätige Hilfe grundsätzlich das gesamte Gebiet der Freien Wohlfahrtspflege umfasst, nicht nur einzelne Arbeitszweige derselben;
  • er den umfassenden Zusammenschluss für die Organisationen und Einrichtungen darstellt, die von derselben Idee getragen werden;
  • zwischen dem Spitzenverband und den ihm zugeordneten Organisationen und Einrichtungen eine organische Verbindung besteht;
  •  der Spitzenverband insgesamt und durch die Bedeutung der in ihm zusammengeschlossenen Organisationen und Einrichtungen die Gewähr für eine stetige, umfassende und fachlich qualifizierte Arbeit sowie für eine gesicherte Verwaltung bietet.

(3) Hierbei ist Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Hilfe.

(4) Die Hilfe erstreckt sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl und bezweckt die Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe durch Vorbeugung oder Abhilfe.
(5) Freie Wohlfahrtspflege ist die Wohlfahrtspflege solcher Träger, die nicht Gebietskörperschaften sind und auch nicht deren Weisungen in Zweck- und Zielsetzung unterworfen sind.

§ 2    Sitz, Vereinsregister

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im dort zuständigen Vereinsregister einzutragen. Er kann eine Vertretung in Brüssel unterhalten.

§ 3    Gemeinnützigkeit und Zwecke des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind insbesondere:

  • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der gesellschaftlichen Teilhabe;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung sowie
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – in ihrer Eigenschaft als Mitglied – keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(5) Die in § 58 Abgabenordnung aufgeführten „Steuerlich unschädliche Betätigungen“, einschließlich der Bildung von Rücklagen, sind zulässig.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Präsidium sowie etwaige Besondere Vertreter des Vereins dürfen eine angemessene Vergütung erhalten. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus darf ein Auslagenersatz nach § 670 BGB oder auch ein angemessener pauschalierter Auslagenersatz (z. B. auf der Basis der steuerlich geltenden Pauschalen für Reisekosten), auch an Mitglieder weiterer Organe des Vereins, gewährt werden.
(7) Die Satzungszwecke werden durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

  • Beratung und Abstimmung in allen Aufgabenbereichen der Freien Wohlfahrtspflege.
  • Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung.
  • Mitwirkung in der Gesetzgebung.
  • Vertretung der Belange der Freien Wohlfahrtspflege gegenüber der Europäischen Union und ihren Organen.
  • Wahrung der Stellung der Freien Wohlfahrtspflege in der Öffentlichkeit.
  • Zusammenarbeit in zentralen Angelegenheiten mit EU, Bund, Ländern und Kommunen und sonstigen Organen der öffentlichen Selbstverwaltung.
  • Zusammenarbeit der Wohlfahrtsverbände in der Europäischen Union.
  • Schulungen und Fortbildungen zu Themen der Freien Wohlfahrtspflege.
  • Durchführung von Kongressen, Konferenzen und Veranstaltungen.
  • Herausgabe von Publikationen und Informationsmaterial.
  • Vergabe von Preisen, insbesondere des Deutschen Sozialpreises.
  • Kontakte mit den Landesarbeitsgemeinschaften der Freien Wohl-fahrtspflege.
  • Mitwirkung in Fachorganisationen und Verbänden, soweit Aufgabengebiete der Freien Wohlfahrtspflege berührt werden.
  • Förderung des Zusammenwirkens der Verbände bei besonderen Notständen.

(8) Weitere Aufgaben, die im Rahmen der Freien Wohlfahrtspflege liegen, können übernommen werden. Er kann seine Zwecke auch durch Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften erfüllen.

§ 4    Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind gegenwärtig sämtliche in der Bundesrepublik bestehenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege.

(2) Es sind dies:

  • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.
  • Deutscher Caritasverband e. V.
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband – e. V.
  • Deutsches Rotes Kreuz e. V.
  • Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.

(3) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei den unter 1) bis 6) genannten Mitgliedern, sofern sie den Charakter als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege oder die Gemeinnützigkeit verlieren sollten.

§ 5    Beiträge

Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6    Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium.

§ 7    Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel viermal jährlich, mindestens jedoch ein Mal im Jahr. In ihr wirken bis zu drei Vertreter/innen pro Verband mit. Jeder Verband hat eine Stimme. Die Mitglieder des Präsidiums dürfen ein eigenes Stimmrecht oder eine Stimmrechtsvollmacht in der Mitgliederversammlung nicht ausüben in höchstpersönlichen Angelegenheiten gem. § 34 BGB, bei der Genehmigung der Jahresrechnung und der Entlastung des Präsidiums.

(2)    Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium für zwei Jahre. Das bisherige Präsidium bleibt bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt.
(3)    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Genehmigung der Jahresrechnung, die Wahl und Entlastung des Präsidiums, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben nach § 3. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4)    Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8    Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem/der Präsident/in und den beiden Vizepräsidenten/innen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Intern gilt, dass die Vertretung des Vereins dem Präsidenten/der Präsidentin obliegt, bei seiner/ihrer Verhinderung einem der beiden Vizepräsidenten/innen; in welcher Reihenfolge die beiden Vizepräsidenten/innen jeweils die Vertretung zu übernehmen haben, bleibt der internen Regelung der drei vertretungsberechtigten Mitgliedern des Präsidiums vorbehalten.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin wird vom jeweils federführenden Verband, die Vizepräsidenten werden von den Verbänden, die die vorangegangene und die nachfolgende Federführung innehaben, vorgeschlagen.
(3)    Das Präsidium bringt den Jahreshaushalt ein und entscheidet über Sachverhalte, für deren Wirksamkeit der Geschäftsführer die vorherige Zustimmung des Präsidiums einholen muss.
(4)    Über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin entscheidet das Präsidium mit Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu kann im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.

§ 9    Einberufung und Beschlussfassung

(1)    Zu den Organsitzungen lädt der Präsident/die Präsidentin, im Verhinderungsfall eine/r der Vizepräsidenten/innen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein.

(2)    An Stelle einer Sitzung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen oder hybriden Sitzung einberufen werden. Der Präsident/die Präsidentin, im Verhinderungsfall eine/r Vizepräsidenten/innen, entscheidet hierüber und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Organsitzungen finden per Videokonferenz oder hybrid statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Sitzung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Organsitzungen.

(3)   Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung bedarf es der Einstimmigkeit, mit Ausnahme folgender Punkte, in denen einfache Mehrheit genügt:

a) Entlastung des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung
b) Entlassung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin durch das Präsidium und der entsprechende Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung hierzu.

(4)   Die Behandlung der im Abs. 3 genannten Punkte soll jeweils in der Mitgliederversammlung erfolgen.

(5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6)   Beschlüsse können ohne Versammlung der Mitglieder der Organe gefasst werden, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Organs textförmlich unterrichtet werden. Erfolgt auf die Aufforderung zur Beschlussfassung innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung, so gilt dies als Stimmenthaltung.

Die Beschlussfassung ist nur gültig, wenn bis zu dem gesetzten Termin min-destens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversamm-lung ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erfor-derlichen Mehrheit gefasst wurde.

Für die Rückmeldung zur Beschlussfassung ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

 

§ 10    Kommissionen

(1) Die Mitgliederversammlung richtet zur Durchführung der Aufgaben Kommissionen ein, die je nach den Aufgaben, die ihnen zugeteilt werden, ihrerseits Fachausschüsse einsetzen. Regelungen für die Fachausschüsse werden in einer gesonderten Ordnung getroffen. Für Kommissionen und Fachausschüsse gelten § 9 Abs. 2 und Abs. 6 entsprechend.

(2) Die Vorsitzenden der Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Kommissionsordnung.
(3) Über die Tätigkeit der Kommissionen ist der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht zu erstatten.

§ 11    Federführender Verband

(1)    Die gemeinsamen Angelegenheiten der BAGFW werden in einem zweijährigen Turnus einem der Spitzenverbände als federführendem Verband anvertraut.

(2)    Die Reihenfolge der Spitzenverbände in der Federführung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3)    Der federführende Verband hat das Präsidium, die Mitgliederversammlung und die Geschäftsstelle bei der Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Arbeitsvorhaben in besonderer Weise zu unterstützen.

§ 12    Geschäftsführung

(1)    Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist der/die Vorgesetzte aller Mitarbeitenden des Vereins. Die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin.

(2)    Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Geschäftsführer/Geschäftsführerin weiterer Vereine im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege bestellt werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu kann im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
(3)    Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/Sie wird hierzu bevollmächtigt. Das Nähere regelt die „Regelung der Geschäftsführung“.
(4)    Der Verein kann eine Außenstelle in Brüssel unterhalten. Dienstvorgesetzte/r ist ebenfalls der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der BAGFW. Darüber hinaus können weitere Außenstellen im Inland unterhalten werden.

§ 13    Niederschrift und Jahresbericht

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sind Niederschriften zu fertigen, die die Beschlüsse enthalten müssen und den wesentlichen Gang der Beratungen dokumentieren sollen. Die Niederschriften sind jeweils von dem Leiter/der Leiterin der Sitzung und einem Schriftführer/einer Schriftführerin zu unterzeichnen. Textförmlich gefasste Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 2 sind der Niederschrift der folgenden Sitzung beizufügen.

§ 14    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins - nach Abzug der Verbindlichkeiten - an die dem Verein nach § 4 Abs. 2 angehörenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Verteilungsschlüssel. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Satzung lt. Beschluss in der Mitgliederversammlung des Vereins BAGFW e. V. am 27.11.2012.

Eingetragen ins Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg am 19.02.2013
(VR 20123 B).

Satzung lt. Beschluss in der Mitgliederversammlung des Vereins BAGFW e.V. am 22.09.2022.